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Verfasst am: 08.10.07, 12:16 Titel: Auslegung von "für jeden Fall der Zuwiderhandlung"
Folgender Fall:
Unternehmen A gibt gegenüber Unternehmer B eine Unterlassungserklärung ab, in der er sich verpflichtet, eine bestimmte Geldsumme "für jeden Fall der Zuwiderhandlung" als Vetrragsstrafe zu zahlen.
Nun stellt Unternehmer A denselben Artikel mit genau denselben Fehlern mehrmals ein.
Kann die Vertragsstrafe nur 1x gefordert werden oder eben - wie für "jeden Fall für Zuwiderhandlung - sooft, wie der Artikel nach Abgabe der UE unkorrekt eingestellt wurde?
Grundsätzlich kann die Vertragsstrafe sicherliche mehrfach gefordert werden - ob es Sinn macht, sein dahingestellt.
Ein Stichwort könnte im genannten Zusammenhang der "Fortsetzungszusammenhang" sein - dieser steht vielleicht auch in der UE kurz hinter der Phrase "für jeden Fall der Zuwiderhandlung".
Weitere Stichworte sind "Handlungseinheit" bzw "natürliche Handlungseinheit". Sieht man das mehrfache Einstellen als Ganzes bzw "eine" Tat an, so ist die Strafe nur einmal verwirkt.
Das kommt aber auch wohl auch auf den Richter an. Ich meine mich zu entsinnen, Urteile in beide Richtungen gesehen zu haben. Bei Bedarf schau ich in meinen Lesezeichen nach.
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