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Gewinnspiel mit Zwangsbestellung

 
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amfa
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Anmeldungsdatum: 19.08.2007
Beiträge: 35

BeitragVerfasst am: 03.10.07, 15:55    Titel: Gewinnspiel mit Zwangsbestellung Antworten mit Zitat

Hallo

Ich hab da ne Frage Winken
Und zwar geht es um einen fiktive Onlineshop, der ein Gewinnspiel anbietet, allerdings kann man nur an diesem Gewinnspiel teilnehmen, wenn man eine bestimmte DVD bestellt.

Da man es ja von anderen Gewinnspielen kennt, das die Anbieter immer darauf hinweisen, das man auch ohne Kauf/Bestellung teilnehmen kann und die Anbieter das sicher nicht freiwillig machen frag ich mich wo man das entsprechende Gesetz findet.

Und was man kann man als normaler Benutzer der Webseite dagegen tun?

mfg
amfa
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hws
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Anmeldungsdatum: 07.07.2007
Beiträge: 2038
Wohnort: Unna

BeitragVerfasst am: 03.10.07, 16:34    Titel: Re: Gewinnspiel mit Zwangsbestellung Antworten mit Zitat

amfa hat folgendes geschrieben::

Und was man kann man als normaler Benutzer der Webseite dagegen tun?


Bei son' Sch... einfach nicht mitmachen.
Bringt doch bekanntermassen (ausser Spam auf die EMailadresse) eh nix.

Oder soll es nun nach dem Motto gehen: "das darf der aber nicht und nun mach ich ihm Schwierigkeiten - egal was es kostet und auch wenn ich selbst nix davon habe"

(ausser vielleicht die Befriedigung eigener Frustration)

Oder gehts darum, zwar am Spiel teilzunehmen und dann später die CD doch nicht kaufen/bezahlen zu wollen?

hws
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Elektrikör
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Anmeldungsdatum: 01.06.2007
Beiträge: 2304
Wohnort: Wehringen

BeitragVerfasst am: 03.10.07, 16:38    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ich bin ja jetzt kein Fachmann, aber warum sollte es nicht erlaubt sein, unter allen Käufern eines Artikels etwas zu verlosen?


Z. B. könnte doch VW unter allen Käufern eines Golf-GTI´s auch ein Fahrsicherheitstraining verlosen, oder?

Oder Ford verlost unter allen Käufern eines Explorers ein Off-Road-Wochenende.



MfG
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amfa
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Anmeldungsdatum: 19.08.2007
Beiträge: 35

BeitragVerfasst am: 03.10.07, 17:50    Titel: Antworten mit Zitat

Ich frage nur, weil wie gesagt viele (fast alle) Anbieter immer auch eine Gewinnspielteilnahme ohne Kaufverpflichtung anbieten (müssen(?)).

Darum gings mir eigentlich.
Ich kann mir halt nicht vorstellen, das die alle freiwillig jeden mitspielen lassen.
Ich dachte halt das in irgendeinem Gesetzt steht, dass sowas nicht erlaubt ist. Winken

mfg
amfa
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 03.10.07, 18:16    Titel: Antworten mit Zitat

Etwas unter den Käufern zu verlosen sollte gut überlegt sein. Sonst gibt es evtl. wettbewerbsrechtliche Probleme wegen § 4 Nr. 6 UWG. Wettbewerber können dagegen vorgehen und ggf. Schadenersatz verlangen. Als Privatperson kann man sich höchstens an eine Verbraucherzentrale wenden. Oder eben nicht mitmachen.
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"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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amfa
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Anmeldungsdatum: 19.08.2007
Beiträge: 35

BeitragVerfasst am: 03.10.07, 19:48    Titel: Antworten mit Zitat

Danke Winken
Genau sowas hab ich gesucht Winken

mfg
amfa
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Elektrikör
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Anmeldungsdatum: 01.06.2007
Beiträge: 2304
Wohnort: Wehringen

BeitragVerfasst am: 03.10.07, 20:10    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

also könnte man sagen, daß meine Beispiele erlaubt wären, das mit der DVD aber eher nicht.

