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Wenn der Mann unter Betreuung stand, musste das Vormundschaftsgericht der Schenkung des Hauses zustimmen.
Alle nichtigen Geschäfte sind auch dann nichtig, wenn sie duch das Gericht genehmigt waren (siehe z.B.: BayObLG BtPrax 1998, 72).
Auch eine etwaige Schadensersatzverpflichtung des Betreuers gegenüber dem Betreuten wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Vormundschaftsgericht einen Vertrag genehmigt hat (vgl. BGH Urteile vom 15. Januar 1964 - IV ZR 106/ 63 - FamRZ 1964, 199 und vom 5. Mai 1983 - III ZR 57/ 82 - FamRZ 1983, 1220; und vom 18. 9. 2003 - XII ZR 13/ 01). Der Betreuer bzw. die Erbin dürfte hier auch nach § 1833 BGB gegenüber dem Betreuten haften. Denn der Betreuer hätte seine Lebensgefährtin nicht einfach als Erbin einsetzten dürfen. Unklar ist mir nur, wie der Anspruch gegenüber der Erbin geltend gemacht wird. Aber neben der Nichtigkeitserklärung wegen eines verbotenen Insichsgeschäfts und den anderen aufgezeigten Möglichkeiten wohl ein zusätzlicher Weg.
Überlassungsurkunde beim Grundbuchamt hat ergeben,der Rechtsnachfolger des Bruders das Haus zurückübertragen lassen muss. Beim Betreuungsamt ist auf Nachfrage keine amtliche Betreuung eingetragen. Die Tochter kann also mit Bevollmächtigung ihres Vaters handeln. Testamentseröffnung ist nun nächste Woche. Was sollte die Tochter nun unternehmen, dass das Haus zurückübertragen wird. Oder muss sie gar nichts machen und alles nimmt seinen Behördengang?
Überlassungsurkunde beim Grundbuchamt hat ergeben,der Rechtsnachfolger des Bruders das Haus zurückübertragen lassen muss.
Der Sohn war also korrekt. Sollte es dennoch Probleme geben, kann ggf. wegen Geschäftunfähigkeit des Vaters die Übertragung angezweifelt werden.
catwoman111 hat folgendes geschrieben::
Beim Betreuungssamt ist auf Nachfrage keine amtliche Betreuung eingetragen. Die Tochter kann also mit Bevollmächtigung ihres Vaters handeln.
Ist zu bezweifeln, da der Vater wegen fehlender Geschäftsfähigkeit keine wirksame Vollmacht mehr erteilen können dürfte. Aber ggf. erübrigt sich eine Betreuung, da andere Hilfen ausreichend sind (§ 1896 II Satz 2 Halbsatz 2 BGB).
catwoman111 hat folgendes geschrieben::
Was sollte die Tochter nun unternehmen, dass das Haus zurückübertragen wird.
Einen geeigneten Anwalt für ein Betratungsgespräch aufsuchen. Sollte preislich um 100,- Euro liegen, was eine verbindliche Betratung in dieser Angelegenheit auch sicher wert ist. Am besten aber vorher den Preis erfragen.
Verfasst am: 14.02.08, 17:09 Titel: Neue Entwicklungen
Guten Tag allerseits,
Der Tochter ist es nun gelungen das Durcheinander etwas aufzudröseln.
Die Betreuung des Vaters wurde 1994 aufgehoben, die Akten 2005 vernichtet. Der Vater ist also geschäftsfähig. 1996 wurde das Haus auf den jüngeren Sohn überschrieben.
Im Überlassungsvertrag eine Rückforderungsklausel, falls der Sohn vor dem Vater verstirbt.
Nun hat der Vater die Rückübertragung (mit anwaltlicher Hilfe) gefordert. Zeitgleich hat er für seine Tochter eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht ausstellen lassen.
Die Alleinerbin des Sohnes will der Rückübertragung aber nur zustimmen, wenn der Vater auf seinen gesetzlichen Erbteil verzichtet und eine nicht unerhebliche Summe für die Beerdigung des Sohnes bezahlt.
Begründung: der Sohn habe sich jahrelang um den Vater gekümmert, ohne dass er was dafür bekommen hätte!
