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rechtmäßiges(?) erhöhtes Beförderungsentgelt

 
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Johanni
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 06.10.2007
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 06.10.07, 12:01    Titel: rechtmäßiges(?) erhöhtes Beförderungsentgelt Antworten mit Zitat

Hallo,

auch ich hoffe hier richtig zu sein... : )

Person A, Student und Tourist, wurde in der S-Bahn Berlin abends kontrolliert, besitzte nur einen ungültigen Fahrausweis.

Person A hatte morgens am Automaten in einer U-Bahnstation eine ermäßigte Tageskarte gekauft und rechtmäßig gelöst. Der Automat gab keine Auskunft darüber wer unter ermäßigt und wer unter regeltarif fällt. Aus Erfahrung mit anderen Städten schlußfolgerte Person A ermäßigt gelte für Schüler und Studenten. Es befand sich keine Person u. kein Mitarbeiter der bvg in der Nähe, die/der hätte gefragt werden können. Aushang zu AGB´s war auch nicht zu sehen.

Nun soll Person A 40Euro erhöhtes Beförderungsentgelt zahlen, obwohl die Preisdifferenz zwischen ermäßigt und regeltarif gerade mal bei 1,60Euro liegt. Person A schilderte dem Kontrolleur sofort die Situation und erklärte sich bereit den Aufpreis zu zahlen. Jedoch erfolglos.

Ist das erhöhte Beförderungsentgelt rechtmäßig? Oder gibt es eine Möglichkeit nur die Preisdifferenz zu zahlen bzw. ein ermäßigtes Beförderungsentgelt?

Lieben Dank für die Mühe im Vorraus, freue mich auf Antwort!
H.
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Nordland
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.08.2005
Beiträge: 298

BeitragVerfasst am: 08.10.07, 19:15    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Johanni,

da bislang noch niemand geantwortet hat, bin ich eben derjenige der dir sagt, dass Person A mit SIcherheit keine Chancen hat, um das erhöhte Beförderungsentgelt herumzukommen.

Person A hatte einfach kein (für ihn) gültiges Ticket. Die Möglichkeit, nur den Differenzbetrag zu zahlen, gibt es nicht.

Die Aussage, dass keine Aushänge und kein Personal vorhanden waren, interpretiere ich so, dass Person A bezweifelt, dass die Beförderungsbedingungen wirksam in den Beförderungsvertrag eingegangen sind. Hierzu das Gesetz:

§ 39 Abs. 1 PBefG: Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich.

§ 39 Abs. 7 PBefG: Die Beförderungsentgelte und die Besonderen Beförderungsbedingungen sind vom Unternehmer vor ihrer Einführung ortsüblich bekanntzumachen; die Bekanntmachung ist in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen auszuhängen.

Ich bin mir relativ sicher, dass man an dem betroffenem U-Bahnhof auch Preisaushänge finden wird, sodass insgesamt von einer "ortsüblichen" Bekanntmachung gesprochen werden kann. Ortsüblich heißt nicht, dass die ganze Station mit entsprechenden Aushängen zugeklebt sein muss.

Im Ergebnis sollte Person A lieber schnell zahlen, dann ist die Sache erledigt.

Gruß
Nordland
_________________
Freier Bürger? Nein, Fußballfan!
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Johanni
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 06.10.2007
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 09.10.07, 19:04    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die hilfreiche und informative Antwort!
Super Forum : )
lg johanni
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