Wieder was gelernt Sehr glücklich

MfG
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I-user
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 04.10.07, 08:44    Titel: Antworten mit Zitat

@amfa: Gerne Smilie

Elektrikör hat folgendes geschrieben::
also könnte man sagen, daß meine Beispiele erlaubt wären
Weiß ich nicht. Je nachdem, was es bedeutet "das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden". Entweder bedeutet dass, dass die Ware/Dienstleistung nicht ohne Gewinnspiel/Preisausschreiben angeboten werden kann (mir fällt nur kein Beispiel ein), oder Du hast Recht. Wäre nicht schlecht, wenn sich jemand dazu äußern würde, der das weiß.
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amfa
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Anmeldungsdatum: 19.08.2007
Beiträge: 35

BeitragVerfasst am: 04.10.07, 11:31    Titel: Antworten mit Zitat

I-user hat folgendes geschrieben::
@amfa: Gerne Smilie
[...]Weiß ich nicht. Je nachdem, was es bedeutet "das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden".


Ich hab gerade in nem anderen Thread gelesen, dass z.B. ein Kreuzworträtsel in einer Zeitung dazu gehört.
Klingt auch irgendwie logisch, obwohl.. Recht hat mit Logik auch nur bedingt zu tun Winken

mfg
amfa
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 04.10.07, 12:16    Titel: Antworten mit Zitat

Das örtliche Verkehrsunternehmen im Ruhrgebiet/ in Dortmund verlost irgendwelche Reisegutscheine oder sonst etwas unter den Monatskarten-Käufern Mit den Augen rollen
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 04.10.07, 13:42    Titel: Antworten mit Zitat

Und es soll sogar Rechtsanwälte geben, die ihren Mandanten die Parkraumbewirtschaftungsgebühren bei einem Kanzleibesuch erstatten, den Nichtmandanten, die in derselben Parkraumzone parken, aber nicht... Die Welt ist schon komisch. Ironie Smiley

Beste Grüße

Metzing
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Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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BuGeHof
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Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 2086

BeitragVerfasst am: 04.10.07, 18:13    Titel: Re: Gewinnspiel mit Zwangsbestellung Antworten mit Zitat

amfa hat folgendes geschrieben::
Onlineshop, der ein Gewinnspiel anbietet, allerdings kann man an diesem Gewinnspiel nur teilnehmen, wenn man eine bestimmte DVD bestellt.


Es hängt von der Art der Gewinn-Ermittlung hängt es ab, ob es sich (noch) um ein Geschicklichkeitsspiel handelt ( "Wenn Sie wissen, was das hier ist ( TV-Moderator hält Klobürste hoch), dann rufen Sie jetzt an! A - Klobürste 0137.....1, B Zepter 0137......2"), oder (schon) um ein illegales Glücksspiel, § 284 StGB, bei dem die Entscheidung über Gewinn und Verlust allein oder jedenfalls hauptsächlich vom Zufall abhängt. Kein Glücksspiel liegt bei der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen ausgelobten Preis vor, bei dem das Los im Falle mehrer auslobungsgemäßer Bewerbungen entscheiden soll.

Daß der zum Glücksspiel verleitete Spielteilnehmer für seinen Spieleinsatz (zusätzlich) eine DVD (oder einen Verzehrs-Bon) erhält, verhindert die Einordnung als strafbares Glücksspiel nicht:

Zitat:
Urteil des Bundesgerichtshofs

Nach den Feststellungen ... mußte jeder, der die „H.“ in Hamburg betreten und sich am Spiel beteiligen wollte, mindestens eine Verzehrkarte für 20 DM kaufen, der zehn „Gratischips“ beigefügt waren. Mit anderen Chips zu spielen, war nach der unwiderlegten Einlassung der Angeklagten verboten. Die Besucher erhielten auf die Verzehrkarte Getränke und Speisen zum Preise von 20 DM. Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum angenommen, daß das Roulette, welches in den Räumen der „H.“ öffentlich gespielt wurde, ein Glücksspiel i.S. des § 284 StGB war, bei dem die Entscheidung über Gewinn und Verlust allein oder jedenfalls hauptsächlich vom Zufall abhing.

Es kann zweifelhaft sein, ob der Begriff des Glücksspiels unbedingt einen Einsatz des Spielers voraussetzt. In einer Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahr 1931, RGSt. 64, 355, 360 ist ausgeführt, es sei für den Begriff des Glücksspiels rechtlich ohne Bedeutung, ob der Spieler die Gefahr eines Verlustes trage, wenn nur der Gewinn vom Zufall abhängig sei.

Die Strafkammer ist davon ausgegangen, daß einen Einsatz leistet, wer bewußt einen Vermögenswert für die Beteiligung an der Gewinnaussicht opfert. Dabei genügt nach Ansicht der Strafkammer, daß der Spieler eine - wenn auch gleichwertige - Gegenleistung für sein Vermögensopfer ohne die Gewinnaussicht nicht erworben hätte. Das ist ohne Rechtsirrtum.

