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Ich stehe mitten im Examen zur Altenpflegerin und habe morgen mündliche Prüfung vielleicht im Bereich Strafrecht und es stehen folgende Fragen offen :
Bei der vorsätzlichen Körperverletzung werden zwei Tathandlungen unterschieden.Welche?
Wer kann Täter einer unterlassenen Hilfeleistung sein ?
Anmeldungsdatum: 21.01.2005 Beiträge: 6447 Wohnort: Prinz Philip seine Frau sein Insel
Verfasst am: 25.09.07, 19:37 Titel:
Rehauge, ein Tip, den ich letztens erst in einem anderen Unterforum gegeben habe: wenn du Hilfe fuer Hausaufgaben brauchst, erwarte nicht, dass die User hier dir die Arbeit abnehmen.
Mach' dir deine eigenen Gedanken, schreibe sie hier und bitte dann um Diskussion oder Korrektur. Und schon fluppt die Sache!
Verfasst am: 25.09.07, 19:45 Titel: danke für den tip!
Oh , vielen Dank !
Okay dann werd ich mal versuchen :
Tathandlungen werden in Tatbestand und Tatgegenstand unterteilt ...aber das kann es ja unmöglich sein !
Was mir noch in den Kopf schiesst Tathandlungen durch unterlassung und durch Aussetzung. Bin mir aber nicht sicher , vielleicht weiss ja jemand Rat 1?
Und zur zweiten Frage :Täter einer unterlassenen Hilfeleistung kann doch eigentlich jeder sein es sein denn man befindest sich selber in Gefahr während man Hilfe leisten würde...dann kann man Hilfe ja auch unterlassen ....oder ?
m Gegensatz dazu kann Täter eines unechten Unterlassungsdelikts nur sein, wer eine Garantenstellung hat
Genau, und als Altenpflegerin haben Sie diese Garantenstellung gegenüber Ihren Patienten inne, können sich also diesen ggü. ggf. auch eines unechten Unterlassungsdelikts strafbar machen (z.B. Körperverletzung d. Unterl.) _________________ mit frdl. Grüßen
J.A.
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Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
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