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recht.de :: Thema anzeigen - Texte / Briefe von unbekannten Urhebern v. 1905 - 1918
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Texte / Briefe von unbekannten Urhebern v. 1905 - 1918

 
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Holly W.
Interessierter


Anmeldungsdatum: 04.11.2007
Beitrge: 16

BeitragVerfasst am: 04.11.07, 11:39    Titel: Texte / Briefe von unbekannten Urhebern v. 1905 - 1918 Antworten mit Zitat

Hallo, nehmen wir mal an, ein Filmemacher recherchiert über ein Thema für eine Dokumentation. Er findet zum Thema Postkarten auf Flohmärkten und in Auktionshäusern und möchte diese auszugsweise in einem Dokumentarfilm veröffentlichen. Die Fragen, die sich der Filmemacher in dem Zusammenhäng stellen könnte, wären:

A: Greift hier ein Briefgeheimnis? Vielleicht ist noch folgendes wichtig: 1. Es handelt es sich um Postkarten und nicht um verschlossenen Dokumente. 2. Die Postkarten wurden verkauft und damit sozusagen für fremde Aufen und Ohren freigegeben. So hätten auch die Zuschauer, die später Teile im Dokumentarfilm sehen werden, auch selbst die Originale ersteigern und den Text lessen können.

B: Gibt es Urheberrechte an den Texten einer Postkarte? Gibt es, ähnlich wie das Recht am eigenen Bild auch ein Recht am eigenen Text? Das Problem ist: Es wird nicht möglich sein, offizielle Genehmigungen einzuholen oder unter Angabe auf Namen und Quellen zu zitieren. Die Absender und die Empfänger der Postkarten sind entweder tot oder mindestens Die Postkarten wurden zwischen 1905 und 1918 abgestempelt. Sie zu fragen, wird nicht möglich sein. Selbst wenn es Nachfahren geben würde, wäre es kaum möglich, mit diesen in Kontakt zu treten, da der einzige Ansatz ein alter Name und eine alte Adresse ist. Der Filmemacher denkt sich: “Ich stelle keinen direkten Bezug zum Absender oder Empfänger her, schütze so die Privatsphäre dieser Personen und bin nicht juristisch angreifbar.” Stimmt dies?

C: Nun wären da noch die Motive der Postkarten, ein paar Fotos und einige Illustrationen. Natürlich würde der Filmemacher recherchieren, ob ein Verlag noch existiert und dort anfragen. Aber dass noch Kontakte zu Verlagen, Fotografen, Illustratoren oder irgendwelchen Nachfahren der Urhebern herstellen kann, ist äusserst unwahrscheinlich.

Gibt es vielleicht Chancen, das Urheberrecht und das Briefgeheimnis ausser Acht zu lassen,…
- da die Postkarten schon vor ca. 100 Jahren geschrieben wurden und alle Beteiligten sehr wahrscheinlich tot
- da kein Kontakt zu Urhebern hergestellt werden kann
- da es nicht um den persönlichen Absender und Empfänger und auch nicht um ein einzelnes Bildmotiv geht sondern um ein übergeordentes Thema
- oder weil dem Filmemacher mit seiner journalistischen, dokumentarischen Herangehensweise besondere Freiheiten genießt? (Pressefreiheit?)

Was würdet ihr dem Filmemacher empfehlen? Vielen Dank.
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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beitrge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 04.11.07, 11:55    Titel: Re: Texte / Briefe von unbekannten Urhebern v. 1905 - 1918 Antworten mit Zitat

Holly W. hat folgendes geschrieben::


Gibt es vielleicht Chancen, das Urheberrecht und das Briefgeheimnis ausser Acht zu lassen,…
- da die Postkarten schon vor ca. 100 Jahren geschrieben wurden und alle Beteiligten sehr wahrscheinlich tot
- da kein Kontakt zu Urhebern hergestellt werden kann
- da es nicht um den persönlichen Absender und Empfänger und auch nicht um ein einzelnes Bildmotiv geht sondern um ein übergeordentes Thema
- oder weil dem Filmemacher mit seiner journalistischen, dokumentarischen Herangehensweise besondere Freiheiten genießt? (Pressefreiheit?)

