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Strafbefehl wegen Betrug (nicht bezahlte Rechnung)

 
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powerjoker001
Interessierter


Anmeldungsdatum: 28.10.2007
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 28.10.07, 19:57    Titel: Strafbefehl wegen Betrug (nicht bezahlte Rechnung) Antworten mit Zitat

Hallo Zusammen,

meine Frau war bis vor einem halben Jahr Selbstständig. Sie hat mir elektr. Waren eines Namhaften Herstellers gehandelt (c-Ware) und diese auch direkt nach dem Verkauf bei dem Hersteller geordert. Leider waren einige (Zahlreiche) Geräte defekt. Es wurde von dem Hersteller eine Rechnung Erstellt, jedoch ohne die Retour-Waren und defekten Geräte abzuziehen. Das ganze wurde vom Hersteller an einen Anwalt übergeben, der -wohl obligatorisch- eine Strafanzeige wegen Betruges machte. Es kam zu einer Vernehmung bei der Polizei und zu einem Schriftlichen Strafbefehl vom zuständigen AG (120 Tagessätze á 15,- EUR), also echt heftig. Diesem wurde wiedersprochen und jetzt kommt es halt zur Verhandlung. nun meine Fragen:

Braucht sie dort einen Anwalt?

Kann sie mich -als Ihren Mann- auch als Vertretung angeben?

Kann Sie am Verhandlungstag auch die Verhandlung verschieben lassen (trotz von dem Geriocht geladenen Zeugen -POM-)?

Lieben Dank für Eure schnelle Antwort.
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J.A.
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 3365
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 28.10.07, 21:08    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Braucht sie dort einen Anwalt?


Nicht zwingend - wird aber besser sein.

Zitat:
Kann sie mich -als Ihren Mann- auch als Vertretung angeben?


Wenn Sie Anwalt oder Hochschullehrer für Jura sind ja, sonst nicht.

Zitat:
Kann Sie am Verhandlungstag auch die Verhandlung verschieben lassen


Nur bei unabdingbaren Gründen (Krankheit usw.) mit ärztl. Attest.
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mit frdl. Grüßen

J.A.
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Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
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com14641
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 01.09.2007
Beiträge: 230

BeitragVerfasst am: 28.10.07, 21:30    Titel: Antworten mit Zitat

da reicht aber kein gelber Schein oder? z.B den man bei Halzschwerzen bekommt Verlegen
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J.A.
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 3365
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 28.10.07, 21:41    Titel: Antworten mit Zitat

Kommt drauf an. Viele Richter geben sich -zumindest beim ersten Mal- mit einer Arbeitsunfähigkeitsbesch. schon zufrieden...
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mit frdl. Grüßen

J.A.
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mano
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2664

BeitragVerfasst am: 28.10.07, 22:06    Titel: Antworten mit Zitat

Moin,

powerjoker001 hat folgendes geschrieben::
Kann sie mich -als Ihren Mann- auch als Vertretung angeben?



denk, denk...

wenn ich nicht schwer irre, war da doch mal was dass der Ehemann die Ehefrau oder umgekehrt verteidigen darf...im Bereich des §138 StPO ...

oder irre ich mich?

grübelnd

Mano
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J.A.
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 3365
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 28.10.07, 22:17    Titel: Antworten mit Zitat

Theoretisch ja (hab grad mal den Kommetar befragt), pratisch hab ich es noch nicht ein einziges Mal erlebt, dass ein Fam.Angehörgier zugelassen wurde. Was ich schon erlebt habe, dass ein RA, der nicht in D zugelassen war, per § 138(2) StPO genehmigt wurde, da er glaubhaft machen konnte, da er im deutschen Strafrecht bewandert ist. In jedem Fall muß die Person über ausreichend Sachkunde verfügen (z.B: Steuerberater in Steuerstrafsachen)
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mit frdl. Grüßen

J.A.
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mano
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2664

BeitragVerfasst am: 28.10.07, 22:36    Titel: Antworten mit Zitat

yepp, Kleinknecht/Meyer-Großner 44.Aufl. §138 StPO Rz. 8,13 ff.

Ich habs bei einem türkischen Staatsangehörigen erlebt. Die Ehefrau wurde zugelassen - auch weil der Angeklagte kein Deutsch sprach.

Mano
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powerjoker001
Interessierter


Anmeldungsdatum: 28.10.2007
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 05.11.07, 15:09    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Leute,

lieben Dank für Eure Tipp´s. Leider hat die Richterin dies nicht genehmigt. Ihre Frage lautete: "Sind Sie Anwalt?" nachdem ich dies natürlich nicht bin, musste ich als Antwort hören: "dann können Sie das auch nicht..."

So viel zum Thema.

Ich bin mir in diesem Gerichtssaal (nach meiner Vernehmung als Zeuge) vorgekommen wie in einem schlechten Film. Staatsanwältin und Richterin haben dauernd geredet und als meine Frau etwas sagen wollte (als Angeklagte) bekam sie erst 3-mal zu hören: "Sie sind jetzt nicht dran..." und alles andere war Fachlatein... Also doch eher Diktatur als Demokratie. Und der Satz: Im Zweifel für den Angeklagten, ist ja auch mehr eine Erfindung. Alles was meine Frau zu ihrer Verteidigung vorbrachte, wurde negativ ausgelegt. Natürlich kann man (fasst) alles positiv oder aber auch -wie die Richterin- negativ darstellen. Die Verhandlung wurde verschoben.

Hat meine Frau noch die Möglichkeit einen Pflichtverteidiger zu beantragen? Wo und wie muss sie dies tuhen?

Lieben Dank für Eure Hilfe.
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G4711
Gast





BeitragVerfasst am: 05.11.07, 15:36    Titel: Antworten mit Zitat

Beizeiten bitte ich einfach mal die Forenregeln zu lesen, individuelle Rechtsberatung wird hier nicht gewährleistet, wir erörtern im wesentlichen abstrakte Fallfragen...

Wann ein Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers ergibt steht in § 140 StPO, der Antrag muss nach eröffnug des Hauptverfahrens beim Gericht des ersten rechtszuges gestellt werden.
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powerjoker001
Interessierter


Anmeldungsdatum: 28.10.2007
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 05.11.07, 15:46    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo "Exrichter",

Danke für Deine Antwort. Sorry, aber eine Rechtsberatung wollte ich hier auch nicht. Ich musste vielmehr meinem Unmut mal Platz machen....

Leider geht aus dem §140 nicht hervor, ob der Anspruch eines Pflichtverteidigers auch nach der ersten Verhandlung vorhanden ist, bzw. ob man diesen auch nach der Verhandlung (also vor der 2.) noch Beantragen kann.

Mehr wollte ich nicht wissen.

Danke
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G4711
Gast





BeitragVerfasst am: 05.11.07, 15:54    Titel: Antworten mit Zitat

Kann jederzeit beantragt werden, sogar unmittelbar vor der Urteilsverkündung...
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powerjoker001
Interessierter


Anmeldungsdatum: 28.10.2007
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 05.11.07, 15:57    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für Deine prompte Antwort.

Grüsse
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