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Verfasst am: 09.10.07, 22:59 Titel: SARL in Frankreich
A als Privatperson hat im Februar 2004 die eidesstattliche Versicherung in Deutschland abgeben müssen. Aus persönlichen Gründen will jetzt A nach Frankreich umziehen, und dort eine GmbH (SARL) zu gründen.
A muss eine ERKLÄRUNG AUF EHRENWORT ÜBER STRAFRECHTLICHE ODER HANDELSRECHTLICHE NICHT-VERURTEILUNG:
Erkläre hiermit, gemäß den Bestimmungen des Artikels 17 des Erlaßes vom 9. Februar 1988 und der Verordnung vom 30. Mai 1984 über das Handelsregister, nicht strafrechtlich verurteilt zu sein, und daß mir keine Strafe ziviler oder behördlicher Art auferlegt wurde, die der Ausübung einer Handelstätigkeit entgegenstehen könnte.
Erkläre, gemäß den Bestimmungen des Artikels L. 622-9 des Handelsgesetzbuchs, daß ich nicht Gegenstand eines noch offenstehenden Konkursverfahrens bin : Nach einem
Konkursverfahren ist der Antragsteller verpflichtet, sich vor der Eintragung in das Handelsregister, beim bevollmächtigten Insolvenzverwalter zu vergewissern, ob das Konkursverfahren abgeschlossen ist.
Ist diese eidesstattliche Versicherung in Frankreich ein Hindernis für diese Erklärung?
Kann A in diesem Fall diese Erklärung abgeben, ohne sich strafbar zu machen?
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