Was würdet ihr dem Filmemacher empfehlen? Vielen Dank.


Unter der Vorrausetzung, daß das Urheberrecht überhaupt greift (die Texte also die nötige Schöpfungshöhe erreichen) und mMn. das Briefgeheimnis mMn. nicht greift, da dieses beim Empfänger endet:

Punkt 1: Wenn dies der Fall ist: Ja
Punkt 2: Nein
Punkt 3: Nein
Punkt 4: Nein
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nordlicht02
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beitrge: 6040

BeitragVerfasst am: 04.11.07, 13:29    Titel: Re: Texte / Briefe von unbekannten Urhebern v. 1905 - 1918 Antworten mit Zitat

Adromir hat folgendes geschrieben::
Punkt 1: Wenn dies der Fall ist: Ja


Wenn denn die nötige Schöpfungshöhe erreicht ist, würde "vor hundert Jahren geschrieben" aber nicht ausreichen. Dann würde das Urheberrecht bis 70 Jahre nach Tod des Urhebers greifen. Beispiel: 1907 geschrieben, Autor 20 Jahre alt - Autor wird 80 Jahre alt, stirbt folglich 1967 Weinen - 1967 plus 70 Jahre = Urheberrecht bis 2037 Geschockt
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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beitrge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 04.11.07, 13:54    Titel: Antworten mit Zitat

Äh ja stimmt.. Irgendwie war ich davon ausgegangen, daß der Schreiber schon 100 Jahre tot ist..
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Martin R.
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beitrge: 5589

BeitragVerfasst am: 04.11.07, 15:24    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn denn die nötige Schöpfungshöhe erreicht ist und das Urheberrecht noch nicht erloschen ist, kann man die Werke ohne Genehmigung im Rahmen des Zitatrechts verwenden.
http://bundesrecht.juris.de/urhg/__51.html

Zu A: Nein, das Briefgeheimnis Endet beim Empfänger und gilt auch nicht für Postkarten.

Zu B: Worauf man einen Text schreibt, ist für das Urheberrecht nicht entscheidend. Ein Recht am eigenen Text (über das Urheberrecht hinaus) gibt es nicht aber die Veröffentlichung könnte unter Umständen eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen (bis zehn Jahre nach dem Tod?). Wenn die Person nicht zu identifizieren ist, kann die Veröffentlichung keinen solchen Verstoß darstellen.
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Holly W.
Interessierter


Anmeldungsdatum: 04.11.2007
Beitrge: 16

BeitragVerfasst am: 06.11.07, 13:34    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Adromir, Nordlicht und Martin R., vielen lieben Dank für Eure Einschätzungen.javascript:emoticon('Sehr glücklich')

Gut, dass das Briefgeheimnis nicht mehr beachtt werden muss. Ich denke auch, die Urheberrechte am Text sind kein Thema mehr, da die notwendige Schöpfungshöhe sicher nicht erreicht ist. Es liest sich wie Small-Talk - und es geht auch gerade um die Verbindung von "krassen" Bildmitiven und Belanglosigkeiten im Text.

@ Martin: Muss der Filmemacher für den Fall des Falles Nachforschungen anstellen und dokumentieren, dass diese nichts gebracht haben. Immerhin ist nur ein Name und eine ca. 100 Jahre alte Postanschrift bekannt und die Chancen sind gleich null.

allgemeine Frage zu den Bildmotiven: Es sind gewöhnliche Feldpostkarten auf denen der Filmemacher nichts konkretes findet. Auf der einen ist z.B. nur ein Zeichen, welches ein Logo sein könnte. Auf der anderen ist ein hinweis auf einen eingetragenen Verein, dem ein Staatsminister vorsteht. Da es den Verein wohl ebenso wenig gibt, wie es das Deutsche Reich gibt:

javascript:emoticon('Frage') Was macht der Filmemacher mit den Bildrechten? Es gibt definitiv irgendwelche Fotografen und Illustratoren - schütz es vor Urheberrechtsverletzung, wenn sie nicht aufzufinden sind? Und muss auch hier im Fall des Falles ein Nachweis erbracht werden, dass danach recherchiert wurde?

javascript:emoticon('Frage') Hat der Filmemacher die Möglichkeit, die Postkarten abzufilmen, so dass sie in der Dokumentation als komplette Postkarten und somit vielleicht als "Requisiten" zählen?
Immerhin kann ein Film ja auch auf einem Jahrmarkt spielen und im Hintergrund aus einer Bude Musik ertönen, für die keine explizien Rechte gekauft werden müssen, da sie zum Gesamteindruck gehören, oder liegt der Filmemacher hier falsch?
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nordlicht02
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beitrge: 6040

BeitragVerfasst am: 06.11.07, 13:56    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Was macht der Filmemacher mit den Bildrechten?

