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Anwalt schickt keine Rechnung - was kann man tun?

 
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calla
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Anmeldungsdatum: 29.08.2006
Beiträge: 149

BeitragVerfasst am: 27.10.07, 14:38    Titel: Anwalt schickt keine Rechnung - was kann man tun? Antworten mit Zitat

Nehmen wir mal einen fiktiven Sachverhalt:
Ein Mensch (Kläger) beauftragt einen Anwalt, um eine Forderung durchzusetzen.
Es kommt zu einer Gerichtsverhandlung, die unsere Kläger dank seines Anwaltes gewinnt.
Alles bestens.

Der Beklagte zahlt dann auch, was er lt. Urteil zahlen muss, allerdings nicht direkt an den Kläger, sondern an den Anwalt. Sagen wir mal: ca. 100.000,00 Euro.

Nun liegen diese 100 Riesen auf dem Konto des Anwalts und liegen und liegen und liegen.
Kläger ruft den Anwalt wiederholt an und bittet um Überweisung.
"Ja", sagt der Anwalt "die Überweisung mache ich fertig und ich schick Ihnen auch gleich meine Rechnung dazu - den Betrag halte ich dann einfachheitshalber direkt ein, okay?"

Klar. Okay.
Überweisung kommt nicht, Anwaltsrechnung kommt nicht.
Nochmal Anruf des Klägers. Anwalt sagt: "Entschuldigung, hat sich wegen Krankheit etwas verzögert, kommt jetzt. Bestimmt."
Es kommt aber nichts.

Kläger ruft wieder an, jetzt heisst es in der Kanzlei:
"Herr RA ... hat sich doch zur Ruhe gesetzt - hat er Ihnen das nicht mitgeteilt?
Rufen Sie ihn doch privat Zuhause an, wenn sie noch etwas mit ihm besprechen wollen,
hier ist seine Nummer: ... "

Und wieder kommt eine Entschuldigung vom Anwalt ("wegen Krankheit ...")
und wieder die Versicherung: Ja, kommt jetzt, ganz bestimmt, mach ich sofort fertig.

Wie lange muss man "üblicherweise" auf die Rechnung/Abrechnung
eines Anwaltes warten? Was kann man tun, wenn das Geld nicht kommt?
Vor allem, wenn der Anwalt inzwischen nicht mehr praktiziert?

Irgendeine Idee?
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 27.10.07, 14:52    Titel: Antworten mit Zitat

In solchen Fällen gibt es keine Üblichkeiten. Eigentlich hätte das Geld kürzestmöglich überwiesen werden müssen wenn der Fall im Übrigen erledigt ist und nichts besonderes vereinbart ist. Falls Sie einen Schätzwert möchten: Sagen wir mal über den Daumen gepeilt 2-4 Wochen ab Zugang des Geldes und Abschluss der "Nachwehen des Rechtsstreits" - genau genommen kommt es aber wirklich auf den Einzelfall an.

Praktisch gesehen mag man es evtl. für nachvollziehbarer als normal halten, dasss jemand bei Beginn des Ruhestandes erst einmal "den Hammer fallen lässt", aber das hat mir der rechtlichen Seite nichts zu tun.

Falls der Anwalt die Gelder nur treuhänderisch verwaltet und freigeben muss, dann liegt es nahe, nun juristische Geschütze aufzufahren und ihn - sofern noch nicht geschehen - in beweisbarer Form in Verzug zu setzen. Und falls das nicht fruchtet geht es halt wieder zu Gericht.

Falls hingegen eine Geldforderung direkt gegen den besagten Anwalt bestehen sollte, kann man ein bisschen grübeln. Wenn man nicht gerade befürchtet, dass er (oder eine zwischengeschlaltete Gesellschaft) insolvent wird/die Gelder "veruntreut", kann man ihn natürlich auch in Verzug setzen und dann die Füße hochlegen, wenn man das Geld nicht dringend benötigt. Der gesetzliche Zinssatz ist bekanntlicherweise merklich höher als das, was für Standardgeldanlagen von so mancher Bank gezahlt wird.
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Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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calla
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Anmeldungsdatum: 29.08.2006
Beiträge: 149

BeitragVerfasst am: 27.10.07, 15:03    Titel: Antworten mit Zitat

Das geht ja schnell hier. Danke!

