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Fotos von Polizisten (Bildrecht/Presserecht)
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halju
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.10.2007
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 28.10.07, 19:24    Titel: Fotos von Polizisten (Bildrecht/Presserecht) Antworten mit Zitat

Hallo,

ich hoffe, meine Frage zum Thema "Presserecht"/"Bildrecht" passt hier rein.

Am Rande einer Demonstration bei der ich als Fotograf anwesend war, sperrten Polizisten den Bahnhof ab, um Neofaschisten, die an einer anderen Kundgebung teilgenommen haben, "wegzugeleiten". Die Beamten wollten auch Fotografen und andere Journalisten nicht in den Bahnhof lassen.
Somit musste ich im Mob (unter den Wartenden vor dem Bahnhof auch Dutzende Passanten) warten, schoss ein paar Bilder von der Menschenmasse und natürlich auch von den Beamten, die den Bahnhof versperrten. Diese Polizisten haben mich dann zu sich geholt und verlangten die sofortige Löschung der Bilder. Ich weigerte mich anfangs, habe jedoch - um Schläge zu vermeiden - anschließend die beiden Bilder, die die Beamten störten, gelöscht.
Auf dem Bildern waren jeweils deutlich mehr als 10 Personen zu sehen - aber eben auch die Beamten. Und einer der Polizisten schaute direkt in die Kamera, sein Gesicht nahm jedoch maximal ein zehntel der Bildfläche ein. Es war also kein Portrait!
Ich hatte gelernt: Bei Erwachsenen müssen mindestens fünf, besser ein Dutzend Personen auf dem Bild sein; bei Kindern immer mindestens zehn.
In wie weit muss ich der Aufforderung der Beamten nachkommen? Da die Beamten natürlich auch nicht der Aufforderung nachkommen, ihren Namen zu verraten, bleibt mir eigentlich als "Beweismittel" nichts anderes übrig als Bilder. Damit verbunden die Frage: Dürfen die Cops einen Bahnhof für Menschen abriegeln um die Neonazis hindurchzugeleiten und dabei Journalisten aussperren?
Unter Pressefreiheit verstehe ich etwas anderes!

Danke im Voraus für eure Antworten.
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Tastenspitz
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 05.07.2007
Beiträge: 4335
Wohnort: Memmingen

BeitragVerfasst am: 28.10.07, 19:58    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Dürfen die Cops einen Bahnhof für Menschen abriegeln um die Neonazis hindurchzugeleiten und dabei Journalisten aussperren?

Ja. Die haben euch nicht ausgesperrt sondern vor den Neos geschützt.
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halju
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.10.2007
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 28.10.07, 20:04    Titel: a Antworten mit Zitat

Tastenspitz, meinst du das ernst? Dann dürften Kameraleute, Fotografen etc. auch nicht dahin, wo die Bevölkerung im Normalfall nicht hin darf (Unfallorte etc.).
Zudem durften die Pressevertreter ja auch bei der Demo der Faschisten dabeisein...
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nordlicht02
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 28.10.07, 21:17    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Dann dürften Kameraleute, Fotografen etc. auch nicht dahin, wo die Bevölkerung im Normalfall nicht hin darf (Unfallorte etc.).

Mit dem von der Innenministerkonferenz anerkannten bundeseinheitlichen Presseausweis haben weder ich noch Kollegen jemals Probleme in solchen Situationen bekommen. Geschockt
_________________
Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
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Gast






BeitragVerfasst am: 28.10.07, 21:24    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Zitat:
Mit dem von der Innenministerkonferenz anerkannten bundeseinheitlichen Presseausweis haben weder ich noch Kollegen jemals Probleme in solchen Situationen bekommen.


genauso siehts aus. Grundsätzlich werden Pressevertreter mit gültigen Presseausweisen fast immer durchgelassen. Es sei denn es besteht irgendeine Gefahr.
Allerdings muss ich anmerken, dass immer häufiger Möchtergernpresseverteter mit selbstgebastelten Presseausweisen an Sperrstellen der Polizei auftauchen und Einlass begehren. Diese werden natürlich nicht durchgelassen.
Eine Kamera und ein abgelaufener oder gar komplett gefäschter Presseausweis rechen einfach nicht aus um sich als tatsächlicher Pressevertreter auszuweisen... Cool
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halju
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.10.2007
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 28.10.07, 21:27    Titel: pa Antworten mit Zitat

Zitat:
Eine Kamera und ein abgelaufener oder gar komplett gefäschter Presseausweis rechen einfach nicht aus um sich als tatsächlicher Pressevertreter auszuweisen...