Fotos sind grundsätzlich urheberrechtlich geschützt, hier kommt es nicht auf eine gewisse Schöpfungshöhe an. Man unterscheidet allerdings zwischen Lichtbildern und Lichtbildwerken. Lichtbilder = einfache Fotografien, Lichtbildwerke = Fotografie, die eine geistige Schöpfung nach § 2 UrhG darstellt. Für Lichtbildwerke gilt das Urheberrecht bis 70 Jahre nach Tod des Fotografen, bei Lichtbildern erlischt das Urheberrecht fünfzig Jahre nach der Erstveröffentlichung des Lichtbildes oder, wenn nicht veröffentlicht, nach Herstellung.
Definition Lichtbild/Lichtbildwerk gestaltet sich oftmals schwierig, im Streitfall entscheidet letztendlich das Gericht.
Zitat:
....schütz es vor Urheberrechtsverletzung, wenn sie nicht aufzufinden sind?

Nein Geschockt
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Holly W.
Interessierter


Anmeldungsdatum: 04.11.2007
Beitrge: 16

BeitragVerfasst am: 06.11.07, 14:23    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank.

Ich denke es handelt sich schon um Aufnahmen eines professionellen Fotografen und damit wohl um ein Lichtbildwerk. Zumindest sind viele auf klassische Weise im Studio aufgenommen worden.

Gibt es denn keine Vorausetzung die erfüllt sein muss. um die Bildmotive verwenden zu dürfen, ohne Nutzungsrechte offizielle zu erwerben?

1. Hilft es anzufügen, wann das Motiv auf der Postkarte per Post unterwegs war, oder ähnliches?
2. Ist vielleicht von Relevanz, dasss der Filmemacher eine nicht-kommerzielles Projekt plant?
3. Auf welches Recht stützen sich Verlage oder Institutionen, die geschichteliche Themen abhandeln und in dem Zusammenhang auch so eine Propagande-Postkarte abbilden? So hat die Uni Osnabrück beispielweise auf ihrer Seite bildpostkarten.uni-osnabrück unzählige veröffentlciht.
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nordlicht02
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Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beitrge: 6040

BeitragVerfasst am: 06.11.07, 15:55    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Aufnahmen eines professionellen Fotografen und damit wohl um ein Lichtbildwerk.

Es hat nichts mit professionell und Amateur zu tun. Es kommt lediglich auf das Bild an, z.B. besonderer Bildaufbau, bes. Lichtverhältnisse etc, einfach ausgedrückt: wenn's ins künstlerische geht vermutl. Lichtbildwerk, 'normale' Aufnahmen Lichtbild. Wie bereits erwähnt, Grenze ist schwer zu ziehen. Die meisten Postkarten, zumindestens die heutigen, wären für meinen Geschmack Lichtbilder, da einfache Ortsaufnahmen.
Zitat:
Hilft es anzufügen, wann das Motiv auf der Postkarte per Post unterwegs war, oder ähnliches?

M.E.: nein
Zitat:
Ist vielleicht von Relevanz, dasss der Filmemacher eine nicht-kommerzielles Projekt plant?

Nein.
Zitat:
Auf welches Recht stützen sich Verlage oder Institutionen, die geschichteliche Themen abhandeln und in dem Zusammenhang auch so eine Propagande-Postkarte abbilden? So hat die Uni Osnabrück beispielweise auf ihrer Seite bildpostkarten.uni-osnabrück unzählige veröffentlciht.