Was ist denn der Unterschied zwischen:
"Falls der Anwalt die Gelder nur treuhänderisch verwaltet ..."
und
"Falls hingegen eine Geldforderung direkt gegen den besagten Anwalt bestehen sollte ..."?

Der Kläger hatte zwischenzeitlich auch mit dem Beklagten gesprochen, weil das Geld nicht einging. Und hat von dem Beklagten erfahren, dass dieser längst an den Anwalt gezahlt hat (nach schriftlicher Aufforderung vom Anwalt direkt nach der Gerichtsverhandlung).

Wieso solte der Kläger "die Füsse hochlegen ..."?
Die Sache muss doch korrekt beendet werden.

Was heisst "in Verzug setzen"? Wie macht man das und wozu?
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Franz Königs
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 27.10.07, 15:11    Titel: Antworten mit Zitat

Das alles hört sich aber sehr bedenklich an. Es könnte sich um Nachlässigkeit, aber auch um Schlimmeres (Veruntreuung von Mandantengeldern) handeln.

Ein Mandant kann von dem Rechtsanwalt, der für den Mandanten bestimmte Geldbeträge erhalten hat, verlangen, dass der Rechtsanwalt diese Geldbeträge unverzüglich an den Mandanten weiterleitet. Unverzüglich heißt: so bald wie möglich (ohne schuldhaftes Zögern).

Wenn ein Rechtsanwalt wegen schwerer Krankheit seine Geschäfte nicht nur vorübergehend nicht wahrnehmen kann, muss er einen Vertreter bestellen oder dafür sorgen, dass die zuständige Rechtsanwaltskammer für ihn einen Vertreter bestellt.

Wer von einem Rechtsanwalt einen Geldbetrag zu erhalten hat, kann dasselbe tun, was er tun würde, wenn er von Herrn Irgendwer diesen Geldbetrag zu erhalten hätte: schriftlich (Einschreiben) Zahlung verlangen, dafür eine angemessene Frist setzen und gerichtliche Geltendmachung nach Fristablauf ankündigen.

Außerdem kann sich der Mandant an die zuständige Rechtsanwaltskammer wenden und um Abhilfe bitten.
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 27.10.07, 15:19    Titel: Antworten mit Zitat

calla hat folgendes geschrieben::
Das geht ja schnell hier. Danke!

Was ist denn der Unterschied zwischen:
"Falls der Anwalt die Gelder nur treuhänderisch verwaltet ..."
und
"Falls hingegen eine Geldforderung direkt gegen den besagten Anwalt bestehen sollte ..."?


Es geht um den gesetzlichen Zinssatz.

Falls ich für Sie Geld "aufbewahre" und es dazu auf einem Konto geparkt ist, haben Sie einen Anspruch darauf, dass ich ihnen "Alles was Sie mir überlassen haben und was darauf noch an Zinsen bei der Bank angefallen ist" rausrücke. Wenn ich Ihnen hingegen direkt 100.000 € schulde, dann haben Sie Anspruch auf "100.000 + gesetzlicher Zinssatz ab Verzug/Schadenersatz".

Bankzinsen für derartige Konten sind üblicherweise gering. Der gesetzliche Verzugszins allerdings ist um einiges höher. Das mit dem "Füße hochlegen" ist daher manchmal eine Option, wenn man eine ganz sichere Geldforderung hat und das Geld nicht braucht.

Aber um es kurz zu fassen: Wenn hier bereits mehrere Wochen vergangen sind und eigentlich alles abgewickelt ist, ist die Wartezeit nicht normal und bei derartigen Summen auch durchaus nicht angemessen. "In Verzug setzen" kann man die Gegenseite z.B. durch ein simples Schreiben mit Aufforderung, die geschuldete Summe zu überweisen und setzen einer Frist. Eigentlich reicht auch eine mündliche Aufforderung...nur die wird halt so leicht "mißverstanden" und "vergessen".
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calla
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Anmeldungsdatum: 29.08.2006
Beiträge: 149

BeitragVerfasst am: 27.10.07, 15:24    Titel: Antworten mit Zitat

Unser Kläger hat nur die private Telefonnummer, keine Adresse.
Aber die bekommt er sicher auch von der Kanzlei.

