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Falsche Tatsachen bei Eigenwerbung

 
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Michael0573
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.04.2005
Beiträge: 66

BeitragVerfasst am: 26.10.07, 11:58    Titel: Falsche Tatsachen bei Eigenwerbung Antworten mit Zitat

Darf eine Firma über sich selber behaupten und damit werben, dass sie z.B. bereits seit 20 Jahren besteht, obwohl dies nicht zutreffend ist ?

Mfg.
Michael
_________________
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Nicko
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.03.2006
Beiträge: 335
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 26.10.07, 12:34    Titel: Antworten mit Zitat

Das könnte bei einer Neueinstellung, bei der sich der AN von so einer Aussage leiten lässt, eine Nebenpflichtsverletzung des Arbeitsvertrages sein. Unter Umständen könnte das auch für alle Kauf- und sonstigen Verträge gelten, die die Firma abschließt, aus denen die Firma neben ihrer Leistung als Hauptpflicht auch richtige Angaben als Nebenpflicht aus dem Vertrag "schuldet".
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BuGeHof
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 2086

BeitragVerfasst am: 26.10.07, 14:17    Titel: Re: Falsche Tatsachen bei Eigenwerbung Antworten mit Zitat

Michael0573 hat folgendes geschrieben::
Darf eine Firma über sich selber behaupten und damit werben, dass sie z.B. bereits seit 20 Jahren besteht, obwohl dies nicht zutreffend ist ?


Erstens kommt es auf den exakten Wortlaut der beanstandeten Behauptung an. Möglicherweise übt zwar dieselbe Gesellschaft, bzw. deren übernommene Vorgänger-Gesellschaften seit diesem Zeitraum eine Geschäftstätigkeit aus, aber unter wechselnden Firmen(bezeichnungen)?

Jedenfalls wäre zu prüfen, ob ein Verstoß gegen das Verbot irreführender Werbung, § 5 UWG vorliegt:

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, sind alle ihre Bestandteile zu berücksichtigen, insbesondere in ihr enthaltene Angaben über ... die geschäftlichen Verhältnisse, insbesondere die Art, die Eigenschaften und die Rechte des Werbenden, wie seine Identität und sein Vermögen, seine geistigen Eigentumsrechte, seine Befähigung oder seine Auszeichnungen oder Ehrungen.

Bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend ist, sind insbesondere deren Bedeutung für die Entscheidung zum Vertragsschluss nach der Verkehrsauffassung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen.


Sind die Angaben über den Zeitraum des Bestehens/der Geschäftstätigkeit der Firma bzw. des Unternehmens unwahr, irreführend und in der Absicht vorgelogen, den Eindruck eines besonders günstigen Angebots zu erwecken, dann wäre dies sogar STRAFBAR, § 16 UWG:

Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

mbG
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