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Verfasst am: 09.10.07, 16:58 Titel: Wer muß zahlen?
Mal angenommen ein Anwalt A beauftragt einen Kollegen Anwalt B, seinen Mandanten in der nächsten Instanz zu vertreten, da die Gegenseite in Berufung gegangen ist. Gleichzeitig lautet die Beauftragung auch die eigene Berufung zu prüfen. Anwalt A teilt dies jedoch seinem Mandanten nicht mit. Dieser erfährt erst von der ganzen Angelegenheit als sich Anwalt B an den Mandanten wendet und erklärt das Mandat zu übernehmen. Anwalt B teilt jedoch dem Mandanten nicht mit, dass er die Anschlußberufung prüfen soll. Anwalt B stellt dem Mandanten dafür 189 Euro in Rechnung die der Mandant auch zahlt. Auf Anfrage bei Anwalt A bekommt der Mandant eine Kopie des Anschreibens mit der Beauftragung von Anwalt A an Anwalt B. Anwalt A teilt dem Mandanten noch mit, dass er versehentlich von diesem Schreiben nicht unterrichtet wurde.
Von wem bekommt der Mandant nun sein Geld zurück, da er weder eine Prüfung noch eine Berufung wollte? Anwalt B teilt mit er sei beauftragt worden und verweigert eine Rückzahlung
Verfasst am: 10.10.07, 06:14 Titel: Re: Wer muß zahlen?
diddi hat folgendes geschrieben::
Anwalt B stellt dem Mandanten dafür 189 Euro in Rechnung die der Mandant auch zahlt.
diddi hat folgendes geschrieben::
Von wem bekommt der Mandant nun sein Geld zurück, da er weder eine Prüfung noch eine Berufung wollte?
Wenn ich das nicht will, bezahle ich doch nicht, oder habe ich da etwas falsch verstanden? _________________ Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
War mein Beitrag hilfeich? Falls ja, ein KLICK auf die grünen Punkte wäre nett.
Wenn ich das nicht will, bezahle ich doch nicht, oder habe ich da etwas falsch verstanden?
Nein, denn der Mandant zahlt einen Vorschuß. Nachdem die Angelegenheit erledigt ist kommt die Schlußrechnung deren Zahlung der Mandant verweigert. Der Mandant verweist den Anwalt auf gemachte Fehler. ( Einlegen der Anschlußberufung ohne Auftrag ) Der Anwalt erstattet daraufhin den Vorschuß bis auf die 189 Euro mit schon genannter Begründung, er sei vom Kollegen beauftragt worden.
Der Sachverhalt ist mir nicht so ganz klar, aber wenn das hier stimmt
Zitat:
da die Gegenseite in Berufung gegangen ist
gehe ich doch mal davon aus, dass der Mandant durchaus wollte, dass sein Standpunkt in der Berufungsverhandlung vertreten wird, oder?
Hat der Anwalt denn über das mögliche weitere Vorgehen beraten? Was hatte der Mandant sich denn vorgestellt, als er den Vorschuss bezahlt hat? Da müsste ihm doch klar gewesen sein, dass der Anwalt in irgendeiner Weise für ihn tätig wird. _________________ Grüßle
Da die Gegenseite Berufung eingelegt hat, ist der Mandant Partei im Berufungsverfahren, ob er will oder nicht. Er muß sich durch einen Anwalt vertreten lassen.
Dadurch, daß Anwalt B die Erfolgsaussichten für eine Anschlußberufung prüft und ihn sodann im Berufungsverfahren vertritt, entstehen für den Mandanten nicht mehr Gebühren, da die Gebühr für die Prüfung auf die weiteren Verfahrensgebühr angerechnet wird. _________________ Karma statt Punkte!
Dadurch, daß Anwalt B die Erfolgsaussichten für eine Anschlußberufung prüft und ihn sodann im Berufungsverfahren vertritt, entstehen für den Mandanten nicht mehr Gebühren, da die Gebühr für die Prüfung auf die weiteren Verfahrensgebühr angerechnet wird.
Leuchtet mir nicht ganz ein. Das Urteil ist z. B. 50/ 50 ausgegangen. Nun legt der Beklagte Berufung ein. Der Kläger hat in dieser Instanz den Anwalt B. Wenn das Gericht die Klage abweist hat der Kläger keine Kosten. Wenn jedoch der Kläger zusätzlich seine eigene Berufung prüfen läßt ( Anschlußberufung ), dürfte das erstmal sein Bier sein. Wenn jedoch Anschlußberufung eingelegt wird und das Gericht Berufung wie Anschlußberufung abweist dürfte doch jeder seine Anwaltskosten selber tragen. Nun zur Ausgangsfrage zurück: Der Anwalt erstattet dem Mandanten die Kosten bis auf 190 Euro mit der Begründung, das seien Kosten für die Prüfung der Erfolgsausichten für die eigene Berufung und für diese Prüfung hätte er ja nun einen Auftrag vom Anwalt der ersten Instanz gehabt.
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