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Keine Freistellung zur Prüfung

 
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Gast






BeitragVerfasst am: 26.09.04, 14:43    Titel: Keine Freistellung zur Prüfung Antworten mit Zitat

ich habe nebenberuflich einen Kurs besucht, um meinen Berufsabschluss nachzuholen. Demnächst finden die schriftlichen Prüfungen bei der IHK statt. Da habe ich Urlaub beantragt und genehmigt bekommen. Im Januar soll dann die mündliche Prüfung folgen. Auch hier habe ich Urlaub beantragt. Diesen habe ich nicht genehmigt bekommen, weil in dieser Zeit Urlaubssperre ist. Es geht eigentlich nur um einen Tag.

Mein Chef ist dermaßen stur und zeigt keinerlei Einsicht. Kann ich irgendwas vorbringen, dass mir das Recht gibt zur Prüfung zu gehen?

Inga
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matthias
Gast





BeitragVerfasst am: 26.09.04, 15:35    Titel: Re: Keine Freistellung zur Prüfung Antworten mit Zitat

Gibt es eine Betriebsrat?

Der AG kann Urlaub nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. In meinen Augen kann das bei dir (zumal nur ein Tag und erst im Januar) nicht dringend sein.

Du müsstest dir die Erlaubnis aber dann übers Arbeitsgericht holen wenn dein AG nicht irgendwie Einsicht zeigt.

Ansonsten ist dein Weiterbildung aber Privatsache und grundsätzlich muss der AG speziell darauf keine Rücksicht nehmen

MfG
Matthias
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Harry
Gast





BeitragVerfasst am: 26.09.04, 16:20    Titel: Re: Keine Freistellung zur Prüfung Antworten mit Zitat

Versuche in dem Fall, Ausweichtermin zu nehmen.
Den AG kannst Du knicken.

mfg
Winken
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Inga
Gast





BeitragVerfasst am: 26.09.04, 20:16    Titel: Re: Keine Freistellung zur Prüfung Antworten mit Zitat

Fall ich denn nicht unter BBiG und kann eine Freistellung gemäß §7 beantragen? Ich meine ich mache die Prüfung aufgrund §40 Abs. 2 BBiG. Schließlich ist es keine Weiterbildungsprüfung sondern eine Ausbildungsprüfung.
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Gastx
Gast





BeitragVerfasst am: 26.09.04, 20:24    Titel: Re: Keine Freistellung zur Prüfung Antworten mit Zitat

Sie hatten gesagt Sie besuchen den Kurs nebenberuflich. Ist der Arbeitgeber denn Ihr Ausbilder im Sinne des BBiG? Haben Sie mit ihm einen Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen oder einen normalen Arbeitsvertrag?

Evtl. kommt in Betracht § 275 Abs. 3 iVm § 616 BGB. Falls ja, wäre eine Urlaubsgewährung für den Arbeitgeber günstiger.
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Inga
Gast





BeitragVerfasst am: 26.09.04, 20:58    Titel: Re: Keine Freistellung zur Prüfung Antworten mit Zitat

Danke für die Antwort. Natürlich habe ich nicht einen Ausbildungsvertrag mit meinem Arbeitgeber geschlossen - wäre ja noch schöner. Ich dachte ja nur, man könnte den Paragrafen anwenden. Für diverse Ganztagsseminare in letzter Zeit hat mich mein AG auch freigestellt, ohne dass ich dafür Urlaub nehmen musste. Weiß der Kuckuck, warum er sich jetzt querstellt.

Bevor ich mich jetzt in die Untiefen des BGB hineindenke, werde ich morgen mal mit der IHK reden. Vielleicht haben die Einsicht und ich bekomme gleich den ersten Termin am Prüfungstag. Dann komm ich halt später zur Arbeit an diesem Tag. Da kann der AG auch nichts machen (Gleitzeit).

(Oh wie ich die Wirtschaftslehre hasse. Hoffentlich werden in der Prüfung nicht so dämliche Fragen gestellt.)
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miau
Gast





BeitragVerfasst am: 26.09.04, 21:08    Titel: Re: Keine Freistellung zur Prüfung Antworten mit Zitat

Inga hat folgendes geschrieben::
Fall ich denn nicht unter BBiG und kann eine Freistellung gemäß §7 beantragen?


BBiG § 7 Freistellung

Der Ausbildende hat den Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. Das gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind.

Inga, wie du ja später schreibst ist dein Arbeitgeber NICHT dein Ausbilder. Also DIESER § "passt" schon mal nicht.

Aber das mit der Bitte um einen frühmorgendlichen Prüfungstermin wäre zumindest einen Versuch wert.

Viel Glück!

MfG miau
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