Entweder liegen Nutzungsrechte vor oder, was ich eher annehme, die Schutzfristen sind bereits abgelaufen.
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Martin R.
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Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beitrge: 5589

BeitragVerfasst am: 06.11.07, 16:04    Titel: Antworten mit Zitat

Holly W. hat folgendes geschrieben::
Muss der Filmemacher für den Fall des Falles Nachforschungen anstellen und dokumentieren, dass diese nichts gebracht haben.
Nein, das ist unnötig und/oder nutzlos.

Holly W. hat folgendes geschrieben::
allgemeine Frage zu den Bildmotiven: ...
Grafiken können auch geschützt sein, dabei kommt es auf die Schöpfungshöhe an. Bei Fotos ist die Schöpfungshöhe, wie nordlicht02 schon schreibt, nur für die Schutzfrist von Bedeutung. Ist ein Foto kein Werk (Lichtbildwerk) sondern nur ein Lichtbild (ohne besondere Schöpfungshöhe), dann sind hier die Rechte daran schon erloschen (falls das früher nicht anders war und keine Übergangsbestimmungen greifen).
http://bundesrecht.juris.de/urhg/__72.html
Ob es erschwinglich ist, die Bilder einem Sachverständigen zu zeigen um halbwegs sicher sagen zu können, was ein Lichtbild ist und was ein Lichtbildwerk, müßte man rausfinden.

Holly W. hat folgendes geschrieben::
Hat der Filmemacher die Möglichkeit, die Postkarten abzufilmen, so dass sie in der Dokumentation als komplette Postkarten und somit vielleicht als "Requisiten" zählen?
Immerhin kann ein Film ja auch auf einem Jahrmarkt spielen und im Hintergrund aus einer Bude Musik ertönen, für die keine explizien Rechte gekauft werden müssen, da sie zum Gesamteindruck gehören, oder liegt der Filmemacher hier falsch?
Bei der Jahrmarktszene, könnte man mit Beiwerk argumentieren, beim Abfilmen, um explizit die Bilder zu zeigen, dürfte das eher nicht der Fall sein.
http://bundesrecht.juris.de/urhg/__57.html

Holly W. hat folgendes geschrieben::
Gibt es denn keine Vorausetzung die erfüllt sein muss. um die Bildmotive verwenden zu dürfen, ohne Nutzungsrechte offizielle zu erwerben?
Wenn das Urheberrecht noch besteht, sind die einzigen Ausnahmen die, die das Gesetz vorsieht, z.B. das Zitat. Abschnitt 6, Schranken des Urheberrechts
http://bundesrecht.juris.de/urhg/index.html


zu 1.: Und wenn Sie ein Album bei einem Versandhändler kaufen und es per Post kommt, dürfen Sie es veröffentlichen, wenn Sie angeben wann es gekommen ist? Was soll das bringen, das ändert doch nichts.

zu 2.: Ebenfalls nein.

zu 3.: Entweder müssen sie sich auf kein Recht berufen, weil das Urheberrecht abgelaufen ist oder sie können sich auf eine Schranke des Urheberrechts berufen oder sie haben Nutzungsrechte oder sie sind nur noch nicht in Verlegenheit gekommen, sich rechtfertigen zu müssen.
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Im Vatikan leben 2,27 Päpste je Quadratkilometer.

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BuGeHof
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Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beitrge: 2086

BeitragVerfasst am: 06.11.07, 17:28    Titel: Re: Texte / Briefe von unbekannten Urhebern v. 1905 - 1918 Antworten mit Zitat

Holly W. hat folgendes geschrieben::
Ein Filmemacher [möchte] Postkarten ... auszugsweise in einem Dokumentarfilm veröffentlichen.

C: Nun wären da noch die Motive der Postkarten, ein paar Fotos und einige Illustrationen.


An den Postkartenmotiven könnten zwar womöglich noch Urheber-Verwertungsrechte bestehen, aber:

Meines Erachtens könnten die Inhaber entsprechender Verwertungsrechte an den Postkarten-Motiven die Veröffentlichung und Verwertung des unter freier Benutzung der Werke der Lichtbildkunst geschaffenen Werks der Dokumentarfilmkunst nicht (mehr) von ihrer Zustimmung abhängig machen, § 24 UrhG.

mbG
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Holly W.
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Anmeldungsdatum: 04.11.2007
Beitrge: 16

BeitragVerfasst am: 06.11.07, 20:14    Titel: Antworten mit Zitat

Danke. Danke. Finde ich toll, wie engagiert ihr Euch mit dem Problem auseinandersetzt.

