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Abmahnung wegen Anbietervergleich

 
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kobolski
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 14.11.2007
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 14.11.07, 11:55    Titel: Abmahnung wegen Anbietervergleich Antworten mit Zitat

Guten Tag,

Angenommen, man führt für eine Agentur eine Studie zu einem Technologiemarkt durch und plant, im Rahmen dieser Studie einen Anbietervergleich zu veröffentlichen.
Angenommen die Studie ist im Auftrag eines dieser Technologiehersteller, aber umfassend entstanden.

Ist eine Abmahnung für diesen Anbietervergleich zulässig?

Generell ist ein Anbietervergleich doch durch das Presse/Forschungsrecht abgesichert und muss auch nicht unbedingt exakt recherchiert sein, solange uns keine groben Fehler unterlaufen, oder?

Wenn man sich darauf beruft, wie weit darf eine Studie dann keine Auftragsarbeit sein?
Wie ist man haftbar, wenn man sich in einem Punkt irrt?
Wie muss sich die Redaktion darstellen, wer darf im Impressum stehen?

Danke im Voraus und viel Sonne!

Daniel


Zuletzt bearbeitet von kobolski am 14.11.07, 15:17, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Biber
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 14.11.07, 13:38    Titel: Antworten mit Zitat

Hinweis auf Forenregeln vom Biber gelöscht, da der Beitrag ja mittlerweile regelkonform ist! LG Clematis

Das
kobolski hat folgendes geschrieben::
mir diese Befürchtung erfolgreich und begründetermaßen zu nehmen
kann sowieso nur ein Anwalt.
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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BuGeHof
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 2086

BeitragVerfasst am: 14.11.07, 17:20    Titel: Re: Abmahnung wegen Anbietervergleich Antworten mit Zitat

kobolski hat folgendes geschrieben::
Angenommen, man ...plant, ... einen Anbietervergleich zu veröffentlichen, Angenommen ... im Auftrag eines dieser Anbieter.


Das Veröffentlichen dürfte wohl eine Wettbewerbshandlung im Sinne von § 2 UWG sein, da sie wohl die Absatz-Förderung bezweckt. Dann ist die Werbung mit einem Vergleich nur insoweit erlaubt, als sie sich im Rahmen von § 6 UWG hält.

Zitat:
Ist eine Abmahnung für diesen Anbietervergleich zulässig?


Wenn er zu Wettbewerbszwecken veröffentlicht wird und gegen § 6 UWG verstößt, ja.

Zitat:
Generell ist ein Anbietervergleich doch durch das Presse/Forschungsrecht abgesichert und muss auch nicht unbedingt exakt recherchiert sein, solange uns keine groben Fehler unterlaufen, oder?


Für eine Werbung mit Vergleichen entgegen § 6 UWG ( etwa wg. unzutreffender Angaben ) kann man auch VERSCHULDENSUNABHÄNGIG in die Haftung genommen werden, jedenfalls auf Unterlassung.

Nur weitergehend (auf Schadensersatz usw.) bräuchte man nicht zu haften, solange man an dem Lapsus kein (grobes) Verschulden trägt.

Zitat:
Wenn man sich darauf beruft, wie weit darf eine Studie dann keine Auftragsarbeit sein?


Wenn es eine Auftragsarbeit ist, dann sollte das (werbende) Veröffentlichen dem Auftraggeber überlassen werden. Der müßte dann für Wettbewerbsverstöße (und ggf. auf Schadensersatz) haften.

Zitat:
Wie ist man haftbar, wenn man sich in einem Punkt irrt?


Wenn man mit seinem Auftraggeber vertraglich vereinbart hat, seine Schäden aus einer Verwendung der Auftragsarbeit zu Wettbewerbszwecken übernehmen zu wollen, dann haftet man für alles.

Ansonsten haftet man seinem Auftraggeber nur für eine auftragsgemäße Vertragserfüllung.

mbG
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kobolski
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 14.11.2007
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 14.11.07, 21:19    Titel: Ist das wirklich Werbung? Antworten mit Zitat

Vielen Dank, das ist zwar unerfreulich, aber hilfreich. Danke.

Aber: Wenn das ausführende Institut neutral ist, veröffentlicht es doch nicht zu werblichen Zwecken. Bzw. der werbliche Zweck wäre dann, die Studie selbst zu veröffentlichen.

Das heißt: Kann allein der Bezug zwischen Institut und werblich relevantem Unternehmen bei einer Veröffentlichung die Annahme rechtfertigen, diese würde werblichen Zweck verfolgen?

Ich denke da an eine Plattform, die an und für sich zwar mit finanziellen Mitteln eines Unternehmens entwickelt wurde, aber der Nutzergemeinde insofern offen steht, dass diese dort Artikel veröffentlichen kann und somit auch einen Anbietervergleich.
Ein Teil dieser Nutzer wäre die Redaktion und diese hätte in meinen Augen das gleiche Recht.

Kann man hier wirklich das Wettbewerbsrecht anwenden?
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Andreas Hüttig
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 11.07.2007
Beiträge: 899

BeitragVerfasst am: 15.11.07, 15:38    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn Auftraggeber und Ausführender keine Mitbewerber [Edit]der Verglichenen[/Edit] sind, halten sie sich nicht im Bereich des §6 UWG auf...
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