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Hallo zusammen. Bei uns hieß es, UN-Kaufrecht würde bei den meisten internationalen Verträgen ausgeschlossen. Weiß jemand, warum? Ist UN-Kaufrecht so schlecht? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Ich finde das UN-Kaufrecht toll, aber das interessiert ja keinen.
Das Problem, jedenfalls in Deutschland, könnte sein, dass sich viele damit nicht auskennen.
Und bevor ein Anwalt in den AGB, die er zu erstellen hat ein Recht für anwendbar erklärt, welches er nicht kennt, lässt er es lieber.
Tatsächlich ist es aber so, dass im internationalen Handel über 60 % der Verträge dem CISG unterliegen (auch wenn dies bei dt. Unternehmen vielleicht nicht so sein mag)-.
Ich denke das CISG führt in der Welt keinesfalls ein solches Nischendasein wie man glauben mag.
Das ist auch überhaupt nicht nötig, da sich das CISG keineswegs verstecken braucht:
Es gibt Unmengen an Urteilen, die dem INTERNATIONALEN Handel gerecht werden. Bei der Auslegung der Normen können und müssen folglich viel mehr Meinungen und Auffassungen einbezogen werden um dem internationalen Charakter gerecht zu werden.
Der dt. Anwalt hat z.B. die Möglichkeit vor Gericht mit Urteilen aus diversen Ländern zu argumentieren. Die Kodifikation ist einfach aufgebaut und somit auch relativ einfach anzuwenden.
Danke für die Antwort! Ich weiß nur nicht, wie ich sie mit den Infos aus unserer Vorlesung vereinbaren soll . Meinst Du, dass das UN-Kaufrecht zwar in Deutschland wenig verbreitet ist, aber in der Welt viel mehr?
Die Seite ist gut! Leider kann ich schlecht Engisch, deshalb bringt mir die Seite nicht viel .
Ich werde mich mit jemandem in Verbindung setzen, der sowohl "Internationales Recht" mit mir besucht, als auch Englisch kann. Mal schauen, ob und was er dazu sagt... _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Ich denke, dass das CISG in anderen Staaten sehr viel mehr angewendet wird als in Deutschland. Schau dir mal die Datenbank an, die es auf der unten zitierten Seite gibt, da sind mittlerweile schon mehr als 2000 Urteile verzeichnet.
Zum Ausschluss des CISG in Deutschland folgende Überlegungen:
1. Unkenntnis. CISG ist regelmäßig kein Bestandteil der Juristenausbildung. Der Anwalt wird sich also hüten das CISG für anwendbar zu erklären, wenn er sich keine zusätzliche Arbeit machen will. Das ist aber aus zwei Gründen gefährlich, denn
a) das CISG kommt trotzdem zur Anwendung wenn die Rechtswahlklausel falsch formuliert ist (Bsp: Die pauschale Klausel "Es findet dt. Recht Anwendung" ist insoweit falsch als sie das CISG nicht ausschließt, weil das CISG dt. Recht ist!)
b) der Anwalt setzt sich u.U. einem Haftungsanspruch aus, weil er ja eigentlich das dt. Recht kennen müsste.
2. Das CISG bietet z.B. für bestimmte Personengruppen erhebliche Vorteile. Ein Beispiel: Die Rügeobliegenheit des Käufers ist im CISG wesentlich schwächer formuliert als in § 377 HGB. Folglich wäre es in Käufer-AGB klug das CISG nicht auszuschließen. Warum das nicht passiert: Siehe 1.
3. "Das haben wir schon immer so gemacht" Wenn z.B: ein Anwalt AGB erstellt greift er natürlich gern auf altbewährte Klauseln zurück. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem CISG bzw. der für den Mandanten GÜNSTIGSTEN Rechtswahl (könnte ja z.B. auch das Schweizer Recht sein) findet nicht statt.
Einen sachlichen Grund das CISG generell auszuschließen sehe ich nicht. Das CISG mag zwar nicht immer die beste Rechtswahl sein, es ist aber mit Sicherheit auch nicht immer die schlechteste.
Soweit ich das zu beurteilen vermag, unterliegen auch in Deutschland viel mehr Verträge dem Wiener Kaufrecht (dem CISG) als vielen bewusst ist, insbesondere auch als den Vertragsparteien selbst oft bewusst ist, und zwar wegen dem von ThoT unter 1 a) genannten Grund: Wird die Geltung deutschen Rechtes vereinbart, ist damit automatisch die Geltung des Wiener Kaufrechts vereinbart, weil es Teil des deutschen Rechts ist - man muss es schon ausdrücklich ausschließen, wenn es nicht gelten soll (Art. 6) - was häufig unterbleibt.
wie schon zutreffend mitgeteilt ist das CISG Bestandteil der deutschen Rechtsordnung, was soviel bedeutet, daß es anzuwenden ist, sofern die Voraussetzungen gegeben sind. Die Voraussetzungen sind denkbar gering: Vertragsparteien sitzen in verschiedenen Staaten und es handelt sich um einen Kaufvertrag (aber nur B2B).