@ Martin R.: Die Lins zu den § sind sehr interessant. Nach §72 müssten definitv keine der unter Lichtbilder fallenden Postkarten geschützt sein. Denn die Poststempel zwischen 1905 und 1918 belegen ja eine Veröffentlichung, die schon über 50 Jahre her ist. Ein Gutachter zu fragen, ist eine gute Idee, finde ich.

@ nordlicht02: Und falls es doch Lichtbildwerke sind, bliebe mir, ups geoutet, eigentlich nichts anderes übrig, als zu hoffen, dass keine Schutzrechte bestehen. (Eigentlich will ich ja offiziell die Nutzungsrechte zahlen, weiß nur nicht an wen. Das Projekt einstampfen möchte ich nur ungern.)

@ BuGeHof: Danke für den Tip, dein §24 UrhG gibt wieder Hoffnung, wirft jedoch auch Fragen auf. Zwar ist der Dokumentarfilm ein eigenständiges Werk und nutzt die ursprünglichen Karten, doch ist der Bildauschnitt des Films nicht im Postkartenformat. Wenn der Filmemacher also Auschnitte aus den Postkarten verwendet oder via Kamerafahrt darüberfährt könnte er doch auch die Gesamtwirkung verzerren und somit gegen das Bearbeitungsrecht aus §23 verstoßen?
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Martin R.
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Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beitrge: 5589

BeitragVerfasst am: 06.11.07, 20:27    Titel: Antworten mit Zitat

Eine freie Benutzung dürfte in der Regel eine besonders "weitreichende" Bearbeitung sein. Weitreichend ist aber nicht im Sinne von umfangreich zu verstehen.

Ich habe zwar im Moment keine richtige Vorstellung, wie es in der beschriebenen Weise zu einer freien Benutzung kommen könnte aber wer weiß, vielleicht habe ich auch eine falsche (zu enge) Vorstellung davon.


Ein paar Erläuterungen dazu hier:
http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=129222
Ansonsten müßten Sie sich mal ausführlich zu dem Thema informieren, wenn BuGeHof nicht gerade mit einer stichhaltigen Antwort aufwarten kann.
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BuGeHof
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Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beitrge: 2086

BeitragVerfasst am: 07.11.07, 16:04    Titel: Antworten mit Zitat

Holly W. hat folgendes geschrieben::
@ BuGeHof: Danke für den Tip, dein §24 UrhG gibt wieder Hoffnung, wirft jedoch auch Fragen auf. Zwar ist der Dokumentarfilm ein eigenständiges Werk und nutzt die ursprünglichen Karten, doch ist der Bildauschnitt des Films nicht im Postkartenformat. Wenn der Filmemacher also Auschnitte aus den Postkarten verwendet oder via Kamerafahrt darüberfährt könnte er doch auch die Gesamtwirkung verzerren


Umso eher wird sich das Filmwerk dann als freie Benutzung des Postkartenmotivs darstellen.

Der BGH hatte zu entscheiden, ob der Inhaber von Urheberrechten einem Dritten die Verwertung eines von diesem unter Benutzung des Werk des Rechteinhaber geschaffenen Werks untersagen kann, oder ob ihm das wg. freier Benutzung seines Werks gemäß § 24 UrhG verwehrt ist:

BGH, Urteil vom 13. 4. 2000 - I ZR 282/97

Freemantle produziert die Fernsehshow des privaten Fernsehsenders RTL „Der Preis ist heiß“ samt der darin enthaltenen Werbung. Die am 26. 4. 1994 gesendete Folge dieser Show bewarb in einer Spielsszene das Blasenstärkungsmittel Granufink. Premiere strahlt als Pay-TV-Unternehmen ihr Fernsehprogramm überwiegend verschlüsselt aus. Zu ihrem Programm gehört aber auch die bundesweit unverschlüsselt ausgestrahlte Fernsehsendung „Kalkofes´s Mattscheibe“. Diese hat sich nach Darstellung Premieres eine wöchentliche Fernsehkritik in satirischer und parodierender Form zum Ziel gesetzt. Am 8. 5. 1994 befasste sich „Kalkofes´s Mattscheibe“ unter anderem mit der Fernsehshow „Der Preis ist heiß“ vom 26. 4. 1994. In diesen Beitrag, der eine Gesamtlänge von 1,25 Minuten hatte, waren Originalausschnitte aus der Fernsehshow - einschließlich des Werbespots „Granufink“ - mit einer Gesamtdauer von etwa 58 Sekunden übernommen worden. Diese Folge wurde am 8. 1. und am 11. 6. 1995 erneut gesendet.