Sinn und Zweck des Gesetzes zielen darauf ab, die wirtschaftliche Ausbeutung der natürlichen Spielleidenschaft des Publikums unter staatliche Kontrolle und Zügelung zu nehmen. ... Dieser Zweck rechtfertigt die Annahme, daß einen - allerdings versteckten - Einsatz auch leistet, wer eine gleichwertige Gegenleistung für Geld, das er hingibt, gerade deshalb erwirbt, weil er an den Gewinnaussichten teilhaben will. Auch hier wird die Spielleidenschaft wirtschaftlich ausgebeutet. Für den Begriff des Glücksspiels genügt, daß diese Voraussetzung bei einem nicht unerheblichen Teil der Spieler erfüllt ist. So war es im vorliegenden Fall. Das ergeben die Feststellungen des Urteils. Sie sind für das Revisionsgericht bindend. Das Reichsgericht hat allerdings in seiner Entscheidung aus dem Jahr 1932, RGSt. 65, 194, 196 zu § 286 StGB - Lotterieveranstaltung eine abweichende Ansicht vertreten. Nach ihr kommt es für das Merkmal des Einsatzes allein auf den objektiven Wert der Gegenleistung an. Der Senat kann dieser Ansicht jedenfalls für die Fälle des § 284 StGB nicht beitreten. Öffentliche Glücksspiele werden meistens in der Weise veranstaltet, daß mit dem Spielbetrieb eine Bewirtung der Spieler verbunden ist. Die Gegenleistung für das Geld, das die Spieler hingeben, besteht in diesen Fällen nicht nur in Waren (Speisen und Getränken), sondern außerdem in weiteren Bewirtungsleistungen. Der objektive Wert solcher Leistungen kann in aller Regel mit hinreichender Bestimmtheit kaum festgestellt werden. Es ist in diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich, ob der Erlös aus dem Verkauf der Verzehrkarten oder ein Teil desselben dem Veranstalter oder anderen Personen zufloß, und ob die Personen, die den Erlös erhielten, ihn in das Spiel einsetzen wollten. Wesentlich ist allein, daß die Spielleidenschaft wirtschaftlich ausgebeutet wird. Wer als Ausbeuter in Betracht kommt und wie er die Beute verwenden will, ist für den Begriff des Glücksspiels ohne rechtliche Bedeutung. Der Annahme einer Ausbeutung im dargelegten Sinne steht auch nicht entgegen, daß die Spieler durch Plakate und durch einen Aufdruck auf einem Anhängsel der Verzehrkarten darauf hingewiesen wurden, daß der für die Verzehrkarte gezahlte Betrag von dem gastronomischen Betrieb voll in Zahlung genommen und kein Einsatz für das Roulette geleistet werde. Diese Umstände schließen nicht aus, daß die Spieler die Verzehrkarten zur Befriedigung ihrer Spielleidenschaft kauften.

BGH, Urteil vom 4. 2. 1958 - 5 StR 579/57


Das Bestreben der Glücksspiel-Mafia und ihrer Komplizen ist darauf gerichtet, daß die öffentliche Veranstaltung von Glücksspielen zwecks Ausbeutung der Spielleidenschaft so lange nicht unter den Begriff strafbaren Glücksspiels fallen soll, wie die Spieler keine 'zu hohen' Spieleinsätze für den Erhalt einer Gewinn-Chance leisten müssen,

Zitat:
was man kann man als normaler Benutzer der Webseite dagegen tun?


Beim Verdacht einer unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiel kann man Strafanzeige stellen:

§ 284 StGB

Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Wenn es sich bei dem veranstaltenen Gewinnppiel nicht um ein Glücksspiel handelt, so ist die Werbung mit diesem Gewinnspiel für den Absatz von Waren oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen wettbewerbsrechtlich dann unzulässig, wenn die Teilnahme vom Bezug von Waren/Dienstleistungen abhängig gemacht wird.

mbG
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flokon
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Anmeldungsdatum: 05.01.2007
Beiträge: 1569
Wohnort: Witten/Ruhr

BeitragVerfasst am: 04.10.07, 18:45    Titel: Antworten mit Zitat

I-user hat folgendes geschrieben::
@amfa: Gerne Smilie

Elektrikör hat folgendes geschrieben::
also könnte man sagen, daß meine Beispiele erlaubt wären
Weiß ich nicht. Je nachdem, was es bedeutet "das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden". Entweder bedeutet dass, dass die Ware/Dienstleistung nicht ohne Gewinnspiel/Preisausschreiben angeboten werden kann (mir fällt nur kein Beispiel ein), oder Du hast Recht. Wäre nicht schlecht, wenn sich jemand dazu äußern würde, der das weiß.


