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Verfasst am: 05.10.07, 09:27 Titel: muss bei beweis durch zeugen reguliert werden?
bei einem verkehrsunfall ist die schuldfrage nicht eindeutig geklärt. ein beteiligter hat jedoch einen zeugen, der den gegner belastet. der gegner hat keinen gegenbeweis, der ihn entlastet. muss die haftpflicht-versicherung aufgrund der zeugenaussage zu 100 % regulieren oder kann sie trotz des beweises auf teilschuld entscheiden?
Verfasst am: 05.10.07, 09:34 Titel: Re: muss bei beweis durch zeugen reguliert werden?
samson501 hat folgendes geschrieben::
muss die haftpflicht-versicherung aufgrund der zeugenaussage zu 100 % regulieren oder kann sie trotz des beweises auf teilschuld entscheiden?
erwartest du darauf im Ernst ´ne Antwort?
Eine Antwort wäre nur möglich, wenn der Sachverhalt bekannt wäre. Mit der gestellten Frage kann man nicht mal spekulieren.
Zur Frage der 100%-Haftung oder der "Teilschuld": ich vermute, es handelt sich um 2 KFZ, die miteinander kollidiert sind? Dann ist eine 100%-Haftung des einen seltener als man sich das manchmal vorstellt. Stichwort "Gefährdungshaftung", kann man auch im I-Net finden. (Suchbegriffe "Gefährdungshaftung" und "KFZ") _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
es geht um zwei kfz, die kollidiert sind, wobei eines stand, was der zeuge auch aussagt. somit wäre das stehende fahrzeug entlastet. technisch ist weder erwiesen, dass das fahrzeug stand, noch dass es fuhr - es gibt also keinen gegenbeweis gegen die aussage des zeugen. muss die versicherung dann regulieren oder muss der zeuge nicht berücksichtigt werden? bei dem zeugen handelt es sich um den volljährigen beifahrer des geschädigten, der nicht verwandt oder verschwägert, sondern nur befreundet ist!
je nach konkretem hergang kann die haftungsqoute bei 100% liegen, oder, je nach sachlage unter berücksichtigung der "betriebsgefahr" bei 75%, je nach konkretem hergang (linksabbieger?) evtl. auch bei 50%...usw...usw...
die konkrete haftungsquote werden die versicherer ausschachern.
wenn die beteiligten damit nicht einverstanden sind, kann mans vors gericht zerren, und dann entscheidet ein richter über die haftungsquote... _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
fakt ist wohl aber, dass die zeugenaussage als nachweis einzubeziehen ist, d. h. wenn sich aus der zeugenaussage und den schilderungen des geschädigten ein anspruch auf 100 % ergibt, muss die versicherung bei einem nicht erbringbaren gegenbeweis auch 100 % haften und kann nicht den zeugen außer acht lassen und so entscheiden, als gäbe es keinen, oder?
Die Versichrung kann auch wenn es einen Zeigen gibt auf eine Quote entscheiden. Hier kommt es nämlich darauf an, was der Zeuge aussagt und ob die Versicherung diesem Zeugen glaubt. Aus Ihrer pauschalen Schilderung lässt sich nichts dazu sagen. _________________ Grüßle
fakt ist wohl aber, dass die zeugenaussage als nachweis einzubeziehen ist
das ist richtig.
ob alleine aus der zeugenaussage aber eine haftungsquote von 100% wird, wissen die götter...oder der gott...wer auch immer _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
Anmeldungsdatum: 19.05.2005 Beiträge: 2271 Wohnort: im Ländle
Verfasst am: 06.10.07, 10:04 Titel:
samson501 hat folgendes geschrieben::
fakt ist wohl aber, dass die zeugenaussage als nachweis einzubeziehen ist, d. h. wenn sich aus der zeugenaussage und den schilderungen des geschädigten ein anspruch auf 100 % ergibt, muss die versicherung bei einem nicht erbringbaren gegenbeweis auch 100 % haften und kann nicht den zeugen außer acht lassen und so entscheiden, als gäbe es keinen, oder?
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