(...)

Laufbildrechte sind nicht verletzt worden, weil hier eine freie Benutzung im Sinne des - auf Laufbilder entsprechend anwendbaren - § 24 UrhG gegeben ist.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine freie Benutzung geschützter Laufbilder (§ 95 UrhG) auch dann anzunehmen sein kann, wenn diese - wie hier - unverändert in ein selbstständiges Werk übernommen worden sind. Dies gilt vor allem dann, wenn sich das neue Werk mit der benutzten Vorlage kritisch auseinandersetzt, wie dies etwa bei einer Parodie, aber auch einer auf die Vorlage bezogenen Satire der Fall ist. Entscheidend ist auch in einem solchen Fall, ob das neue Werk zu dem aus der Vorlage Entlehnten einen so großen inneren Abstand hält, dass es seinem Wesen nach als selbstständig anzusehen ist. Ein solcher innerer Abstand kann sich auch aus einer Auseinandersetzung mit dem urheberrechtsfreien Inhalt und der Tendenz der Vorlage ergeben. Eine bloße parodistische Zielsetzung gibt noch keinen Freibrief für unfreie Entlehnungen.

Abweichend von der Ansicht des BerGer. kommt es aber nicht - über die Anforderungen des § 24 UrhG hinaus - darauf an, ob die Übernahmen „erforderlich“ waren. Ein solches Kriterium würde auch nicht dem Wesen urheberrechtlich geschützter eigenschöpferischer Werke entsprechen, weil deren Wirkung stets abhängig ist von den eingesetzten Mitteln, diese daher für die konkrete eigenpersönliche Schöpfung stets auch im eigentlichen Sinn erforderlich sind. Bei unveränderten Übernahmen ist allerdings ein strenger Maßstab bei der Prüfung, ob ein selbstständiges Werk vorliegt, angebracht.

Das BerGer. hat es aber versäumt, genau festzustellen, welche geschützten Laufbilder aus der Fernsehshow „Der Preis ist heiß“ in den beanstandeten Beitrag „Granufink“ übernommen worden sind, und danach durch Vergleich dieses Beitrags mit den verwendeten Elementen zu bestimmen, ob trotz der Übernahmen in der Gesamtschau ein selbstständiges Werk entstanden ist. Dementsprechend sind die Darlegungen, mit denen es eine unfreie Entnahme begründet hat, wie die Revision mit Recht rügt, lediglich pauschale, in dieser Form nicht nachvollziehbare Äußerungen. Das BerGer. ist damit seiner Aufgabe, die Besonderheiten des Falls im Einzelnen darzulegen und zu werten, nicht gerecht geworden. Der Senat kann jedoch anhand der vorgelegten Videobänder, deren Inhalt unstreitig ist, selbst beurteilen, dass hier eine freie Benutzung vorliegt. Auf diese Möglichkeit sind die Parteien in der mündlichen Revisionsverhandlung hingewiesen worden. Der beanstandete Beitrag „Granufink“ ist auch in der mündlichen Revisionsverhandlung in Augenschein genommen worden.

Mit dem Beitrag „Granufink“ ist insgesamt eine neues selbstständiges Werk geschaffen worden (§ 24 UrhG). Es mag sein, dass die darin gestaltete satirische Kritik als selbst nicht gelungen, geschmacklos, bösartig, gehässig oder ungerechtfertigt, vielleicht sogar als rechts- oder sittenwidrig angesehen wird. Für die Beurteilung eines Werks als freie Benutzung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes ist dies alles ohne Belang. In dieser Beziehung gilt für die urheberrechtliche Beurteilung nichts anderes als für die Bewertung einer persönlichen geistigen Schöpfung als urheberrechtlich schutzfähiges Werk.

