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Ist es eigentlich richtig, daß man Anwaltsgebühren, bei berechtigten Einsprüchen, welche dann sogar noch anerkannt werden, oder nach gewonnenen Prozessen, erneut gerichtlich geltend machen kann, auch gegenüber öffentlichen Ämtern. Denn hurraschreiend hat man sich keinen Anwalt geholt. Nur um Schaden abzuwenden. Kann mir mal jemand sagen, ob und wie das geht. Braucht man dann schon wieder einen neuen Anwalt.
Also, obwohl ich die Frage nicht 100 % verstehe, versuche ich mich an einer Antwort.
Der Mandant muss grundsätzlich seinen Anwalt bezahlen. Wenn er im gerichtlichen Verfahren obsiegt, können die Kosten des Anwalts gegen die Gegenseite festgesetzt werden. Dies kostet nichts und wird vom Anwalt, der einen im gerichtlichen Verfahren vertreten hat, eigentlich "automatisch" gemacht.
Wenn der Anwalt vorgerichtlich tätig war und die Kosten des Anwalts dem Grunde nach erstattungsfähig sind (der Gegner war im Verzug, der Gegner war zum Schadenersatz verpflichtet, die Behörde erlies rechtswidrigen Verwaltungsakt,...), können diese Gebühren als Nebenforderung im Hauptverfahren miteingeklagt werden.
Wenn man das vergisst, muss man halt noch mal ne Klage hinterher jagen. _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Ist es eigentlich richtig, daß man Anwaltsgebühren, bei berechtigten Einsprüchen, welche dann sogar noch anerkannt werden, (...), erneut gerichtlich geltend machen kann, auch gegenüber öffentlichen Ämtern.
Das kommt darauf an. Es gibt durchaus Fälle, in denen man auf den Kosten für einen Anwalt sitzen bleibt (mir fallen da gerade Verkehrsordnungswidrigkeiten ein). _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
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