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Verfasst am: 24.09.07, 21:16 Titel: RA klagt Honorar für nicht stattgefundene Beratung ein
Hallo alle zusammen!
Man versuche einmal, sich folgendes vorzustellen.
Im Februar 04 geht X mit einem Berechtigungsschein für eine Rechtsberatung zum RA seines Vertrauens . Der RA soll einige Sozialamtsbescheide ansehen und prüfen. RA macht das auch und teilt dem betreffenden Amt das Ergebnis der Überprüfung mit. Nach einer Weile überweist das Amt, aufgrund Vollmacht von X, die offenen Beträge auf das Anderkonto vom RA. Dieser nimmt sich davon die , ihm zustehende hebegebühr und überweist den Rest an X.
Der Amtsbescheid zu den überwiesenen Geldern kam einige Tage später und X setzte den RA darüber telefonisch in Kenntniss. X soll nun, laut Telefonat, den bescheid zum RA schicken, damit dieser ihn sich anschauen kann. Einige Tage später bittet RA den X einen neuen Beratungsschein vom Amtsgericht zu holen. X bekommt aber keinen, da das Amtsgericht der Meinung ist es handle sich immernoch um denselben Auftrag und der RA müsse den Bescheid deshalb ohne neuen Schein prüfen (ist ja auch einleuchtend). Doch RA hat ja schon geprüft und will nun (Aug´04) von X 133 € für ein Beratungsgespräch haben - ansonsten sieht X seine Bescheide nicht wieder.
X ist aber nich ganz doof und reicht Beschwerde bei der Anwaltskammer ein, welche bis heute auf eine Stellungnahme des RA wartet.
Bis zum heutigen Tage hatte auch X niewieder was von RA gehört...doch er kam, der gelbe Brief vom Amtsgericht mit nem Mahnverfahren.
X würde gern in Widerspruch gehen, da er immernoch nicht der Meinung ist das Geld zahlen zu müssen, zumal der RA angegeben hat das Honorar für ein Beratungsgespräch nicht erhalten zu haben... dieses hat aber nicht stattgefunden, sondern eine erneute Prüfung der Bescheide zu einer noch nicht abgeschlossenen Angelegenheit...oder?
Wie sieht das egtl. in diesem Fall mit der Verjährung aus-immerhin ist die erste und einzige Rechnung des RA schon über 3 Jahre alt?
und hier noch ne Bonusfrage : Warum greift immer X in die Sch...?
1) Das einfachste vorweg (unterstellt, Gebührenanspruch besteht):
Fälligkeit der Forderung 08/04. Verjährung 31.12.2007.
2) Kammerbeschwerde bringt nichts. Kammer ist zuständig für Standesrecht. Ist hier meiner Auffassung nach nicht tangiert.
3) Eine Beratungsgebühr entsteht nicht nur bei einem "Gespräch", sondern auch bei der Prüfung eines schriftlich vorgetragenen Sachverhaltes.
4) Nun zum Kernproblem: Wenn dem Widerspruch stattgegeben wurde und ein positiver Widerspruchsbescheid erfolgt ist, sehe ich das Mandat als erfüllt an.
Da die Arges gerne bei jedem Fehler, den sie korrigieren, einen neuen einbauen, empfiehlt es sich, auch den neuen Bescheid nochmals zu prüfen.
Da aber die erste Tätigkeit, "beseitige Fehler X aus Bescheid Y", erfolgreich beendet wurde, sehe ich in der Prüfung des neuen Bescheides eine neue Tätigkeit. ich persönlcih hätte dafür auch einen neuen Beratungshilfeschein angefordert.
ich sehe den Fehler ganz wo anders. Dem Anwalt ist bekannt, dass dem Mandanten grundsätzlich Beratungshilfe zusteht. Durch den Bescheid hat er alle erforderlichen Unterlagen für den Antrag. Beratungshilfe kann auch vom Anwalt angefordert werden.
Wenn die Rechnung berechtigt wäre, hätte der Mandant auch Anspruch auf Beratungshilfe.
Die ideale Lösung wäre - sofern das ablehnende Gespräch mit dem Rechtspfleger nachweisbar ist - mit dem Vorgang zum Amtsgericht zu gehen und einen Beratungshilfeschein für die Sache zu verlangen. Wenn der Rechtspfleger bei der Auffassung bleibt, gleich Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Anwaltes beantragen.
Dann wird die Forderung entweder zurückgewiesen, oder man könnte anschliessend Amtshaftungsansprüche gegen das AG prüfen hinsichtlich der Mehrkosten. _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Erstmal danke für die schnelle Antwort.
Das Problem ist, dass X die Ablehnung des Rechtspflegers eben nicht nachweisen kann und deshalb wahrscheinlich auch resigniert und von einem Widerspruch absehen wird.
Obwohl es Tatsache bleibt, dass RA den X nicht vor der erneuten Prüfung eines Bescheides darüber informiert hat das dies nun einen neuen Beratungsschein erfordert, sondern ihn erst mit dem Prüfungsergebnis in Kenntniss gesetzt hat.
achso...noch was..
Den Widerspruch beim Sozialamt hatte X im Vorfeld selbst gestellt und RA hat diesen nach einem Telefonat mit dem zuständigen Sachbearbeiter zurückgezogen...angeblich im Auftrag von X (der aber erst im Nachhinein davon erfuhr), aber RA hatte ja eine Bevollmächtigung von X und war somit berechtigt dies zu tun. Von daher gab es nie einen positiven Widerspruchsbescheid oder X hat ihn nie zu Gesicht bekommen.