Bei der am 26. 4. 1994 gesendeten Folge der Senderreihe „Der Preis ist heiß“ (Dauer etwa 30 Minuten) handelt es sich um eine Fernsehshow, die im Studio mit einem vielköpfigen Publikum aufgezeichnet worden ist. In verschiedenen Spielrunden müssen Kandidaten - meist im Wettbewerb miteinander - die Preise verschiedenartiger Markenartikel erraten, die in der Sendung präsentiert und gewürdigt werden. Wer dabei treffsicher ist, kann diese Markenartikel als Preise von nicht unbeträchtlichem Wert gewinnen. Es handelt sich der Sache nach um eine Werbesendung für Markenartikel, die - nicht nur als Gewinne - als besonders begehrenswert herausgestellt werden. Dementsprechend wird während der Wiedergabe der Showveranstaltung in der linken unteren Ecke des Bildes das Wort „Werbesendung“ eingeblendet. Die Fernsehshow wird zusätzlich durch Werbeblöcke unterbrochen. Das Unterhaltungsniveau der Show kann nur als eher schlicht und anspruchslos bezeichnet werden.

Die Eröffnungsszene zeigt - in einem überblendeten goldenen Rahmen - das im Studio vor dem Auftritt des Moderators heftig applaudierende Publikum, darüber groß das kreisförmige, plakettenartige Logo der Sendung mit der Inschrift „Der Preis ist heiß“. Unter diesem Logo wird dann das Logo des Produkts Granufink, ein aufgeschnittener Kürbis, eingeblendet, dessen Hersteller als Werbepartner der Show bezeichnet wird. Die Kandidaten werden auf ihre Plätze gerufen, dann erscheint - begleitet von starkem Applaus - der Moderator der Show.

Nach der ersten Preis-Raterunde mit vier Kandidaten und einem Werbeblock wird eine Spielszene eingeschaltet, in der das Mittel Granufink, ein Blasenstärkungsmittel, beworben wird. Diese Szene spielt in einer Ecke eines Geschäfts, in der nur Packungen von Granufink aufgebaut sind. Eine Verkäuferin ist dabei, weitere Packungen in einem Regal aufzustellen. Eine junge Frau tritt - erkennbar mit einer kurzen Frage - rasch an die Verkäuferin heran, erhält die Auskunft „hinten links“ und geht zügig weiter in die bezeichnete Richtung, in der ein Toilettenschild zu sehen ist. Unmittelbar darauf nähert sich eine andere junge Frau mit der Frage „Verzeihung, Toilette?“ Sie dankt für die Antwort „hinten links, is´ aber im Moment besetzt“ mit einem Lächeln und geht ebenso rasch auf die Toiletten zu. Unmittelbar darauf nähert sich - um das Regal verlegen herumschleichend - ein jüngerer Mann, der von Walter Freiwald, dem zweiten Moderator der Show, gespielt wird. Er spricht von hinten die Verkäuferin an: „Tschuldigen Sie Fräulein …“, die darauf aber nur mit einer kurzen Kopfbewegung und den Worten reagiert „Schon gut, hinten links“. Nun schiebt sich der Mann ins Bild und erklärt: „Nein, ich suche Granufink, das natürliche Mittel zur Stärkung der Blasenfunktion.“ Die Verkäuferin wendet sich ihm erfreut zu und überreicht eine Packung Granufink mit den Worten: „Ah, bitte schön, da sind Sie in Apotheken und Reformhäusern genau richtig!“ Die Packung wird darauf groß ins Bild gehalten. Eine Sprecherin erklärt dazu im Off, dass das Produkt als Kern, Kapsel oder auch als Tee erhältlich sei.