Meinst nicht zufällig den V.. der jedes Jahr bei der Neukundenwerbung ein 3 Monatsabo mit Verlosung anbietet ? Lachen
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 04.10.07, 21:51    Titel: Antworten mit Zitat

flokon hat folgendes geschrieben::
Meinst nicht zufällig den V.. der jedes Jahr bei der Neukundenwerbung ein 3 Monatsabo mit Verlosung anbietet ? Lachen
Nein. Dafür habe ich nun ein Beispiel eines mit der Ware naturgemäß verbundenen Gewinnspiels: Kreuzworträtsel in einer Zeitschrift! (wurde bereits erwähnt Verlegen ). Also nix mit Fahrsicherheitstraining-Verlosung unter VW-Käufern Winken
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BuGeHof
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Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 2086

BeitragVerfasst am: 05.10.07, 15:28    Titel: Antworten mit Zitat

I-user hat folgendes geschrieben::
Je nachdem, was es bedeutet "das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden"


Zitat:
5. Ausnahmeregelung (§ 4 Nr 6 Halbs 2)


Unlauter sind nach der Ausnahmeregelung des § 4 Nr 6 Halbs 2 nicht solche Kopplungen, bei denen Preisausschreiben und Gewinnspiel naturgemäß mit der Ware oder Dienstleistung verbunden sind. Gemeint sind Fallgestaltungen, die die Besonderheit aufweisen, dass ein Preisausschreiben oder ein Gewinnspiel ohne den Erwerb einer Ware oder die Inanspruchnahme einer Dienstleistung nicht veranstaltet werden kann, zB beim Abdruck von Preisrätseln in einer Zeitschrift oder bei der Veranstaltung eines Gewinnspiels in Hörfunk oder Fernsehen (BegrRegEntw, B zu § 4 Nr 6, BT-Drucks 15/1487, S 1Cool. Ein Kauf der Zeitschrift oder eine Inanspruchnahme der Dienste des Mediums ist zwar in solchen Fällen Voraussetzung für die Gewinnspielteilnahme, ist aber gleichwohl nicht als unlauter zu qualifizieren. Dem liegt die gesetzgeberische Erwägung zu Grunde, dass diese Form der Wertreklame schon seit langem im Markt eingeführt ist (BegrRegEntw aaO) und der werbende, dem Ziel der Absatzförderung dienende Zweck hinter den der Unterhaltung zurücktritt (vgl dazu auch § 3 Rdn 23 f). Als redaktioneller Beitrag zur Unterhaltung des Lesers, Radiohörers oder Fernsehzuschauers stehen Preisausschreiben (Preisrätsel) und Gewinnspiele dann nicht mehr in Widerspruch zum Normzweck der Regelung, die Ausnutzung der Spiellust des Werbeadressaten zu unterbinden, sondern unter dem Schutz der durch Art 5 I GG
gewährleisteten Presse- und Rundfunkfreiheit (BGH GRUR 02, 1003 , 1004 - Gewinnspiel im Radio ).

§ 4 Nr 6 Halbs 2 privilegiert aber nur in den Fällen der naturgemäßen Kopplung von Gewinnspielteilnahme und Warenerwerb. § 4 Nr 6 Halbs 2 gilt auch in diesen Fällen selbstverständlich nicht, wenn die Gewinnspielteilnahme von einem weiteren Warenerwerb (zB dem Kauf eines Buches, einer Zeitschrift, eines Haushaltsgegenstandes usw) oder der Inanspruchnahme einer weiteren Dienstleistung (zB der Teilnahme über eine Mehrwertdiensterufnummer) abhängig ist, gleichviel ob die Redaktion selbst oder ein Dritter das Preisausschreiben oder Gewinnspiel veranstaltet.
( Piper/Ohly, UWG, UWG § 4 Randnummern 6/9, 6/10 - 4. Auflage 2006 )