Sollte der Vater nicht auf seinen Erbteil verzichten will der Anwalt der Erbin Antrag auf Betreuung des Vaters stellen. Auch wird er die Geschäftsfähigkeit des Vaters anfechten.
Die Erbin beruft sich auf ein Gutachten, das bescheinigt, dass bei dem Vater eine "erheblich unterdurchschnittliche Intelligenz" vorliegt und er somit nicht geschäftsfähig sei.
Die Tochter ist jetzt fassungslos. Geht das so einfach? Da will ein älterer Mann seine ihm zustehenden Rechte einfordern und versucht es damit zu umgehen, dass man ihn einfach für geschäftsunfähig erklären lässt.
Was wäre, wenn er tatsächlich nicht geschäftsfähig ist?
Wie bewertet ihr die Situation? Was könnte man unternehmen, dass der Vater zu seinem Recht (Haus) kommt?
Verfasst am: 15.02.08, 14:48 Titel: Re: Neue Entwicklungen
catwoman111 hat folgendes geschrieben::
Die Tochter ist jetzt fassungslos. Geht das so einfach?
Was heißt hier "einfach".
Es gibt genaue gesetzliche Vorgaben, wann eine Betreuung eingerichtet werden kann/muss. Voraussetzung ist jedoch immer die Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens und die Anhörung des zu Betreuenden durch das Vormundschaftsgericht.
wenn der Vater die Zusammenhänge versteht, und seinen Willen frei äußern kann, besteht m.E. kein Grund zur Betreuung.
Auch wenn ein Grund zur Betreuung bestenen sollte , ist immer noch fraglich in welchem Bereich.
Es wäre sinnvoll durchzulesen wie die Betreuung früher begründet war, und vor allem warum sie aufgehoben wurde. Da kann der Rechtspfleger vom Vormunschaftsgericht weiterhelfen. Ev. mal auch mit dem Hausarzt reden.
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 17.02.08, 12:17 Titel:
Um Klarheit in die Angelegenheit zu bringen, muss zunächst festgestellt werden, ob der Sohn als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist und welchen Wortlaut genau der notariell beurkundete Vertrag hat, der der Eintragung des Eigentümers im Grundbuch zugrunde liegt.
Die notarielle Urkunde befindet sich bei den Grundbuchakten. Das Grundbuchamt erteilt auf Antrag eine Kopie dieser Urkunde, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Dafür dürfte es ausreichen, wenn ein Bevollmächtigter des Vaters die derzeitige Situation persönlich im Grundbuchamt darlegt und zu Protokoll gibt.
Aus dem seinerzeit abgeschlossenen Grundstücksübertragungsvertrag wird sich ergeben, ob Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass der Vertrag wegen Geschäftsunfähigkeit des Vaters oder aus sonstigen Gründen unwirksam sein könnte. Darüber könnte auch mit dem Notar gesprochen werden, der den Vertrag beurkundet hat.
Ist der Sohn als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen und war der Vertrag wirksam und enthält keine Vereinbarungen über eine Rückgabe des Grundstücks an den Vater, so hat der Vater das Eigentum an dem Grundstück endgültig verloren und kann das Grundstück nun nicht seiner Tochter übertragen.
Der Vater versteht die Zusammenhänge sehr gut. Er ist nicht sehr intelligent, aber bei klaren Verstand. Er äussert seinen Willen sehr klar und bestimmt. Attest von seiner langjährigen Hausärztin, welches seine uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit bejaht liegt vor.
2 Tage nach der Beerdigung des Sohnes bat er die Tochter zu sich und erklärte ihr, dass er wünsche, dass sie die "Vormundschaft" für ihn übernehme. Er ging auch mit der Tochter zur Bank, um für sie eine Bankvollmacht ausstellen zu lassen. Die Tochter führt seitdem sein Konto und gibt ihm am Anfang des Monats das Geld, das er zum Leben braucht. Rechnungen kommen in er Regel direkt zu ihr.
