Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Kleiner Waffenschein vs. Neues Waffenrecht
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Kleiner Waffenschein vs. Neues Waffenrecht

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Polizeirecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
SR73
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.01.2006
Beiträge: 186
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 23.02.08, 21:59    Titel: Kleiner Waffenschein vs. Neues Waffenrecht Antworten mit Zitat

Nach dem neuen Waffenrecht soll ja das Führen von Gegenständen die wie Waffen aussehen (oder so ähnlich, also z.B. Dekowaffen) verboten sein. Gilt das auch für Gas/Schreckschußwaffen. Diese konnten ja bis jetzt mit dem kleinen Waffenschein geführt werden. Ist dieses Dokument nun wertlos?
_________________
Der o.a. Text spiegelt nur meine Persönliche Meinung wieder. Dies stellt in keinster Weise eine rechtliche Beratung dar, sondern soll nur als evtl. Denkanstoß gelten.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Gast






BeitragVerfasst am: 23.02.08, 22:30    Titel: Re: Kleiner Waffenschein vs. Neues Waffenrecht Antworten mit Zitat

SR73 hat folgendes geschrieben::
Ist dieses Dokument nun wertlos?

Warum sollte das so sein?
Der "kleine Waffenschein" erlaubt ja schließlich das Führen von Waffen (auch PTB- Waffen sind Waffen) und nicht das Führen von Gegenständen, die aussehen wie Waffen. Ich sehe nicht, wo sich diese beiden Gesetze überschneiden sollen... Frage
Nach oben
SR73
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.01.2006
Beiträge: 186
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 24.02.08, 07:36    Titel: Antworten mit Zitat

Bis dato war es ja erlaubt Dekowaffen in der öffentlichkeit zu führen (da diese keine Waffen i.S.d. Gesetzes mehr darstellen). Bei PtB Waffen wollte der Gesetzgeber bereits seit ein paar Jahren das Führen einschränken. Ich denke nun, dass der Gesetzgeber mit dieser Gesetzesänderung erreichen wollte, dass ein führen von Waffen, die Schusswaffen ähnlich sind zu verbieten/beschränken. Besonders, da ja bei der Erteilung des kleinen Waffenscheins keine besonders großen Hürden aufgestellt wurden.

Das würde nun heißen, dass eine völlig ungefährliche Dekowaffe nicht geführt werden darf, ein PtB Waffe, von der Gefahr ausgehen kann, mit dem kleinen Waffenschein schon. Außerdem sind optische Unterschiede zwischen PtB-Waffen und scharfen (besonders aus ein bißchen Abstand) nicht erkennbar. Für den täglichen Dienst ist somit nicht viel gewonnen.
_________________
Der o.a. Text spiegelt nur meine Persönliche Meinung wieder. Dies stellt in keinster Weise eine rechtliche Beratung dar, sondern soll nur als evtl. Denkanstoß gelten.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Andreas Hüttig
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 11.07.2007
Beiträge: 899

BeitragVerfasst am: 25.02.08, 14:31    Titel: Antworten mit Zitat

Mal ne Frage, gibts die geänderte Version schon irgendwo im Netz? Also nicht die Änderung, sondern das Gesetz das nach der Änderung dabei rauskommt.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
d-harry
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.04.2007
Beiträge: 191

BeitragVerfasst am: 25.02.08, 19:31    Titel: Antworten mit Zitat

Ähm..

Was ist mit Karneval? Braucht mein Sohn, nur weil er Cowboy sein will eine Berechtigung zur Führung von Dekowaffen?
Frage

Gruß

Harald
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
pOtH
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.03.2006
Beiträge: 3729
Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald

BeitragVerfasst am: 26.02.08, 09:11    Titel: Antworten mit Zitat

auszug aus meinem "kleinen waffenschein":.
Zitat:

Gültig bis - unbefristet -


Zitat:
Dieser Waffenschein gilt auch für:
Dieser Waffenschein berechtigt nur zum Führen einer Gas-,Schreckschuss- oder Signalwaffe,die mit dem amtlichen PTB-Kennzeichen versehen ist.

Hinweise²
Das Verbot zum Führen von Waffen in öffentlichen Versammlungen,Aufzügen oder Öffentlichen Veranstaltungen bleibt grundsätzlich bestehen und wird durch diese Erlaubnis nicht aufgehoben.


für fragen steht das ordnungsamt od. die zuständige "waffenbehörde" zur verfügung
_________________
LAIENMEINUNG! <---> Lese hier nur öfters!
Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Polizeirecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.