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lukratives Abmahngeschäft??
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
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BeitragVerfasst am: 11.11.07, 17:49    Titel: lukratives Abmahngeschäft?? Antworten mit Zitat

Hallo zusammen. Irgendwo steht, das Abmahngeschäft sei lukrativ und es gebe deshalb nicht wenige missbräuchliche Abmahnungen. Aber ich verstehe das nicht. An der (berechtigten) Abmahnung verdient doch nicht der Abmahnende, sondern der Anwalt. Welchen Grund sollen Wettbewerber also haben, rechtsmissbraüchlich abzumahnen? Mit den Augen rollen
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Metzing
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Anmeldungsdatum: 29.01.2006
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BeitragVerfasst am: 11.11.07, 21:57    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Welchen Grund sollen Wettbewerber also haben, rechtsmissbraüchlich abzumahnen?

Keinen, weil bei rechtsmißbräuchlichen Abmahnungen die ganz erhebliche Gefahr besteht, die Kosten der Gegenseite tragen zu müssen.

Beste Grüße

Metzing
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 11.11.07, 22:12    Titel: Antworten mit Zitat

Hm, und was ist hiermit?
Zitat:
»Zum anderen ist das Abmahngeschäft gerade in finanzieller Hinsicht äußerst lukrativ«, so Keller im Gespräch mit Computer Reseller News. So würden schon bei kleineren Wettbewerbsverstößen exorbitante Streitwerte angesetzt, was in einigen Fällen zu einer regelrechten Zusammenarbeit zwischen E-Commerce-Betreibern und Anwaltskanzleien führe. Die Folge: »Das an sich ja sinnvolle Instrument Abmahnung wird in der Praxis zur schnellen Gewinnerzielung missbraucht. «
Habe ich da etwas missverstanden?
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Metzing
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Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 11.11.07, 22:18    Titel: Antworten mit Zitat

So ist das, wenn man sinnentstellend zitiert... Cool Letztlich wird doch gesagt, daß Rechtsanwälte sich mit Abmahnenden zusammentun und der Abmahnende dafür, daß er dem Rechtsanwalt ein Mandat erteilt, einen Anteil am Honorar erhält. Dadurch haben Rechtsanwalt und Abmahnender einen finanziellen Vorteil. Und genau das ist rechtsmißbräuchlich... - aber leider schwer nachzuweisen.

Beste Grüße

Metzing
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
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BeitragVerfasst am: 11.11.07, 22:56    Titel: Antworten mit Zitat

Ach so. Dann ist das nicht nur rechtsmissbräuchlich, sondern richtig strafbar (Betrug) Geschockt. Wenn der Abmahnende einen Teil des Anwalthonorars vom Anwalt zurück bekommt, dann ist sein Schaden entsprechend geringer. Er täuscht also gegenüber dem Abgemahnten vor, einen höheren Schaden durch seine Wettbewerbsrechtsverletzung erlitten zu haben als tatsächlich. Und der Anwalt hilft bei diesem Betrug.

Zum Nachweis: Schenkt der Anwalt den Teil des Honorars an den Abmahner? Dann muss er ja einen höheren Gewinn versteuern als er tatsächlich bekommt. Sonst muss die Rückzahlung in seinen Belegen auftauchen und somit nachweisbar sein. Und wenn das Finanzamt sieht, dass er jemandem zahlt, dann will es wissen, wem. Also kann das ans Licht kommen.
Wenn der Abmahner dem Anwalt nicht den vollen Rechnungsbetrag überweist... Kann man von dem Abmahner nicht einen Nachweis verlangen, dass er den richtigen Betrag gezahlt hat? Außerdem wenn das Finanzamt die RA-Rechnung sieht und die Unstimmigkeit zwischen Rechnung und Zahlung entdeckt... ist auch riskant. Dann kommt u.U. nicht nur Anzeige wegen Betruges, sondern auch ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung. Und dem Anwalt droht Wegnahme der Zulassung.
Ja, das Geschäft mag lukrativ sein, ist aber, wenn meine Überlegungen stimmen, ziemlich riskant!
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
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BeitragVerfasst am: 12.11.07, 08:17    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Kann man von dem Abmahner nicht einen Nachweis verlangen, dass er den richtigen Betrag gezahlt hat?
Woraus sollte sich so eine Pflicht ergeben?

