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X hat eine Fangschaltung beantragt. Das Ergebnis ergibt, daß die gefangenen Anrufe von der Bekannten Y betätigt wurden. Y hatte aber (warum auch immer) mit unterdrückter Isdn Festnetznummer angerufen. Es ist allgemein bekannt, daß X und Y sich durch einen früheren gemeinsamen beruflichen Zusammenhang gut kannten und früher ein gutes Verhältnis hatten.
Die Anrufe fanden immer zu normalen Tageszeiten statt.
Y hat nun einen Brief vom Anwalt des X bekommt, mit dem Vorwurf, X anonym angerufen habe, und Y wird in dem Brief auffordert, weitere Anrufe zu unterlassen, sonst wird er auf Unterlassungsklage geklagt und es wird dann Strafanzeige erstattet.
Frage: wenn nichts weiteres passiert (X möchte es möglichst bei dieser Warnung belassen und nicht Anzeige erstatten) , besteht trotzdem Aussicht daß die Rechtschutzversicherung von X die bisherigen Anwaltkosten und die Kosten der Fangschaltung übernimnmt?
ich kann nicht erkennen, daß X durch Y ein Schaden entstanden ist.
Du schreibst ja selbst, daß zuüblichen Zeiten angerufen wurde.
Ich kann nicht naachvollziehen, warum hier eine Unterlassungsklage angestrebt werden soll.
Y kann sich jederzeit darauf berufen, daß sie X angerufen hätte, aber keine Verbindung bekam.
Eine technische Störung ist schwer nachweisbar und ob Y die Wahrheit sagt.
Die Aussichten, eine UL-Klage zu gewinnen stehen somit schlecht.
Die Rechtsschutz dürfte auch nicht bezahlen, weil kein Schaden zustande kam und die Aussicht auf einen Prozessgewinn nur mäßig ist. Eine RS investiert in solche Unterfangen i.d.Regel nicht.
Mein Tipp: X soll die Telefon-Nummer ändern, dann ist Ruhe.
Und wenn doch nicht, und Y ruft wieder an und sagt nichts, dann soll X einfach mit der Trillerpfeife mal kräftig pusten, das dürfte wirken.
für eine leistung der RS muss immer vorher eine deckungszusage eingeholt werden. die RS muss z.b. prüfen ob überhaupt erfolgsaussicht besteht. _________________ .........geschmeidig wie zwei Flachmänner®
Und weil die Chancen ungünstig dafür stehen, wird die RS wohl einen Rückzieher machen.
Im übrigen, es gibt RS-Versicherer, die aus ökonomischen Gründen eine interne Rechtsberatung für ihre Mitglieder/Versicherten anbieten, um im Vorfeld bereits nicht nur dem Versicherten zu helfen, sondern teure, aufwändige und aussichtlose Verfahren vorn vornherein für sich abzuwenden.
Auch da wäre eine Beratung sinnvoll. Ansonsten, Fachberatung, bevor etwas getan wird, ist immer angebracht.
Selbst man keine RS hat oder eine hohe Selbstbeteiligung. Man kann als Geringverdiener Prozesskostenhilfe beantragen oder auch mal aus eigener Tasche bezahlen. Ein Erstgespräch, eine Beratung kostet im Schnitt nur 50 - 100 Euro bei einem Anwalt. Das geht eigentlich finde ich.
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