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Rechtsbeugung oder einfach nur dumm?

 
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Wiesbadener
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Anmeldungsdatum: 04.07.2007
Beiträge: 376

BeitragVerfasst am: 23.11.07, 18:24    Titel: Rechtsbeugung oder einfach nur dumm? Antworten mit Zitat

Hallo,

der Notar haftet bezüglich Fehler bei der Vertragsbeurkundung nur subsidiär und bei der Vertragsabwicklung (z.B. Fälligkeitsmitteilung an die Kaufpartei) bekanntlich ohne dieses Privileg sofort. Das OLG Frankfurt / M. war da anderer Meinung und wendete das Subsidiaritätsprinzip auch auf die Vertragsabwicklung an, wurde aber - natürlich - vom BGH zurechtgewiesen. Ich frage mich: Sind Richter eines Senates beim OLG, der sich zuständigkeitshalber mit Notarhaftung befaßt, so dumm, dass sie fundamentale Haftungsgrundsätze nicht kennen, oder handelt es sich schlicht um Rechtsbeuger?
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Gruß
Der Hessenhauptstädtler
Wer die Macht hat, hat das Recht und wer das Recht hat, beugt es auch
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 23.11.07, 18:29    Titel: Antworten mit Zitat

Och, bitte nicht...

*kopfschüttel*
KurzDa
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Wiesbadener
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Anmeldungsdatum: 04.07.2007
Beiträge: 376

BeitragVerfasst am: 23.11.07, 18:29    Titel: Antworten mit Zitat

Was denn ...
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Gruß
Der Hessenhauptstädtler
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Anmeldungsdatum: 04.07.2007
Beiträge: 376

BeitragVerfasst am: 23.11.07, 18:30    Titel: Antworten mit Zitat

Haben Sie ein Problem damit, heiße Themen anzufassen?
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Gruß
Der Hessenhauptstädtler
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Wiesbadener
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Anmeldungsdatum: 04.07.2007
Beiträge: 376

BeitragVerfasst am: 23.11.07, 18:48    Titel: Antworten mit Zitat

Sehr geehrter Herr Beitragsschreiber,

ich geh erst mal Abendbrot essen und dann antworte ich Ihnen, ok?
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Gruß
Der Hessenhauptstädtler
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Wiesbadener
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Anmeldungsdatum: 04.07.2007
Beiträge: 376

BeitragVerfasst am: 23.11.07, 19:18    Titel: Antworten mit Zitat

@ Beitragsschreiber,

§ 19 BNotO i.v.m. § 24. "Sonstige Betreuung" und "Beratung" genießen das Subsidiaritätsprinzip der Beurkundungstätigkeit also nicht. Und nun kommen Sie mir bitte nicht damit, ein Richter am OLG könne nicht zwischen Beurkundung und sonstiger Amtstätigkeit unterscheiden. In dem geschilderten Fall ging es darum, dass der Notar den Kaufpreis fällig stellte, obwohl dieser mangels wirksamer Käufervollmacht gar nicht fällig war. Es handelte sich also nicht um einen Beurkundungsfehler, sondern um einen bei der "sonstigen Betreuung". Der Verkäufer versäumte im Vertrauen auf die Vertragswirksamkeit eine anderweitige Verkaufsmöglichkeit zum selben Preis und mußte später unter Preis verkaufen, wodurch ein gut 6-stelliger Schaden entstand, den der Notar letztendlich ersetzen mußte.

Interessant an dem Fall ist nicht nur die merkwürdige Rechtsauffassung des OLG, sondern auch die knallharte Rechtsbeugung des LG. Die erwähnte, nachgereichte Vollmacht des Käufers, der sich bei der Beurkundung vollmachtlos vertreten ließ, war nämlich nicht unterschrieben, also unwirksam, und damit auch der Kaufvertrag. Das LG stellte aber fest, dass der Notar seine Amtspflicht nicht verletzte. Toll ne?

Erst nach 8 Jahren und erheblichen Prozeßkosten bekam der Kläger sein Geld. Was lernen wir daraus? Ja Beitragsschreiber, jetzt sind Sie einmal dran, etwas Vernünftiges zu sagen.
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Gruß
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SpecialAgentCooper
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Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 23.11.07, 19:24    Titel: Antworten mit Zitat

Dass das System letztlich funktioniert?
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Wiesbadener
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Anmeldungsdatum: 04.07.2007
Beiträge: 376

BeitragVerfasst am: 23.11.07, 19:26    Titel: Antworten mit Zitat

So kann man es auch sagen. Aber es kracht ganz schön im Gebälk.
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Der Hessenhauptstädtler
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Wiesbadener
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Anmeldungsdatum: 04.07.2007
Beiträge: 376

BeitragVerfasst am: 23.11.07, 19:29    Titel: Antworten mit Zitat

Beitragsschreiber, wenn Sie Jurist sind und Sie der Fall interessiert, kann ich die Geschäftsnummer des BGH gerne mal raussuchen, aber nicht mehr heute.
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Der Hessenhauptstädtler
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Wiesbadener
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Anmeldungsdatum: 04.07.2007
Beiträge: 376

BeitragVerfasst am: 23.11.07, 19:54    Titel: Antworten mit Zitat

Sonstige Betreuung = Abwicklung (und damit nicht priviligiert).
Das ist doch kein Chinesisch, erst recht nicht für einen hochqualifizierten Richter am OLG
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Der Hessenhauptstädtler
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