Zum Thema erhöhte Streitwerte: So einfach wie früher ist das auch nicht mehr. Es gibt schon einige Urteile, bei denen die Richter den angesetzten Streitwert des Abmahnenden herunter setzten oder bzw. die Vertragsstrafe als überhöht ansahen. Das Risiko des Abschlags trägt der Abmahnende, da er selbst bei einem günstigen Augang der Verhandlung anteilig Prozesskosten zu tragen hätte.

Grüße
KurzDa
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 12.11.07, 14:09    Titel: Antworten mit Zitat

KurzDa hat folgendes geschrieben::
Zitat:
Kann man von dem Abmahner nicht einen Nachweis verlangen, dass er den richtigen Betrag gezahlt hat?
Woraus sollte sich so eine Pflicht ergeben?
Einfach so! Lachen
Bzw. aus § 9 S. 1 UWG. Der Abmahnende will ja die RA-Kosten als Schadenersatz nach dieser Vorschrift verlangen. Also muss er die Voraussetzungen beweisen, u.a. den Schaden.
Wenn ich bei Dir etwas kaufe, aber Du es plötzlich nicht mehr liefern willst und ich Schadenersatz verlange, muss ich ja auch nachweisen, dass dieser Schaden in dieser Höhe tatsächlich entstanden ist. Oder würdest Du einfach den Betrag zahlen, den ich ausdenke??
Der Abgemahnte will auch nicht irgendwas zahlen, was nicht stimmt.

Und was ist mit den von mir beschriebenen Gefahren bei Steuerprüfungen? Werden sie in der Prxis ignoriert oder sind sie nicht vorhanden, weil meine Überlegungen fehlerhaft waren?
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
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BeitragVerfasst am: 12.11.07, 19:18    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Einfach so!
Bzw. aus § 9 S. 1 UWG.
Weder...noch. Der Abgemahnte trägt die Kosten der Rechtsverfolgung im Form des Aufwendungsersatzes gemäß § 12 I 2 UWG. Sonst würde ja jeder Abgemahnte versuchen, sich über das Nichtverschulden zu exculpieren. Aber genau das möchte das UWG beim normalen Unterlassungsanspruch oder Beseitigungsanspruch nicht. Zum Nachweis genügt die Kostennote des Anwalts, da dieser Im Zuge des Auftrages tätig war. Im Innenverhältnis Mandant/Anwalt kostet den Mandaten die berechtigte Abmahnung sowieso nichts.

Grüße
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
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BeitragVerfasst am: 12.11.07, 22:48    Titel: Antworten mit Zitat

KurzDa hat folgendes geschrieben::
Im Innenverhältnis Mandant/Anwalt kostet den Mandaten die berechtigte Abmahnung sowieso nichts.
Es wird immer interessanter. Wenn das stimmt, dann muss der Abgemahnte direkt an den Anwalt überweisen, oder?
Sonst würde die Abmahnung im Innenverhältnis dem Abmahnenden kosten. Sorry, das macht mich irgendwie verwirrt Verlegen.
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
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BeitragVerfasst am: 13.11.07, 09:59    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, der Abgemahnte zahlt die Anwaltsgebühren direkt an den Anwalt - dies aber deshalb, weil der Anwalt im Zuge der Beauftragung diese Kosten als Aufwendungsersatz neben dem UWG-Verstoss mitgeltend macht. Anders wäre das viel komplizierter. Der Anwalt mahnt i.S.d. Mandanten ab. Unterschreibt der Abzumahndende die strafbewehrte Unterlassungserklärung, dann müsste der Anwalt erneut auf den Abgemahnten zutreten mit der Forderung des Aufwendungsersatzes. Drum macht man das in einem Aufwasch...