Zitat:
Reichweite der Ausnahmeregelung

Eine Ausnahme vom Kopplungsverbot gilt für den Fall, dass das Preisausschreiben oder Gewinnspiel naturgemäß mit der Ware oder Dienstleistung verbunden ist. Mit dieser etwas kryptischen Beschreibung ist der Fall gemeint, dass das Preisausschreiben oder Gewinnspiel Bestandteil eines redaktionellen Beitrags in Presse (vgl Begr RegE UWG zu § 4 Nr 6, BT-Drucks 15/1487 S 1Cool oder Rundfunk (vgl BGH GRUR 2002, 1003 , 1004 - Gewinnspiel im Radio ) ist.
Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, UWG § 4 Rn 6.15 - 25. Auflage 2007

Die TV-Glücksspiel-Betreiber versuchen jedoch, die Kopplung von TV-Gewinnspielen mit kostenpflichtigen 0137-Mehrwertdiensterufnummern zu rehabilitieren:

Zitat:
Das in § 4 Nr. 6 UWG statuierte Koppelungsverbot untersagt es, die Teilnahme an einem Gewinnspiel vom Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig zu machen, es sei denn, Gewinnspiel und Produkt sind „naturgemäß“ miteinander verbunden.

Hierzu wird vertreten, die kostenpflichtige Telefonvermittlung über „Mehrwertdiensterufnummern“ stelle eine zusätzliche Dienstleistung dar, die der Mitspieler in Anspruch nehmen müsse. Der Veranstalter könne stattdessen auch eine normale Ortsnummer für die Einwahl ins Studio angeben; in diesem Fall erführe der erfolglose Anrufer durch ein kostenloses Besetztzeichen, dass sein Anruf keinen Erfolg gehabt hat.

Diese Sicht überzeugt jedoch nicht. Erstens erhält der Anrufer bei der Anwahl der für Call-in-TV typischen 0137-MABEZ-Rufnummer keinen Mehrwert. Er will und erwartet das auch nicht; er will „nur spielen“. Als Gegenleistung für die Telefonentgelte bekommt er die Möglichkeit, am gewünschten Spiel teilzunehmen; sie sind sein „Eintrittsgeld“. Eine vom Spiel unterscheidbare Dienstleistung gibt es nicht - und damit auch nichts, womit das Spiel „gekoppelt“ werden könnte. Zweitens sind die Anbieter von Gewinnspielen tk-rechtlich sogar gehalten, die im Vergleich zum Ortstarif teureren MABEZ-Nummern zu verwenden, sofern mit einer entsprechend großen Teilnehmerzahl zu rechnen ist. Nach den Vorgaben der BNetzA sollen gewöhnliche Ortsnetzrufnummern nämlich gerade nicht verwendet werden, wenn durch die Nutzung der Rufnummer Massenverkehr zu erwarten ist, der Netzüberlastungen verursachen kann. Die geforderte Möglichkeit einer Teilnahme am Gewinnspiel „ohne Mehrwertnummer“ ist also reine Theorie.

Auch die Gesetzesbegründung zum UWG ist in diesem Punkt widersprüchlich und verkennt den tk-rechtlichen Rahmen. Zwar heißt es dort, wie hier vertreten: „Keine Dienstleistung im Sinne dieser Vorschrift ist die Übermittlung der Erklärung, mit der am Gewinnspiel oder am Preisausschreiben teilgenommen wird.“ Jedoch liege eine Kopplung auch dann vor, wenn der Teilnehmer „eine Mehrwertdiensterufnummer anrufen muss, da in diesem Falle eine über den Basistarif für die Übermittlung hinausgehende Zahlung erforderlich wird“. Eine andere Beurteilung sei allerdings denkbar, „wenn die Kosten für die Mehrwertdiensterufnummer die üblichen Übermittlungskosten nicht übersteigen“. Wie die „üblichen Übermittlungskosten“ bestimmt werden sollen, bleibt freilich unklar. Die Praxis orientiert sich hier an der Größenordnung des Postkarten- und Briefportos für Teilnahmekarten. Unterhalb dieser Schwelle wird ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot verneint.

Die Entwicklung spezifischer Beurteilungsmaßstäbe für TV-Gewinnspiele ist i.R.d. allgemeinen Wettbewerbsrechts mithin offenkundig nicht möglich; sie sollte sachnah durch eine Normkonkretisierung in gemeinsamen Richtlinien oder durch Satzung der Medienanstalten erfolgen.
Wimmer: Spiele ohne Grenzen? - Reformbedarf bei der Aufsicht über TV-Gewinnspiele in: MMR 2007 Heft 7

mbG
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