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Verfasst am: 27.11.07, 19:50 Titel: Beginn Verjährungsfrist bei §§ 25 II Nr. 3, 15 Nr. 4 PaßG
Gem. § 15 Nr. 4 PaßG ist der Inhaber eines Reisepasses verpflichtet, den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit der Paßbehörde anzuzueigen. Zuwiderhandlungen können als OWi geahndet werden.
Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, wenn die Tat beendet ist. Konkret heißt das, wenn die Verpflichtung zur Anzeige nicht mehr besteht.
Doch wann besteht diese Verpflichtung im Falle eines abgelaufenen und nicht neu beantragten Reisepasses nicht mehr? Bereits dann, wenn das Gültigkeitsdatum zwischenzeitlich abgelaufen ist, oder erst wenn der abgelaufene Pass auch bei der Behörde abgegeben ist? Wie ist also der Begriff des "Inhabers" in § 15 Nr. 4 PaßG auszulegen? _________________ Grüssle
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