Die Betreuung wurde 1994 aufgehoben. Die Akten leider schon vernichtet. Der Sohn kümmerte sich im Anschluss um den Vater, soweit er Hilfe im Umgang mit Behörden oder in finanziellen Bereich brauchte. (Der Vater ist Analphabet.)
@ Franz Königs,
Der Sohn ist als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, allerding auch ein Rückforderungsrecht, falls der Sohn vor dem Vater verstirbt. Die Übertragung war 1996, nach Beendigung seiner Betreuung durch das Amtsgericht. Mein Vater war also geschäftsfähig, genauso geschäftsfähig, wie er es heute ist.
Der Notar, der diese Beurkundung vorgenommen hat, lebt nicht mehr.
Was würde passieren, wenn der Vater tatsächlich nicht geschäftsfähig ist. Kann er dann den berechtigten Rückforderungsanspruch nicht rechtswirksam einfordern?
Der Erbe will jedoch das Haus nicht hergeben und sagt nun, der Vater könne das Haus ncht zurückverlangen, da er nicht geschäftsfähig sei. Der Anwalt des Erben will die Betreuung des Vaters beantragen.
Wenn sich nun rausstellt, dass der Vater nun tatsächlich nicht geschäftsfähig ist, ist diese erfolgte Rückforderung dann nicht rechtswirksam?
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 18.02.08, 15:57 Titel:
Sollte der Vater geschäftsunfähig sein, könnte er den Rückübertragungsanspruch nicht wirksam geltend machen. In diesem Fall müsste für die Geltendmachung des Rückübertragungsanpruchs ein Betreuer bestellt werden.
Der Vater und die Tochter könnten sich von dem Rechtspfleger des zuständigen Vormundschaftsgerichts beraten lassen.
Ich hatte meinen Dad beim Neurologen vorgestellt. Dieser stellte zwar eine leichte kognitive Störung im Senium (er ist immerhin 76 J. alt) aber geschäfts- und testierfähig.
Den angesetzten Termin für die Rückübertragung seines Hauses wurde vom Anwalt des Lebensgefährten abgesagt. Dieser schreibt nun, mein Vater wäre nicht geschäftsfähig und mein Vater solle doch seine Geschäftsfähigkeit in geeigneter Weise belegen.
Er wäre von 1992 - 1994 unter amtlicher Betreuung gestanden.
Danach wäre mein verstorbener Bruder "faktisch" der Betreuer gewesen und da er eben verstorben ist, kann er keine rechtskräftige Rückforderung stellen. Ausserdem soll mein Vater von der Beehrdigung seines Sohnes 1500 € bezahlen und auf seinen gesetzlichen Pflichtteil verzichten.
Aha
nicht geschäftsfähig, um seinen Rückforderungsanspruch seines Hauses zu stellen, aber geschäftsfähig genug, um auf den Pflichtteil zu verzichten und um Beerdigungskosten zu bezahlen.
könnte grad mal
Morgen ist Termin bei unserer Anwältin, ich weiss noch nicht genau, wie es nun weitergehen soll.
Vielleicht hat der eine oder andere einen Denkanstoss für mich
Dieser schreibt nun, mein Vater wäre nicht geschäftsfähig und mein Vater solle doch seine Geschäftsfähigkeit in geeigneter Weise belegen.
Dann kann man dagegen halten, dass der Übertragungsvertrag an den Sohn wegen Geschäftsunfähigkeit des Vaters Null und nichtig ist. Dann sollen die mal beweisen, dass er damals geschäftsfähig war. _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
der Anwalt des Erben hat nun eine vollumfängliche Betreuungsanregung auf den Weg gebracht, weil der Vater sich weigert, auf seinen Pflichtteil zu verzichten und einen nicht unerheblichen Geldbetrag zur Beerdigung des Sohnes zu bezahlen.
Hat der Vater als Betroffener das Recht auf Akteneinsicht?
Kann die Tochter diese Recht auf Akteneinsicht als Bevollmächtigte vom Vater ausüben?
Noch ist der vater ja nicht betreut, ich würde mal der tochter ganz schnell eine
generalvollmacht über einen notar ausstellen und dann vertritt die tochter den vater in allen belangen- und lasst dann mal den armen mann da raus.
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