Also Einschreiben mit Fristsetzung, die Rechnung zu erstellen und den Restbetrag zu überweisen?
Wie hoch der Restbetrag ist, den der Anwalt überweisen muss, weiß der Kläger ja nicht, weil er die Endabrechnung des Anwaltes noch nicht hat.
Zwischendurch hat er auf Bitte des Anwalts zwar einige Abschlagszahlungen geleistet, aber keine Rechnung, auch keine Zwischenabrechnung erhalten.

Was unser Kläger auch nicht versteht: Warum muss er jetzt überhaupt noch etwas an seinen eigenen Anwalt bezahlen, es hieß zuvor doch immer: "Das gewinnen wir sonnenklar und über meine Rechnung kann sich der Beklagte zusätzlich freuen!"
(Der Beklagte sagte auch, er habe "beide Beträge: Aus dem Urteil und die Anwaltsrechnung" sofort bezahlt.)

Danke für den Hinweis mit der RA-Kammer.
Aber ich will ihm ja keinen Ärger machen, er war immer so nett und hat das ja auch alles für mich durchgezogen, und wenn er jetzt krank ist ...? Aber ich möchte die Sache jetzt auch endlich vom Tisch (und aus dem Kopf!) haben.
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 27.10.07, 15:37    Titel: Antworten mit Zitat

Das muss auch nicht der Beginn einer Katastrophe sein - aber in einem Internetforum lässt sich der Hintergrund auch nicht einmal ansatzweise seriös einschätzen.

Da die Kanzlei weiter besteht sollte man m.E. auch erst einmal prüfen, ob diese nicht auf eine Gesellschaft aufgesetzt ist und/oder ein anderer RA das Mandat abwickelt. Irgendwer muss ja zuständig sein für den Fall und die überwiesenen Gelder und das sollte die besagte Kanzlei auch in der Lage sein mitzuteilen.

Und auch hier der Hinweis: Wir können gern abstrakt Rechtfragen diskutieren. Rechtsberatung im Einzelfall sollte es nicht werden.
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calla
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Anmeldungsdatum: 29.08.2006
Beiträge: 149

BeitragVerfasst am: 27.10.07, 15:45    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, verstanden.
Dann werde ich ihm jetzt einmal schreiben ... und dann?
Wenn er sich wieder nicht rührt?
Ich kann doch nicht einen "neuen" Anwaklt beauftragen, gegen den alten vorzugehen!

Nein, eine Katastrophe ist es nicht (was meinen Sie damit, q.c.?), aber es ist doch MEIN Geld!
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calla
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Anmeldungsdatum: 29.08.2006
Beiträge: 149

BeitragVerfasst am: 27.10.07, 15:52    Titel: Antworten mit Zitat

Eine Frage noch?

Warum ist der Hinweis auf die AK jetzt doch "Quatsch"?
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calla
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Anmeldungsdatum: 29.08.2006
Beiträge: 149

BeitragVerfasst am: 27.10.07, 15:57    Titel: Antworten mit Zitat

Verstanden. Danke.
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Franz Königs
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 27.10.07, 16:25    Titel: Antworten mit Zitat

calla hat folgendes geschrieben::
Ja, verstanden.
Dann werde ich ihm jetzt einmal schreiben ... und dann?
Wenn er sich wieder nicht rührt?
Ich kann doch nicht einen "neuen" Anwaklt beauftragen, gegen den alten vorzugehen!

Aber selbstverständlich, und das möglichst schnell!
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Franz Königs
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 27.10.07, 16:42    Titel: Antworten mit Zitat

Volker13 hat folgendes geschrieben::


Der Hinweis auf die AK ist Quatsch, wenn der RA sich tatsächlich zur Ruhe gesetzt hat.


Auch wenn ein Anwalt "sich zur Ruhe gesetzt" hat, ist er nach § 53 BRAO verpflichtet, für die Abwicklung der von ihm wahrgenommenen Mandate zu sorgen, und zwar entweder durch einen von ihm selbst oder einen von der Rechtsanwaltskammer für ihn bestellten Vertreter.

Ein Rechtsanwalt darf nicht einfach "die Tür hinter sich zufallen lassen", sondern er muss dafür sorgen, dass die Interessen seiner Mandanten ordnungsgemäß wahrgenommen werden, auch wenn er sie nicht mehr selbst wahrnehmen will ("Ruhestand") oder kann.

Insoweit unterliegt er auch weiterhin der Aufsicht durch die Rechtsanwaltskammer.
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