Im späteren Verlauf der Show „Der Preis ist heiß“ wird - nach weiteren Kandidatenrunden und Werbeblöcken - vor dem „Superpreis“ eine Spielszene gezeigt, die - auch mit den begleitenden Worten eines „Erzählers“ im Off - auf das Märchen „Vom Fischer und seiner Frau“ anspielt. Dem Fischer, der vom Moderator Walter Freiwald mit übertriebenen pantomimischen Gesten dargestellt wird, geht eines Tages „ein gar wundersamer Fisch“ ins Netz. Dieser verspricht ihm, er dürfe sich etwas wünschen, wenn er ihn leben lasse. Der Fischer schlägt überrascht die Hände vor den Mund, streckt sich verkrampft und schließt grimassierend die Augen. Er wünscht sich - eine Unterwasserkamera. Eine solche Kamera wird ins Bild gesetzt und werbemäßig herausgestellt. Der Fischer freut sich wie ein Kind, eilt nach Hause und erzählt seiner Frau von dem Fang. Diese beginnt sofort mit dem Wünschen und verlangt zuerst eine neue Spülmaschine und danach einen Fernseher. Sodann wünscht sich der Fischer ein Motorrad und eine Pauschalreise an einen Strand in der Dominikanischen Republik. Dies alles wird groß im Bild gezeigt, angepriesen und vom Fischer und seiner Frau mit kindlichem Entzücken bestaunt. Alles sind zugleich Preise, die kurz darauf eine von zwei Kandidatinnen gewinnt, weil sie genauer als die andere den Gesamtpreis erraten hat.

bb) Der (etwa 1,25 Minuten dauernde) Beitrag „Granufink“ in „Kalkofes´s Mattscheibe“ übernimmt die Anfangsbildfolgen aus der Sendung „Der Preis ist heiß“ mit dem Publikum im Studio bis zur Einblendung des Logos von Granufink (etwa 15 Sekunden), überblendet aber bald den Hinweis „Werbesendung“ mit den Worten „Idioten Werbe-Sendung“. Nach Erscheinen des Logos „Granufink“ wird unmittelbar der Werbespot für Granufink angeschlossen. Dieser wird (in einer Dauer von etwa 24 Sekunden) unverändert übernommen bis zu den Worten des - vom Moderator Walter Freiwald gespielten - jüngeren Mannes: „Nein, ich suche Granufink, das natürliche Mittel zur Stärkung der Blasenfunktion.“ Es folgt ein Umschnitt auf Kalkofe, der eine Packung Granufink vorzeigt, im Hintergrund groß das Logo der Sendung „Der Preis ist heiß“. In Mimik und Gestik einen Werbespot parodierend, preist Kalkofe das Produkt an:

„Ja, Granufink-Pipifax, der leckere Blasendurchpuster für die ganze Familie. Jetzt mit lustigen Pinkelrekorden und Prostata-Partycocktails in jeder Packung.“

Es folgt ein Schnitt auf die Bildfolge aus „Der Preis ist heiß“, in der sich der Moderator Walter Freiwald - in Ölzeug und Blue Jeans den Fischer spielend - grimassierend streckt, bevor er sich eine Unterwasserkamera wünscht. Daran schließen sich Bilder mit der Hüftpartie eines Mannes in Blue Jeans an, der sein Wasser in die Hose lässt, dann wieder Originalbilder aus „Der Preis ist heiß“ mit dem Moderator Freiwald, wie sich dieser als Fischer die Hände vor den Mund schlägt und - erneut - die Bildfolge, in der sich dieser streckt (Originalausschnitte in dieser Szene etwa vier Sekunden).

Kalkofe dazu im Off:

„Auch unser lustiger Walter kann endlich wieder strullen wie ein Rennpferd. Hui, macht das einen Spaß. Granufink - stärkt die Blase, nicht das Gehirn.“

Danach tritt wieder Oliver Kalkofe auf - wie vorher für Granufink mit einer Packung in der Hand „werbend“:

„Ihr Partner in Sachen Wasserlassen. Granufink-Pipifax. Trinken Sie es und verpissen Sie sich!“:

In der Art eines Abspanns für den Beitrag „Granufink“ zeigen nun verschiedene Ausschnitte aus der Eröffnungssequenz der Show „Der Preis ist heiß“ (etwa 15 Sekunden) wieder das heftig applaudierende Publikum und dann den Auftritt des Moderators, dies alles überblendet mit der goldenen Umrahmung, sowie zum Schluss das Logo der Show. Im Off kommentiert Kalkofe:

„Diese Sendung wurde live vor Publikum in einer geschlossenen Anstalt aufgenommen. Publikum und Moderatoren befinden sich in psychiatrischer Behandlung. Bis zum nächsten Mal.“

................

mbG
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