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Straftaten auf verbotene Weise aufdecken?

 
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 27.09.07, 09:39    Titel: Straftaten auf verbotene Weise aufdecken? Antworten mit Zitat

Noch eine Frage dazu: Wenn jemand eine schwerwiegende Straftat (z.B. Mord oder räuberische Bandentätigkeit) aufdecken will und ihm nichts anderes einfällt, als dafür selber eine (nicht so schwerwiegende) Straftat zu begehen, kann er aus dem Grund freigesprochen werden, dass das öffentliche Interesse zur Aufdeckung der schwerwiegenden Straftat überwiegt?
Es geht hier wieder um § 201 Abs 1 und Abs. 2 Nr. 1, oder um § 201a StGB.
Darf auch die Polizei so handeln?
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"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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J.A.
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 3365
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 27.09.07, 13:38    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
kann er aus dem Grund freigesprochen werden


Freigesprochen m.E. nicht, aber das Verfahren kann wg. geringer Schuld und mangels öffentl. Interesse an der Verfolgung sanktionslos eingestellt werden. § 153 StPO.

Die -darüberhinausgehende- Frage wäre natürl. inwieweit die Aufnahmen ggf. einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, und -selbst wenn nicht- bewieiskräftig genug sind, den Mord o.ä. aufzuklären. Ein z.B. aufgenommenes Geständnis würde für sich alleine genommen sicherlich nicht für eine Verurteilung ausreichen, wenn es später widerrufen wird.

Zitat:
Darf auch die Polizei so handeln?


Für die Polizei gibt es ja entsprechende Gesetze, die das ermöglichen. §§ 100a, 100c, 100f StPO.
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mit frdl. Grüßen

J.A.
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Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 27.09.07, 14:12    Titel: Antworten mit Zitat

Danke.
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