Also ein deutscher Im- oder Exporteur kommt um das CISG nur herum, wenn er die Anwendung im Vertrag ausdrücklich ausschließt.
Warum soll er das tun? Gründe gibt es bei Licht betrachtet keine. Die Unterschiede zwischen dem deutschen Recht (ohne CISG) und dem CISG sind seit der Schuldrechtsnovelle nicht mehr so groß, da sich die Schuldrechtsnovelle etwas an dem internationalen Kaufrecht orientiert hat. Das soll nicht heißen, daß es keine wesentlichen Unterschiede gäbe. Sicher, in § 377 HGB heißt es "unverzüglich", was "ohne schuldhaftes Zögern" bedeutet, und zwar hinsichtlich der der Untersuchungs- und der Rügeobliegenheit. Das CISG spricht hinsichtlich der Untersuchungspflicht von "innerhalb einer so kurzen Frist zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, wie es die Umstände erlauben". Aber § 377 HGB relativiert im weiteren Text die Untersuchungsobliegenheit: unverzüglich, "soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist". Also ein Unterschied der kaum zum Tragen kommen dürfte. Anders bei der Rügeobliegenheit, da ist das HGB beinhart und das CISG flexibler, da nach CISG die "angemessene Frist" weniger streng als nachh HGB "unverzüglich" ist. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung kann als Fausregel gelten: "unverzüglich" = sofort, und "angemessene Frist" = zwei Wochen. In der Praxis würde sich der Unterschied nur bemerkbar machen, wenn der (deutsche) Verkäufer letztlich nachweisen könnte, daß zwischen Feststellung des Mangels und Mängelrüge mehrere Tage vergangen waren. Also nicht sehr praxisrelevant. Hinzu kommt nach Art. 44 CISG die Möglichkeit, die Unterlassung der rechtzeitigen Mängelrüge zu entschuldigen (so kürzlich das OLG Saarbrücken).
Zu bedenken ist weiter, daß nicht in allen Fällen der zukünftige Streitpunkt vorhersehbar ist. Mal kann das BGB / HGB, mal das CISG etwas günstiger sein. Davon abgesehen könnte gesagt werden, daß im Falle einer "wesentlichen Vertragsverletzung" die Vertragsaufhebung vom Vertrag, also in der Diktion des BGB der Rücktritts eher möglich ist als nach dem BGB. Auch die Verpflichtung zum Schadensersatz ist etwas unterschiedlich. Hier glänzt das CISG durch die Begrenzung auf den vorhersehbaren Schaden, was unter der Geltung des BGB erst noch zu vereinbaren wäre.
Nach meiner Erfahrung sehe ich keine Tendenz der deutschen Händler, das CISG auszuschließen. Wenn es erfolgt, dürfte der Grund in der Tat in der Unkenntnis zu sehen sein. Was der Bauer nicht kennt, ... Daß der jeweilige Anwalt dazu raten würde, möchte ich bestreiten. Sicher, das CISG gehört nicht zum Standardrepertoire eines Anwalts. Wer aber eine international tätige Firma rechtlich berät, kommt um das CISG überhaupt nicht herum. Er kann, ja er darf erst zum Ausschluß raten, wenn er die wesentlichen Aspekte des CISG mit denen des BGB / HGB verglichen hat. Und Faulheit oder Fahrlässigkeit kann man dem Berufsstand nun wirklich nicht unterstellen.
Der Rat zum Ausschluß dürfte - käme auf den EInzelfall an - nicht falsch sein. Allgemein würde ich aber den Ausschluß nicht vornehmen. Selten optimieren die Händler ihre Vertragsgestaltung. So ist es gut möglich, daß sich der Händler im Ausland einem Prozeß ausgesetzt sieht. Das CISG ist weltweit bekannt und die Kommentierung ist zumindest in englischer Sprache überall verfügbar. Ich würde nicht darauf wetten, daß das deutsche Recht überall auf der Welt in gleich guter Qualität von der Richterschaft angewendet wird. Der deutsche Händler kann also auch im Falle der Prozeßführung im Ausland davon ausgehen, daß ein ihm halbwegs bekanntes oder doch zugängliches Recht zur Anwendung kommt und die Richter dort auch wissen, von was sie reden. Hat er aber seinen Vertrag optimiert, kann er darauf vertrauen, daß er nur in Deutschland prozessieren muß.
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