Sämtliche involvierte Bescheide sind bis heute noch beim RA, da er die Herausgabe verweigert hat bis eine Zahlung der besagten Beratungsgebühr erfolgt.
Da aber die erste Tätigkeit, "beseitige Fehler X aus Bescheid Y", erfolgreich beendet wurde, sehe ich in der Prüfung des neuen Bescheides eine neue Tätigkeit. ich persönlcih hätte dafür auch einen neuen Beratungshilfeschein angefordert.
Und ich persönlich würde mich wundern wenn es dafür erneut Beratungshilfe geben sollte, da es weiterhin nur ein Lebenssachverhalt ist. Aufgrund der Intervention des Anwaltes wurde ein neuer Bescheid erlassen, für die Überprüfung gerade diesen Bescheides erneut Beratungshilfe verlangen zu wollen erscheint eher merkwürdig. Im übrigen, selbst wenn man das als neue beratungshilfefähige Angelegeneheit sehen würde, müßte der Mandant erstmal konkrete Gründe vorlegen, warum eine anwaltliche Überprüfung gerade dieses Bescheides geboten ist, denn eine pauschale überprüfung sämtlicher Bescheide auf Beratungshilfebasis ist wohl kaum möglich.
Das sehe ich genauso wie BobLoblaw. Außerdem habe ich hier so meine Zweifel, ob es sich für den Anwalt tatsächlich um eine neue Angelegenheit gehandelt hat, für die erneut Gebühren entstehen. _________________ Karma statt Punkte!
Mandant kommt zum Anwalt wegen Kürzung der Kosten der Unterkunft. Anwalt legt WS ein und obsiegt. Er erhält die Info, WS wird abgeholfen in vollem Umfang und ARGE trägt die notwendigen Kosten. Ergo rechnet RA diese Tätigkeit ab.
Nun überprüft er den Bescheid und stellt fest, die Regelleistung wurde falsch angesetzt. Widerspruch, Abhilfe, Kostenentscheidung zu Gunsten WS-Führer, Rechnung an Arge.
Der korrigierte Bescheid kommt. Nun wurde ein Minijob mit den falschen Freibeträgen angesetzt, WS, WS-Bescheid, Kostennote an ARGE.
Dieser Ablauf funktioniert. Ergo, wenn der neue Bescheid geprüft wird und er falsch ist, erhält der Anwalt für jeden neuen falschen Bescheid Kohle von der ARGE.
Nachdem wir den Grundsatz haben, dass die anwaltliche Tätigkeit unabhängig vom Ergebnis zu vergüten ist, stellt sich die Frage: Wieso sollte der Anwalt kein Geld bekommen, wenn er keinen Fehler findet? _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Um überhaupt überprüfen zu können ob der Widerspruch Erfolg hatte, muss der Anwalt den neuen Bescheid sichten. Daraus dann eine neue kostenpflichtige Angelegenheit machen zu wollen ist mehr als dreißt.
Um überhaupt überprüfen zu können ob der Widerspruch Erfolg hatte, muss der Anwalt den neuen Bescheid sichten. Daraus dann eine neue kostenpflichtige Angelegenheit machen zu wollen ist mehr als dreißt.
Das sehe ich ja genauso, zumal x ja erst nach prüfung des neuen Bescheides darüber informiert wurde, dass es was kostet bzw.ein neuer Beratungsschein erforderlich ist. Aber da X nicht nachweisen kann nichts davon gewusst zu haben sieht die sache doch recht aussichtslos aus und X wird den RA um eine Ratenvereinbarung bitten müssen (vorausgesetzt dieser lässt sich darauf ein)
Aber da X nicht nachweisen kann nichts davon gewusst zu haben sieht die sache doch recht aussichtslos aus und X wird den RA um eine Ratenvereinbarung bitten müssen (vorausgesetzt dieser lässt sich darauf ein)
Wieso das denn?
Milo hat folgendes geschrieben::
ich sehe den Fehler ganz wo anders. Dem Anwalt ist bekannt, dass dem Mandanten grundsätzlich Beratungshilfe zusteht. Durch den Bescheid hat er alle erforderlichen Unterlagen für den Antrag. Beratungshilfe kann auch vom Anwalt angefordert werden. Wenn die Rechnung berechtigt wäre, hätte der Mandant auch Anspruch auf Beratungshilfe.
bzw.
Milo hat folgendes geschrieben::
Er erhält die Info, WS wird abgeholfen in vollem Umfang und ARGE trägt die notwendigen Kosten.
Oder sind die Aussagen falsch?
Gruß
syn _________________ "Wenn die Gerechtigkeit untergeht, so hat es keinen Wert mehr, daß Menschen leben auf Erden."
Kant
"Ich weiß, dass ich nichts weiß" sokrates
geht mir auch so
weiß jetzt zwar nicht genau, was Syn mit" WIESO DAS DENN ?" meint, aber X kann ohne Beweise keinen Widerspruch bei Gericht einreichen..ergo muss er (wenn auch zu unrecht) den geforderten Betrag begleichen. Und weil eine Gesamtzahlungen seinen finanziellen Ramen sprengt, hofft er auf eine Ratenzahlungsvereinbarung.
Ich denke mal, nur die Überprüfung des Bescheids gehört zur "alten" Tätigkeit. Wenn der RA daraufhin nochmal tätig wird, weil der Bescheid wieder falsch ist, dann ist das eine neue Tätigkeit. Wenn das stimmt, gibt es keinen Konflikt zwischen den Beiträgen von Milo und Bob Loblaw. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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