Zwischen Mandant und Anwalt besteht natürlich ein Vertrag und natürlich bekommt der Mandant auch eine Kostennote (die aber bereits vom Abgemahnten beglichen ist)

Grüße
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
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BeitragVerfasst am: 13.11.07, 11:54    Titel: Antworten mit Zitat

Und dann gibt der RA bei solchen "lukrativen Geschäften" dem Abmahner ein Teil des Honorars in Bargeld ohne Quittung? Oder richtig mit Überweisung, aber als Schenkung...?
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BuGeHof
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Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 2086

BeitragVerfasst am: 13.11.07, 16:46    Titel: Re: lukratives Abmahngeschäft?? Antworten mit Zitat

I-user hat folgendes geschrieben::
das Abmahngeschäft sei lukrativ und es gebe deshalb nicht wenige missbräuchliche Abmahnungen.


Wenn Einigkeit darüber besteht, daß Marktteilnehmer aus Anlaß eines Fehlverhaltens Vermögenseinbußen erleiden sollen - dann ist schon die Errichtung eines Systems rechtsmißbräuchlich, das diese Vermögenseinbußen der gerügten Marktteilnehmer ganz übergwiegend letzlich der Anwaltschaft zugute kommen läßt!

Besonders rechtsmissbräuchlich wirkt ein solches System dann, wenn Marktteilnehmer auch OHNE Verschulden Vermögenseinbußen zu erleiden haben sollen, die vorwiegend an die Anwaltschaft fließen sollen.

Derzeit soll eine (außergerichtliche) Verfolgung von Wettbewerbsverstößen erst dann als rechtsmißbräuchlich ausgeschlossen sein, wenn sie hauptsächlich dazu dienen soll, ausgelöste Gerichtsgebühren und Erstattungsansprüche (zumindest auch) dem Unterlassungsklagebefugten ( = Wettbewerber, klagebefugter Verband) zukommen zu lassen. Nicht rechtsmißbräuchlich ist es nach diesen Maßstäben dagegen, wenn ein Wettbewerber einen Anwalt massenhaft nach Wettbewerbsverstößen fahnden und in jedem Fall (angeblich) außergerichtlich "erforderliche" Aufwendungen in Höhe vorgeblich entstandener Vergütungspflichten in lukrativem Umfang einfordern läßt.

( Der BGH hat eine Rechtsmißbräuchlichkeit eines Abmahnverhaltens auch in einem eklatant wirtschaftlich unvernünftigen Mißverhältnis zwischen dem Umfang der Abmahntätigkeit und der eigentlichen (Schein-)Gewerbetätigkeit erblickt. )

Die Antragstellerin betreibt u.a. einen Internet-Versandhandel mit Bekleidungsgegenständen ... mit Umsatz von mindestens 150.000,- €. Im Frühjahr 2006 hat die Antragstellerin unter Einschaltung ihres Prozessbevollmächtigten begonnen, Mitbewerber wegen Verletzung gesetzlicher Informationspflichten, insbesondere wegen unzureichender Belehrung über das Widerrufsrecht, abzumahnen. Sie hat seitdem etwa 200 Abmahnungen ausgesprochen; in etwa 80 dieser Fälle hat sie den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt.

Bei 200 ausgesprochenen Abmahnungen, die - basierend auf dem zunächst angenommenen Gegenstandswert von 25.000,- € - Kosten von jeweils knapp 1.000,- € verursachen, erreichten allein die Abmahnkosten einen Betrag von fast 200.000,- €. Hinzu kommen die Kosten des Antragstellervertreters für die 80 sich anschließenden gerichtlichen Verfahren sowie die Gerichtskosten.

(...)

Es [könnte] auch nicht als Indiz für eine Missbrauchsabsicht angesehen werden, wenn der Anwalt das ihm angetragene Mandat nicht zuletzt deshalb übernommen hat, weil er sich hierdurch eine lohnende Einnahmequelle verschaffen konnte. Dies ist ... so lange nicht zu beanstanden, wie die Geltendmachung des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs allein von der Entscheidung des Mandanten abhängt.


