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Verfasst am: 24.10.07, 21:02 Titel: PKV: Ungleichbehandlung Adoptivkinder und leibliche Kinder
Hallo,
vor dem Gesetz sind adoptierte Kinder leiblichen Kindern gleichgestellt, Beispiel Erbrecht, Familienrecht usw
Die PKV macht aber einen Unterschied: Für adoptierte Kinder gilt in der Kindernachversicherung zwar ein Kontrahierungszwang, aber es ist trotzdem ein Risikozuschlag bis maximal 100% möglich.
Warum ist diese Ungleichbehandlung verfassungsgemäß?
Danke für Antworten! _________________ Liebe Grüße
Mary-Anne
die GKV stüzt sich auf (sozialstaatliche) gesetzesgrundlagen, die vorgegeben sind.
bei einer PKV handelt es sich um einen individuell gestaltbaren vertrag zwischen einem kunden und einem (wirtschaftlich orientierten) unternehmen.
als kunde kann man einen solchen vertrag annehmen, muß es aber nicht...man muß sich auch erst gar nicht mit einer PKV versichern, sondern könnte ja auch bei der GKV bleiben...entscheidet man sich doch für eine PKV, muß man auch die "nachteile" in kauf nehmen. nur rosinen picken geht nicht
kann der GKV-versicherte auf ungleichbehandlung pochen, weil ein PKV-patient andere/bessere/teurere leistungen/behandlungen erhält, die der GKV-patient nicht bekommt? _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
Natürlich besteht Vertragsfreiheit, darüber brauchen wir nicht zu diskutieren. Ausserdem hatte ich über die GKV gar nichts geschrieben.
Es ging um den Unterschied bei:
- leibliches Kind wird geboren, beide Eltern PKV
- Kind wird adoptiert, beide Eltern PKV
Die PKV bietet in den Vers. bedingungen folgendes Recht: Wenn PKV Versicherte Kinder bekommen, müssen sie keine Angst haben, ihre Kinder nicht versichert zu bekommen. Der Versicherer darf weder eine Risikoprüfung machen noch das Kind ablehnen.
Nun sagt der Gesetzgeber: Adoptierte Kinder sind leiblichen Kindern vor dem Gesetz gleichgestellt. Ausser der Genetik gibt es überhaupt keinen Unterschied mehr!
Nur die PKV darf hier eine Ausnahme machen und diese beiden Gruppen unterschiedlich behandeln? Ist DAS verfassungsrechtlich unbedenklich?
@J-Denver
Zitat:
der ist immer möglich. es gilt schliesslich die vertragsfreiheit.
Nein, das ist nicht korrekt.
Beispiele:
- Bedingungsgemäße Kindernachversicherung
- Bedingungsgemäße Höherversicherung bei Reduzierung des Beihilfeanspruches
- Bedingungsgemäße Anpassung der Krankentagegeldversicherung bei Gehaltserhöhung
Alles ohne Risikoprüfung und ohne Wartezeiten! _________________ Liebe Grüße
Mary-Anne
Wenn PKV Versicherte Kinder bekommen, müssen sie keine Angst haben, ihre Kinder nicht versichert zu bekommen. Der Versicherer darf weder eine Risikoprüfung machen noch das Kind ablehnen.
er muß es zwar versichern, aber welchen beitrag(szuschlag) er dafür erhebt, ist seine sache.
weil: es besteht vertragsfreiheit.
Zitat:
Adoptierte Kinder sind leiblichen Kindern vor dem Gesetz gleichgestellt
vor dem gesetz ja, aber nicht vor einem wirtschaftsunternehmen, wegen...der vertragsfreiheit.
ein händler kann sagen: "ich verkaufe nur an personen, die grüne haare haben!" _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
Vertragsfreiheit gut und schön, aber das allein isses nicht. Dieser Zuschlag, der für Adoptivkinder verlangt werden darf, ist sogar gesetzlich geregelt:
vgl. § 178 d, Abs. 2 VVG
(diese Vorschrift wird in den Musterbedingungen MBKK in § 2, Abs. 3 nur wiederholt).
Das haben sich die Versicherer also nicht alleine ausgedacht, sondern das hat der Gesetzgeber so gewollt.
Ob das dann auch verfassungsgemäß ist, steht auf einem anderen Blatt. Müsste man mal prüfen, ob das BVerfG hierzu schon mal was entschieden hat. _________________ Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Es ging um den Unterschied bei:
- leibliches Kind wird geboren, beide Eltern PKV
- Kind wird adoptiert, beide Eltern PKV
Nein, das ist nicht korrekt.
Ein Grund der höheren Beiträge könnte ich daran erkennen das die adoptieren Kinder ja andere Erbkrankheiten als die Eltern haben. Diese haben ja wahrscheinlich eine Gesundheitsprüfung durchlaufen.
die (grundsätzlich bestehende) Vertragsfreiheit wird durch bestimmte §§ eingeschränkt. Hier war als Beispiel die Kindernachversicherung aufgeführt: Wenn PKV Versicherte ein Kind bekommen, dann MUSS der Versicherer diese Kinder versichern und er darf keine Gesundheitsprüfung machen und darf somit KEINE Zuschläge erheben.
Nur bei adoptierten Kindern wird eine Ausnahme gemacht: Hier besteht zwar Kontrahierungszwang, aber der Versicherer darf Gesundheitsprüfung betreiben und einen Zuschlag erheben.
Zitat:
ein händler kann sagen: "ich verkaufe nur an personen, die grüne haare haben!"
Ja, aber es gibt Grenzen dieser Freiheit.
Nach deiner Logik dürfte ein Versicherungsunternehmen sagen: Meine Tarife gelten nur für Personen arischer Abstammung. Für andere Personen biete ich nur wesentlich teurere Tarife an.
