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Verfasst am: 14.09.07, 12:45 Titel: telefonische vorladung bei der polizei wegen BTMG
hallo liebe juristengemeinde
folgender sachverhalt liegt vor:
vor drei wochen wurde ein mannB von der polizei wegen ill. drogen-, waffenbesitz und möglicher zusammenhang mit einbrüchen festgenommen.
das alles weiss mannA, da mannA zufällig zu dem zeitpunkt als die beamten gerade mannB`s wohnung durchsuchten, dort aufgetaucht ist um ihn abzuholen (beide wollten beim bruder von mannB das haus streichen helfen)
schon am "tatort" nervten mannA die beamten mit ihrer böser/guter polizist tour, allerdings klärte mannA sie auf das mannA mit den BTM-anschludigungen schon lange nichts mehr zu tun habe da mannA`s letzter konsum, sowie der polizeiliche eintrag ca. 6-7 jahre her sind, und mannA eigentlich ja nur mit mannB zu dessen bruder wollte, haus streichen.
so, die beamten liesen mannA dann auch in ruhe und mannA ging nicht zum streichen ...
jetzt nach 3 wochen ruft mannA einer der beiden polizisten (KOK glaubt mannA) an beschuldigt mannA des BTMG-verstohses mit dem beweisstück: ein foto auf dem mannA mit einer bong abgelichtet ist. darauf hin wollte mannA das datum des fotos wissen, da mannA dachte das kann ja nur 8 jahre alt sein oder so. das datum teilte der werte herr mannA perdu nicht mit und verlangte von mannA, das mannA gleich am montag ins revier komme.
wiederum teilte mannA ihm mit das mannA unter der woche erst abends zeit habe und für so eine sache garantiert keinen urlaub nehme! erst drohte er mannA mit einer gerichtlichen oder StA vorladung zu der mannA dann verpflichtet sei, lenkte später aber doch auf freitag abend bei sich im revier um.
so das ist der sachverhalt.
mannA`s fragen:
muss mannA zu so einer vorladung überhaupt hin? bzw. kann mannA ihn anrufen und sagen er habe es sich überlegt und mannA komme doch nicht?
wen mannA dort erscheinen sollte, muss mannA dann mit so nervigen prozeduren rechnen, wie drogentests, oder inhaftierung ?
hoffe mannA hat nicht zu weit ausholen lassen, mannA dachte nur das, dass zur analyse alles relevant ist
danke schon im voraus, für die arbeit beim durchlesen & beantworten! _________________ mfg
cycraxx
Zuletzt bearbeitet von cycraxx am 17.09.07, 11:32, insgesamt 1-mal bearbeitet
Verfasst am: 14.09.07, 18:57 Titel: Re: telefonische vorladung bei der polizei wegen BTMG
cycraxx hat folgendes geschrieben::
muss mannA zu so einer vorladung überhaupt hin? bzw. kann mannA ihn anrufen und sagen er habe es sich überlegt und mannA komme doch nicht?
A muss nicht zur Vernehmung erscheinen. Wenn er jetzt absagt unterstreicht das seine Glaubwürdigkeit zwar nicht, er ist aber nicht verpflichtet die "Einladung" anzunehmen.
Siehe hier.
cycraxx hat folgendes geschrieben::
wen mannA dort erscheinen sollte, muss mannA dann mit so nervigen prozeduren rechnen, wie drogentests, oder inhaftierung ?
Mit Inhaftierung wohl kaum, das einzige was A auf den Bilder (sofern solche zeitnah entstanden sind) macht ist -laut Ihrem Text- das Konsumieren von BTM, was in DE nicht verboten ist.
Wie es mit eventuellen Tests aussieht weiß ich nicht.
Liebe Grüße. _________________ Bitte tragen Sie zum Schutz der Umwelt bei, indem Sie auf meine grünen Punkte klicken und mich positiv bewerten! Die nächsten Generationen werden Ihnen dankbar sein!
Verfasst am: 17.09.07, 11:36 Titel: Re: telefonische vorladung bei der polizei wegen BTMG
Truthahn029 hat folgendes geschrieben::
A muss nicht zur Vernehmung erscheinen. Wenn er jetzt absagt unterstreicht das seine Glaubwürdigkeit zwar nicht, er ist aber nicht verpflichtet die "Einladung" anzunehmen.
Siehe hier.
...
Mit Inhaftierung wohl kaum, das einzige was A auf den Bilder (sofern solche zeitnah entstanden sind) macht ist -laut Ihrem Text- das Konsumieren von BTM, was in DE nicht verboten ist.
Wie es mit eventuellen Tests aussieht weiß ich nicht.
Liebe Grüße.
danke für die antwort
allerdings beweist doch so ein bild noch lange nicht das mannA hierauf BTM konsumiert, es könnte ja auch einfach gestellt sein, des fotos willen, oder? _________________ mfg
Nein, das Bild alleine beweist es nicht. Wenn man glaubhaft machen kann, dass man nur des Bildes wegen die Utensilien in Händen hielt wird das sicher auch kein Problem sein, denn wie gesagt, warum sollte lange über etwas gesprochen werden, was sowieso nicht verboten ist? (Wenn davon auszugehen ist, dass dem Konsum kein Besitz vorausging.)
LG _________________ Bitte tragen Sie zum Schutz der Umwelt bei, indem Sie auf meine grünen Punkte klicken und mich positiv bewerten! Die nächsten Generationen werden Ihnen dankbar sein!
Mit der Polizei spricht man nicht. Dass einen ein StA wegen so einem Firlefanz vorlädt, erscheint mir zweifelhaft. Jedenfalls dann, wenn der Besitz von BTM aus einem Foto hervorgehen soll, was mE nach unmöglich ist. "Mit einer Bong" abgelichtet zu sein, heisst weder BTM zu besitzen, noch sie zu konsumieren, was ohne Besitz ohnehin nicht strafbar ist.
liebe juristengemeinde, wieder einmal muss ich euch zu diesem thema belästigen.
der vorladung der polizei folgte mannA damals nicht, er lies den termin einfach verstreichen.
nun, eine woche später, ruft der besagte polizist wieder an und droht dem mannA in seine arbeitsstelle zu kommen und ihn dort abzuholen, sollte er nicht beim polizisten auf dem revier vorbei schauen!
fragen
darf der polizist einfach so in die arbeit von mannA und ihn während der arbeitszeit mitnehmen wegen einer vorladung zu einer "anzeige" begründet durch ein foto auf dem nicht einmal eine straftat zu sehen ist?!?!?!
bedanke mich im voraus für die bemühung der antwortgebung! _________________ mfg
Ist denn der A tatsächlich Beschuldigter, oder aber Zeuge in dem Verfahren gegen den B? In zweiterem Fall könnte er vorgeführt werden in ersterem nur, wenn eine staatsanwaltschaftliche Vorladung vorausgeht, die ebenfalls ignoriert wurde.
Gruß vom
Taschenspieler _________________ Ich sage nicht, dass es so ist, ich sage aber auch nicht, dass es nicht so sein könnte...
§ 133 StPO sagt, dass der Beschuldigte schriftlich zu laden ist. Da also keine Gefahr. Die Ladung als Zeuge, falls es tatsächliche eine solche wäre, würde wohl auch nicht den Anforderungen des § 48 StPO entsprechen. Ich würd einfach mal nicht hingehen.... und schon garnicht was sagen. Sagen übrigens muss man auch bei der StA nichts zum Vorwurf.
Grüße vom
Taschenspieler _________________ Ich sage nicht, dass es so ist, ich sage aber auch nicht, dass es nicht so sein könnte...
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