Ja, das sehe ich auch so. Daher habe ich auch einen gültigen, nicht gefälschten Presseausweis, mit dem ich auch an anderen Stellen der Veranstaltungen immer durchgelassen wurde.
Aber auch andere Kollegen von ddp und dpa wurden nicht durchgelassen.
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nordlicht02
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 28.10.07, 21:28    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Es sei denn es besteht irgendeine Gefahr.

Das ist klar, in so einem Fall geh' ich auch gaaaanz schnell freiwillig Geschockt
Zitat:
Möchtergernpresseverteter mit selbstgebastelten Presseausweisen

XXXX-Leserreporter Christmassmilie
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nordlicht02
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Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 28.10.07, 21:36    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
einen gültigen, nicht gefälschten Presseausweis

Es gibt etliche Presseausweise die gültig sind, aber eben nicht von der Innenministerkonferenz anerkannt. Einen Presseausweis ausstellen kann im Grunde genommen jeder, denn es gibt keinen amtlichen, offiziellen o.ä., deshalb gibt's auch keine ungültigen/gefälschten. Es gibt aber eben den bundeseinheitlichen und den bekommen Sie nur bei vier Organisationen/Verbänden und müssen dort eine journalistische Haupttätigkeit nachweisen.
Und wenn die Agenturkollegen auch nicht durchgekommen sind wird's in diesem Fall wohl so gewesen sein, daß eine Gefahr für die bestand
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Martin R.
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Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 5589

BeitragVerfasst am: 28.10.07, 21:43    Titel: Re: Fotos von Polizisten (Bildrecht/Presserecht) Antworten mit Zitat

halju hat folgendes geschrieben::
In wie weit muss ich der Aufforderung der Beamten nachkommen?

http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=99633&highlight=fotos+polizisten
http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=97694&highlight=foto+polizist
Rechtliche Handhabe gegen Fotos besteht im Allgemeinen nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, daß eine Veröffentlichung von Fotos kurz bevorsteht, die einen Verstoß gegen das KunstUrHG (Recht am eigenen Bild) darstellen würden.
Demzufolge kann eine Löschung auch nur verlangt werden, wenn die Fotos geeignet sind einen solchen Verstoß zu begehen und konkrete Anhaltspunkte für eine kurz bevorstehende Veröffentlichung vorliegen. Falls keine solchen Anhaltspunkte vorliegen, dürfte sicherlich auch nicht verlangt werden, die Fotos vorzuzeigen, da selbst wenn die Fotos geeignet wären einen Verstoß zu begehen, keine Handhabe gegeben wäre und somit kein Ermittlungsbedarf besteht.

Die unmittelbare Löschung kann man eventuell durch eine freiwilliger Herausgabe abwenden und das nachträglich rechtlich klären Lassen. Eventuell könnten Fotos als Beweismittel beschlagnahmt werden auch unabhängig von diesem Sachverhalt.

halju hat folgendes geschrieben::
Auf dem Bildern waren jeweils deutlich mehr als 10 Personen zu sehen - aber eben auch die Beamten. Und einer der Polizisten schaute direkt in die Kamera, sein Gesicht nahm jedoch maximal ein zehntel der Bildfläche ein. Es war also kein Portrait!
Ich hatte gelernt: Bei Erwachsenen müssen mindestens fünf, besser ein Dutzend Personen auf dem Bild sein; bei Kindern immer mindestens zehn.
Die Anzahl von Personen auf einem Foto ist genausowenig ein Kriterium wie deren Alter oder den Flächenanteil, den sie einnehmen. Entweder Sind die Personen Beiwerk oder nicht. Entweder sind es Personen die an Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen teilgenommen haben oder nicht. Entweder sind die Personen zu erkennen oder nicht.
http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__23.html

halju hat folgendes geschrieben::
Dann dürften Kameraleute, Fotografen etc. auch nicht dahin, wo die Bevölkerung im Normalfall nicht hin darf (Unfallorte etc.).
Warum sollten Sie auch anders behandelt werden?

halju hat folgendes geschrieben::
Zudem durften die Pressevertreter ja auch bei der Demo der Faschisten dabeisein...
Vermutlich hätte man Sie ohne Weiteres nicht aus der Demonstration rausgeholt, wenn Sie drin gewesen wären. Wenn die Polizisten der Auffassung sind, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit ist es nötig niemanden durch die Absperrung zu lassen, dann ist das halt so.
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Zuletzt bearbeitet von Martin R. am 28.10.07, 21:46, insgesamt 1-mal bearbeitet
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halju
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Anmeldungsdatum: 28.10.2007
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 28.10.07, 21:44    Titel: x Antworten mit Zitat