Das ist natürlich ein total übertriebenes Beispiel, soll nur zeigen, dass unsere Freiheiten dort enden, wo Grundsätze unserer Verfassung nicht eingehalten werden.
Mogli,
Zitat:
Ob das dann auch verfassungsgemäß ist, steht auf einem anderen Blatt.
Aber genau DAS war doch meine Ausgangsfrage!
Warum darf der Gesetzgeber an dieser Stelle eine Ungleichbehandlung zulassen, obwohl er sonst diese beiden Personengruppen rechtlich gleichgestellt hat? _________________ Liebe Grüße
Mary-Anne
Warum darf der Gesetzgeber an dieser Stelle eine Ungleichbehandlung zulassen, obwohl er sonst diese beiden Personengruppen rechtlich gleichgestellt hat?
Hmmmm, dann schauen wir mal:
Gesetzgeber in § 178d Abs. 2 Satz 1 1. Hs VVG hat folgendes geschrieben::
Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich
Also grundsätzlich wird gleiches gleich behandelt. Und die Ausnahmen:
Gesetzgeber sonst noch so in Abs. 2 von § 178d VVG hat folgendes geschrieben::
..., sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Besteht eine höhere Gefahr, so ist die Vereinbarung eines Risikozuschlages höchstens bis zur einfachen Prämienhöhe zulässig.
Da niemals ein Kind einfach mal eben so geboren wird und über 18J als ist, liegt hier sicherlich eine Zulässige Ungleichbehandlung vor... Und bei den U18 kommt eine Ungleichbehandlung nicht vor, wenn keine höhere Gefahr besteht. Wenn eine besteht, dann liegt eher eine Gleichbehandlung mit anderen Personen vor, die mit höherem Risiko in die PKV wechseln wollen/sollen. Eher könnte man ja schon argumentieren, dass eine Ungliechbehandlung zugunsten der Adoptierten erfolgt, denn "nur" ein einfacher Risikozuschlag würde sich mancher Vorerkrankte wünschen, wenn er in die PKV wechseln möchte...
Mal sehen, wann die die Norm entdecken und sich über eine ungleichbehandlung beschweren...
Ich verstehe ihre ganzen Ausführungen mit über 18 / unter 18 nicht.
Darf ich folgendes Beispiel vorschlagen:
Paar A / B ist bei der PKV versichert. Sie bekommen ein Baby. Dieses Kind wird ohne Gesundheitsprüfung zum normalen Tarifbeitrag versichert, auch wenn es schwer krank geboren werden sollte. Völlig problemlos.
Paar C / D hat viele Jahre vergeblich versucht, ein eigenes Baby zu bekommen und entschließt sich zur Adoption. Zu dieser Zeit entschließt sich die minderjährige, alkoholkranke E, ihr Baby zur Adoption freizugeben. Gleich nach der Geburt wird das Baby an A / B vermittelt.
Nach Rechtskraft der Adoption übernehmen A und B alle Rechte, aber auch lebenslang alle Pflichten an ihrem adoptierten Kind.
Die beiden Babys sind rechtlich völlig gleichgestellt (oder kann mir hier jemand eine Ausnahme nennen?).
Nur dass C und D doppelt so viel für die PKV ihres Babys zahlen dürfen, weil das Baby durch den Alkoholmißbrauch von E gesundheitliche Schäden davongetragen hat. _________________ Liebe Grüße
Mary-Anne
Nach deiner Logik dürfte ein Versicherungsunternehmen sagen: Meine Tarife gelten nur für Personen arischer Abstammung. Für andere Personen biete ich nur wesentlich teurere Tarife an.
nein, arische abstrammung darf kein kriterium sein, das verstößt gegen das grundgesetz, bzw. gegen das allgemeine gleichbehandlungsgesetz.
das bezieht sich nämlich auf:
Rasse und ethnische Herkunft,
Geschlecht
Religion und Weltanschauung,
Behinderung
Alter
sexuelle Identität
grün gefärbte haare dagegen sind als kriterium ok...
Mary-Anne hat folgendes geschrieben::
weil das Baby durch den Alkoholmißbrauch von E gesundheitliche Schäden davongetragen hat.
und damit haben wir:
§178 VVG hat folgendes geschrieben::
Besteht eine höhere Gefahr, so ist die Vereinbarung eines Risikozuschlages höchstens bis zur einfachen Prämienhöhe zulässig.
warum bin ich nicht selbst auf das VVG gekommen...? danke mogli... _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
Wäre das Baby von A und B wegen Alkoholmißbrauch der Mutter geschädigt zur Welt gekommen, wäre KEIN Risikozuschlag möglich gewesen!!!!!
Zitat:
das verstößt gegen das grundgesetz, bzw. gegen das allgemeine gleichbehandlungsgesetz
Genau. Darauf bezieht sich ja auch meine Ausgangsfrage.
Warum ist für normal geborene Babys KEIN Zuschlag möglich und für adoptierte Kinder ist ein Zuschlag von 100% ok?
Jetzt sag nicht wieder: Weil es im VVG steht
Inzwischen haben wir die gesetzlichen Grundlagen alle verstanden, denke ich.
Meine Frage ist immer noch:
Ist es verfassungsrechtlich in Ordnung, adoptierte Kinder rechtlich anders zu behandeln als leibliche Kinder? _________________ Liebe Grüße
Mary-Anne
Ist es verfassungsrechtlich in Ordnung, adoptierte Kinder rechtlich anders zu behandeln als leibliche Kinder?
vielleicht könnte man diese Frage im Unterforum "Recht und Politik" weiterdiskutieren? Mit "Versicherungsrecht" im eigentlichen Sinn scheint das nichts mehr zu tun zu haben. _________________ Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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