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recht.de :: Thema anzeigen - Ab wann Verwaltungszwangsverfahren für 50 Euro Grundgebühr?
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Ab wann Verwaltungszwangsverfahren für 50 Euro Grundgebühr?

 
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diekirsche
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.07.2007
Beiträge: 63

BeitragVerfasst am: 25.09.07, 21:53    Titel: Ab wann Verwaltungszwangsverfahren für 50 Euro Grundgebühr? Antworten mit Zitat

Hallo,

ab wann dürfte eine Stadt rückständige Gebühren im Verwaltungszwangsverfahren eintreiben lassen?

Wenn jemand z.B. am 15.8. d.J. seine Grundgebühr nicht gezahlt hat, am 7.9. eine Mahnung der Stadt mit Säumniszuschläge und Mahnkosten erhält und am 20.9. dann eine kostenpflichtige Ankündigung im Wege der Zwangsvollstreckung.

Klar wäre mir, dass mein Vermieter diese Kosten nicht auf Mieter umlegen kann.

Aber ist die Stadt tatsächlich schon in so kurzer Zeit dabei berechtigt mit so massiven kostenintensiven Mitteln? (Niedersachsen)
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hawethie
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2279

BeitragVerfasst am: 26.09.07, 07:27    Titel: Antworten mit Zitat

Welche Wartezeit hätten Sie denn gerne??
Schließlich geht es um öffentliche Gelder und schließlich auch um Steuern.
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diekirsche
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.07.2007
Beiträge: 63

BeitragVerfasst am: 26.09.07, 13:41    Titel: Antworten mit Zitat

@hawethie

ICH hätte gerne gar keine Wartezeit -
sondern nur eine allgemeine Auskunft.

es geht um meinen Vermieter.

Leider halten es 2 von meinen Nachbarn nicht für notwendig, Miete zu zahlen - Vermieter habens ja.

Er hat ein Rundschreiben verfasst, in dem er den Schaden darstellt, den er hat, wenn nicht pünktliche Zahlungen fließen.

Dabei stellt sich für mich die Frage, warum schon nach so kurzer Zeit wegen der Grundgebühr ein so massiv kostenintensives Prozedere der Kommune abläuft.

Ansonsten heisst es doch immer: Schadensminderungspflicht

Ist doch egal, ob es um öffentliche Gelder oder Steuern geht oder ob nun ein Privatmensch auf Geld wartet. Jeder sollte das Geld, was ihm zusteht, pünktlich bekommen und das, was er zu leisten hat, pünktlich zu zahlen.
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Old Piper
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2538

BeitragVerfasst am: 26.09.07, 14:11    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Jeder sollte das Geld, was ihm zusteht, pünktlich bekommen und das, was er zu leisten hat, pünktlich zu zahlen.


Richtig, und deshalb steht es auch jedem frei, nach Ablauf der Zahlungsfrist Zwangsmaßnahmen anzukündigen und auch einzuleiten.
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MfG
Old Piper
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Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
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diekirsche
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.07.2007
Beiträge: 63

BeitragVerfasst am: 26.09.07, 18:44    Titel: Antworten mit Zitat

Ich wollte eigentlich nur wissen, ob es bei so öffentlichen Einrichtungen irgendwelche Verordnung oder Richtlinien gibt. Ist doch sonst so vieles festgelegt und vorgeschrieben.

Aber nach den Antworten zu urteilen, weiss dies wohl niemand.

Ansonsten scheint es doch offensichtlich Behördenwillkür zu sein, ob man den einen säumigen Zahlungspflichtigen nach 1 Woche, dem anderen erst nach 2 Jahren, dem nächsten nach 5 Wochen usw....das Geld im Wege der Zwangsvollstreckung abzunehmen versucht.
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hawethie
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2279

BeitragVerfasst am: 27.09.07, 06:47    Titel: Antworten mit Zitat

Schon mal popkorn hole und der 1243sten Willkür-Diskussion folge.
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0Klaus
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 27.09.07, 18:33    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Grundlage bildet das Verwaltungsvollstreckungsgesetz von Niedersachsen. Die Gebührenhöhe ergibt sich aus dem NiedersVerwaltungskostengesetz sowie einem Kostenverzeichnis oder einer kommunalen Kostensatzung.

Als Mahngeb. sind ca. 5 € angemessen. Die weiteren Kosten richten sich nach Aufwand.
_________________
mfg
Klaus
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Old Piper
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2538

BeitragVerfasst am: 28.09.07, 07:48    Titel: Antworten mit Zitat

Im Prinzip hat diekirsche Recht - wie lange sich die Verwaltung im Einzelfall Zeit lässt, liegt im Ermessen der Behörde und hängt sicherlich in erheblichem Maße davon ab, wie straff die einzelnen Abteilungen in der Behörde organisiert sind und welche Prorität die jeweiligen Abteilungs- oder Behördenleiter derartigen Vorgängen geben. Wenn der zuständige Sachbearbeiter grad dringlichere Fälle auf dem Tisch hat, dann bleibt halt der Auftrag zur Vollstreckung noch ein paar Tage oder Wochen liegen.

Nennen Sie es ruhig Willkür, ich nenne es zulässige Ermessensausübung.
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MfG
Old Piper
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