Schließlich haben sowohl die Gesellschafter der Antragstellerin als auch ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vermittelt, der es dem Senat schwer macht anzunehmen, dass die Beteiligten sich zu einem Zusammenwirken ... zusammen getan haben. Vielmehr spricht viel dafür, dass es zu der Abmahnaktion letztlich auch deshalb gekommen ist, weil die Gesellschafter der Antragstellerin in Wahrnehmung eines im Ansatz berechtigt erscheinenden Anliegens die damit verbundenen finanziellen Risiken nicht vollständig überblickt haben.

OLG Frankfurt Urteil vom 14.12.2006 6 U 129/06

mbG
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
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BeitragVerfasst am: 13.11.07, 17:56    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Wenn Einigkeit darüber besteht, daß Marktteilnehmer aus Anlaß eines Fehlverhaltens Vermögenseinbußen erleiden sollen - dann ist schon die Errichtung eines Systems rechtsmißbräuchlich, das diese Vermögenseinbußen der gerügten Marktteilnehmer ganz übergwiegend letzlich der Anwaltschaft zugute kommen läßt!
Das finde ich jetzt etwas hart. Der Aufwendungsersatz des § 12 UWG greift nur im Falle der berechtigten Abmahnung. Das Risiko der Anwaltskosten trägt erstmal der Mandant. Erst wenn objektiv der Verstoss feststeht, dann trägt der Abgemahnte die Kosten. Es ist ja nicht so, dass der Anwalt umsonst tätig wird (werden muss). Wenn aber diese Kosten nicht auf den Abgemahnten umgelegt werden könnten, so würden wir keine Abmahnungen mehr haben und das vom Gesetzgeber vorgeschriebene Rechtsinstitut würde verschwinden (da die Unterzeichnung der strafbewehrte Unterlassungserklärung beim Verletzer keine Kosten entstehen lässt - der Verletzte müsste also einen wettbwerbsrechtlichen Verstoss und die Kosten der Abmahnung tragen - wer sollte dann noch abmahnen lassen). Sinn der Abmahnung ist es, die Gerichtsbarkeit zu entlasten. Doch niemand muss eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben - der Rechtsweg steht dem Verletztem jederzeit offen. Der Aktivlegitimierte kann aber auch selbst abmahnen - er braucht hierfür keinen Anwalt.

Zitat:
Besonders rechtsmissbräuchlich wirkt ein solches System dann, wenn Marktteilnehmer auch OHNE Verschulden Vermögenseinbußen zu erleiden haben sollen, die vorwiegend an die Anwaltschaft fließen sollen.

Dem Verletzter steht doch eine viel günstigere Möglichkeit offen: Die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG.

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BeitragVerfasst am: 13.11.07, 21:33    Titel: Antworten mit Zitat

KurzDa hat folgendes geschrieben::
Der Aktivlegitimierte kann aber auch selbst abmahnen - er braucht hierfür keinen Anwalt.
Ja, das ist bekannt. Ich habe sogar zufällig von einem Fall gelesen, dass ein Wettbewerber einen Verstoß bei seinem Konkurrenten erkannt hat und ihm eine E-Mail geschickt hat, dass er diesen Verstoß innerhalb von 5 Tagen beseitigen soll, da er anderenfalls etwas von seinem Anwalt bekommt. Dann hieß es, der Verstoßer habe Glück gehabt. Stimmt ja.
Allerdings möchte man vermeiden, jemanden ungerechtfertigt abzumahnen und dann evtl. selber Ärger zu bekommen. Also beauftragt man einen RA.

Eigentlich sollte es in diesem Thread nicht um die Richtigkeit und Sinn des § 9 UWG gehen und nicht um zu häufige Abmahnungen, sondern darum, dass sich jemand bereichern möchte, indem er einen RA zur Abmahnung beauftragt. Siehe Antwort von Metzing vom 11.11.07, 22:18

Aber ich würde mich schon freuen, wenn ich 30€ dafür kriegen würde, dass ich bei jemandem einen Verstoß finde, ihn freundlich darauf hinweise und zu seinen Gunsten evtl. eine teuere Abmahnung vermeide Winken
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Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 2086

BeitragVerfasst am: 14.11.07, 16:04    Titel: Antworten mit Zitat

KurzDa hat folgendes geschrieben::
Zitat:
Wenn Einigkeit darüber besteht, daß Marktteilnehmer aus Anlaß eines Fehlverhaltens Vermögenseinbußen erleiden sollen - dann ist schon die Errichtung eines Systems rechtsmißbräuchlich, das diese Vermögenseinbußen der gerügten Marktteilnehmer ganz übergwiegend letzlich der Anwaltschaft zugute kommen läßt!


