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Verfasst am: 07.11.07, 21:00 Titel: wieder einmal, Honorar zahlen ?
hallo,
sorry, sicher schon zugmal, aber evtl. dennoch (habe seitenweise Fragen gelesen, aber so richtig hat nix gepasst)
Man bekommt eine Rechtsberatung über einen Verdacht, dass bei einem Verkauf einer immobilie arglistig getäuscht wurde. Der Anwalt kennt den Sachverhalt und schreibt später in einem Brief, dass er die Sachlage nochmals geprüft habe und dass ein Schadensersatzanspruch bestehen würde, die Höhe allerdings noch festzulegen wäre. Vor Klageerhebung wird mehrmals telefonisch vom Mandanten im Beisein der Ehefrau gefragt, ob die beweislast weiterhin stimme. In dem Versuche einer aussergerichtichen Einigung wird nochmals gefragt. ob denn die Rechtslage nun anders beurteilt würde, dies wurde jedesmal verneint, der Anwalt bleibt bei seiner Auffassung des Schreibens, dass Schadensersatzanspüche geltend gemacht werden können. Später kommt es zu einem Gerichtstermin, bei dem die klagende Partei unterliegt. Es wird in der Urteilsbegründung auf ein BHG (V ZR 100/20 v. 30.4.06) Urteil verwiesen, in dem die vom Anwalt stets vertretene Beweislast eindeutig umgekehrt wird. Das Urteil hebt ein Urteil wg. falscher Anwendung §463 a.F. wegen falscher Anwennung auf, der Erstkontakt mit dem Anwalt fand 2006 statt. Dieses BGH Urteil wird auch von der Gegenseite im Schriftaustausch als Begründung für die Abweisung der Klage zitiert (vor Prozessbeginn).
Frage: Muessen die Verfahrenskosten vom unterliegenden Kläger bezahlt werden, hätte der Anwalt nicht das BGH Urteil kennen müssen, kann man als Mandant verlangen, dass die Rechtschutzversicherung des Anwalts einsteht ?Wie verhält man sich nun am besten ?
Der Anspruch zur Erstattung der Prozesskosten besteht gegenüber der anderen Partei, dieser hat die unterliegende Partei also völlig unabhängig von der Frage, ob es der eigene Anmwalt "vermasselt" hat, die Kosten zu erstatten.
Man kann allenfalls den eigenen Anwalt in Regress nehmen auf Erstattung dieser Kosten.
Ob das konkret möglich ist ist ein Tatsachen- und Beweisfrage.
Dass ein Anwalt einen Fehler gemacht hat, reicht allein nicht aus. Der Fehler muss vielmehr auch ursächlich für den entstandenen Schadenim jeweiligen Umfang sein (und es darf darüber hinaus das Verschulden des Anwalts nicht auszuschließen sein und ggf. noch einige andere Aspekte, die natürlich je nach Situation eine Rolle spielen können).
So wie vorliegend geschildert, ist es nicht auszuschließen, dass so ein Fehler vorliegt. Die Ansprüche wären allerdings gegen den Anwalt zu richten - man kann nicht einseitig und gegen dessen Willen seine Versicherung in Regress nehmen. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Verfasst am: 07.11.07, 22:11 Titel: Dak Dir erstmal, das
war klar, dass Gegenrseite unabh. von den Kosten des eigenen anwalts zu zahlen sind. War auch nicht so gemeint, dass wir die Versicherung in Regress nehmen wollen, war eher so gemeint, dass der Anwalt sein "Versagen" auf eigenes Betreiben bei seiner Versicherung geltend macht.
Meine Argumentation ist die, dass er durch die Unkenntnis des BGH Urteils, obwohl (grad nochmal nachgesehen) in ZWEI Schrfitsätzen der Gegenseite auf das Urteil und die Rechtsauslegung hingewiesen wurde, offenbar dieses urteil nicht als "gefährlich" angesehn hat, weil mir uns nicht diskutiert oder auch nur angesprochen hat. Dieses Urteil ist ursächlich für das Urteil und somit für den Prozessverlauf. ich denke, mehr kann man ihn wohl nicht auf das Urteil aufmerksam machen und umgekehrt kann man es wohl nicht noch mehr ignorieren.
Ein Anwalt muß nicht die gesamte Rechtsprechung aller Bundesgerichte kennen. Ein Blick in einer juristischen Bibliothek auf die Regale mit den Bänden BGHZ, BGHSt, BVerfGE, BAGE usw. wird schnell verdeutlichen, weshalb dies so ist.
Außerdem sind auch BGH-Urteile keine Gesetze, sondern lediglich die Anwendung der Gesetze auf einen besonderen Einzelfall. Ob das nächste Gericht dies ebenso auslegt (oder auch derselbe Senat des BGH im nächsten Fall ebenso), ist offen. Und noch viel mehr Unsicherheit ergibt sich daraus, daß der jeweils konkrete Fall fast nie in sämtlichen Details mit dem vergleichbar ist, den der BGH damals entschieden hatte.
Aber natürlich sollte ein Anwalt nicht gerade besonders hohe Chancen versprechen, wenn er gegen die aktuelle Rechtsauslegung des zuständigen Bundesgerichts argumentieren will (was er natürlich schon darf).
Maleifachsoüberleg:
1.) Schadensersatz (Gerichtskosten und Kosten des Gegners) ist nur zu leisten, wenn eine bestimmte Eigenschaft (hier Prozessgewinn) zugesichert wurde. Ich kenne keinen Anwalt, der dem Mandanten einen Prozeßgewinn versprochen hätte. 2.) Für mangelhafte (Dienst-)Leistungen gibts kein Geld, das gilt auch bei Anwälten. Aber der Anwalt hat nicht mangelhaft gearbeitet, wenn er den Prozeß verliert. Die Rechtslage war einfach gegen ihn. 3.) Hätte der Anwalt den Mandanten auf die Rechtslage hinweisen müssen? Antwort: Ja. Tat er es nicht, verliert er seinen Honoraranspruch, wenn er die Prozessrisiken nicht zutreffend darlegte.
Fazit: Viele Mandanten glauben zwar in ihrem Ärger, dem Anwalt etwas ans Zeug flicken zu können, aber kaum einer gewinnt einen Haftungsprozeß. Das hat u.a. auch etwas mit der Beweislage zu tun. Und außerdem: Richter neigen nicht sehr heftig dazu, Berufskollegen zu verurteilen. _________________ Gruß
Der Hessenhauptstädtler
Wer die Macht hat, hat das Recht und wer das Recht hat, beugt es auch
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 09.11.07, 02:54 Titel:
Wiesbadener hat folgendes geschrieben::
Richter neigen nicht sehr heftig dazu, Berufskollegen zu verurteilen.
Zum einen sind Richter und Rechtsanwälte zwar beide in juristischen Berufen tätig und haben dieselbe Ausbildung genossen, sind aber keineswegs Berufskollegen. Zum anderen ist die Aussage auch insgesamt Unsinn.
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