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Hallo,
ein Anwalt bekommt vom gegnerischen Anwalt ein außergerichtliches Vergleichsangebot.
Er hält dieses jedoch für vollkommen unzureichend und leitet für seinen Mandanten ein gerichtliches Verfahren ein.
In diesem Verfahren wird dem Mandanten dann weitaus weniger zugesprochen, als das außergerichtliche Vergleichsangebot gewesen wäre.
Frage: ist dies auch aus juristischer Sicht als Beratungsfehler zu werten?
Und welche Möglichkeiten bestehen, dagegen vorzugehen.
Danke vielmals um sachkundige Stellungnahme.
Maike
Ein Vergleich ist per se ein Geben- und Nehmen beider Parteien und er zielt auf eine gütliche Beendigung des Rechtsstreits. Dadurch ist es im Regelfall so, dass im Vergleich mit dem hypothetischen Urteil in der Sache eine Partei weniger als im Urteil bekommt und die andere Partei mehr (alternativ kann es natürlich auch sein, dass einfach etwas *Anderes* als im Urteil erlangt wird). Es ist daher eine juristische Selbstverständlichkeit, dass beim Ablehnen eines Vergleichs oft später eine der beiden Parteien schlechter ausgeht, als wenn sie den Vergleich angenommen hätte.
Es schließt aber auch einen Kunstfehler beim Hinzutreten weiterer Umstände durchaus nicht aus. Wenn z.B. ein Anwalt ohne vorherige Abstimmung oder irgendeine Absichtserklärung des Mandanten hinsichtlich eines Vergleichs (ein "Ich will mich nicht einigen, egal was der sagt!" oder ähnliche Späßle reichen da aber schon) von sich aus ein Vergleichangebot ablehnt, kann das durchaus ein solcher Kunstfehler sein. Wobei dieser dann erst einmal nachweisbar kausal sein müsste, damit auch ein Schadensersatzanspruch entstünde. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Zuletzt bearbeitet von questionable content am 16.10.07, 02:19, insgesamt 1-mal bearbeitet
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 16.10.07, 01:33 Titel:
qc hat folgendes geschrieben::
Es schließt aber auch einen Kunstfehler beim Hinzutreten weiterer Umstände durchaus nicht aus.
Wobei nicht jede Operation am offenen Herzen, die schiefgeht, zwangsläufig ein Kunstfehler sein muß - Herzoperationen sind nun einmal risikoreich... _________________ Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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