Das finde ich jetzt etwas hart. Der Aufwendungsersatz des § 12 UWG greift nur im Falle der berechtigten Abmahnung. Das Risiko der Anwaltskosten trägt erstmal der Mandant. Erst wenn objektiv der Verstoss feststeht, dann trägt der Abgemahnte die Kosten. Es ist ja nicht so, dass der Anwalt umsonst tätig wird (werden muss). Wenn aber diese Kosten nicht auf den Abgemahnten umgelegt werden könnten, so würden wir keine Abmahnungen mehr haben und das vom Gesetzgeber vorgeschriebene Rechtsinstitut würde verschwinden (da die Unterzeichnung der strafbewehrte Unterlassungserklärung beim Verletzer keine Kosten entstehen lässt - der Verletzte müsste also einen wettbwerbsrechtlichen Verstoss und die Kosten der Abmahnung tragen - wer sollte dann noch abmahnen lassen).


Ein System, das bei der ausgerichtlichen Verfolgung von Wettbewerbsverstößen geradezu unvermeidlich Anwaltsgebühren entstehen lassen will, ist doch offenkundig rechtsmißbräuchlich, insbesondere wenn diese Gebührenentstehung auch OHNE jedes Verschulden des Wettbewerbers veranlaßt sein soll.

Zitat:
Sinn der Abmahnung ist es, die Gerichtsbarkeit zu entlasten.


Dieses Ziel erfordert allerdings nicht ein System, wonach mit der Entlastung der Gerichte eine überwiegend der Anwaltschaft zugute kommende Vermögensbelastung der außergerichtlich gerügten Wettbewerber erhalten bleiben soll.

Zitat:
Der Aktivlegitimierte kann aber auch selbst abmahnen - er braucht hierfür keinen Anwalt.


Wenn er jedoch einen Fachmann bei einer außergerichtlichen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung hinzuziehen will - weshalb soll das dann jemand sein müssen, der einen Mindestlohn verlangen darf? Und weshalb sollte der die Höhe gesetzlicher Anwalts-Gebühren haben dürfen? Und weshalb sollte der Abmahnbefugte die Expertise des Fachmanns bei seinem AUSSERGERICHTLICHEN Vorgehen nicht bloß als nützlich, sondern sogar als "erforderlich" ansehen dürfen?

Weshalb sollte ein anwaltslos Abmahnender dem Abgemahnten grundsätzlich Veranlassung zur Erhebung einer Negativen Feststellungsklage gegeben haben? Denn (erst) wenn ein außergerichtlich Abmahnender das Kosten-Risiko beim Unterliegen in einem Rechtsstreit für den Fall zu befürchten hätte, daß ein vermeinlich zu Unrecht Abgemahnter Negative Feststellungsklage erheben sollte, (erst) dann wäre die Einschaltung eines Fachmanns nicht bloß als hilfreich, sondern geradezu als notwendig für den Abmahner zu werten.

Zitat:
Zitat:
Besonders rechtsmissbräuchlich wirkt ein solches System dann, wenn Marktteilnehmer auch OHNE Verschulden Vermögenseinbußen zu erleiden haben sollen, die vorwiegend an die Anwaltschaft fließen sollen.

Dem Verletzter steht doch eine viel günstigere Möglichkeit offen: Die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG.


Dies wird z.B. vom OLG Hamburg mit dem Argument konterkarriert, daß es keine unerheblichen Verstöße geben könne, wenn und weil deren Nichtverfolgbarkeit ansonsten die Gefahr einer Nachahmung dieses Wettbewerbsverhaltens in sich berge, und damit die Gefahr, daß es sich aus Sicht der betroffenen Verkehrskreise als rechtmäßig etablieren könnte.

mbG
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