Naja, ob bei einer "Bedrohung" nicht lieber die Personen, von denen die Bedrohung ausgeht, eine spezielle "Bahndlung" verdienen...
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Tastenspitz
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Anmeldungsdatum: 05.07.2007
Beiträge: 4335
Wohnort: Memmingen

BeitragVerfasst am: 28.10.07, 21:47    Titel: Re: a Antworten mit Zitat

halju hat folgendes geschrieben::
Tastenspitz, meinst du das ernst? Dann dürften Kameraleute, Fotografen etc. auch nicht dahin, wo die Bevölkerung im Normalfall nicht hin darf (Unfallorte etc.).
Zudem durften die Pressevertreter ja auch bei der Demo der Faschisten dabeisein...

Doch. Aber wie gesagt - wenn Gefahr besteht dann eben nicht. Du darfst ja auch nicht in eine einstürzendes Hochhaus um Bilder zu machen, oder?

Was wäre denn wenn.....
der freundliche Uniformträger dich nach Einsicht deines Presseausweises durchwinkt und du dann von den ebenso freundlichen Neos mit dem Migränestäbchen bearbeitet wirst weil du die Kamera zückst? Wieder die bösen Uniformierten schuld.......
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Martin R.
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Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 5589

BeitragVerfasst am: 28.10.07, 21:48    Titel: Antworten mit Zitat

Und wenn die Behandlung die ist, sie von anderen zu trennen, wie soll das ohne Gegenseitigkeit stattfinden?
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nordlicht02
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Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 28.10.07, 21:59    Titel: Antworten mit Zitat

Nochmal zu Ihrem Eingangsthread:
Zitat:
Ich hatte gelernt: Bei Erwachsenen müssen mindestens fünf, besser ein Dutzend Personen auf dem Bild sein; bei Kindern immer mindestens zehn.

Wo haben Sie Ihr Handwerk gelernt?? Völliger Quatsch.
In dem von Ihnen geschilderten fiktiven Fall würde ohnehin §23 KUG greifen. Aus diesem Grunde hätten Sie kein Bild löschen müssen - sollte man, wenn man vom Fach ist, eigentlich wissen. Auch ist es mir noch nie passiert, daß ein Polizeibeamter irgendeine Löschung von Bildern verlangt. Es kommt zwar in bestimmten Situationen vor, daß Fotos nicht gewünscht sind, allerdings, so habe ich es jedenfalls erlebt, immer mit einer Begründung - und die hatte auch jedesmal Hand und Fuß. Meist sind das auch Situationen in denen man ohnehin von sich aus die Kamera unten läßt.
Und letztendlich:
daß in einem Bahnhof keine Film- und Fotoaufnahmen zugelassen werden ist durchaus üblich und mir auch schon passiert und zwar dann, wenn die Bahn von ihrem Hausrecht gebrauch macht. In Bahnhöfen ist das Filmen und Fotografieren für kommerzielle Zwecke - und das ist Pressefotografie nunmal - lt. der in jedem Bahnhof aushängenden Hausordnung nur mit Genehmigung der Bahn bzw. der Pressestelle erlaubt. Geschockt
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halju
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Anmeldungsdatum: 28.10.2007
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 11.11.07, 15:41    Titel: a Antworten mit Zitat

Die Frage ist nur: Wann ist ein Portrait ein Portrait? WIe viele Personen müssen erkennbar sein?

http://bremen.antifa.net/pix/hannes_ostendorf_berlin_211006.jpg Hätten diese Personen zB das Recht, eine Löschung zu erzwingen? Oder die hier: http://media.de.indymedia.org/images/2007/10/197892.jpg

Und warum dürfen dann Agenturen offenbar solche Bilder veröffentlichen? http://politik.germanblogs.de/pub/germanblogs/politik/npd-Flaggen_1.jpg

Danke.
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nordlicht02
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Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 11.11.07, 16:13    Titel: Antworten mit Zitat

halju hat folgendes geschrieben::
Und warum dürfen dann Agenturen offenbar solche Bilder veröffentlichen?

Sie sollten sich vllt. mal den § 23 Kunsturhebergesetz zu Gemüte führen. Das ist der, der die Ausnahmen zu § 22 KUG regelt. Geschockt
Portrait oder nicht, Anzahl der Personen etc. ist völlig uninteressant. Ausschlaggebend für eine rechtmäßige Veröffentlichung sind die o. g. §§ des KUG Mit den Augen rollen
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