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Dienstleistung des Rechtsanwaltes

 
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Bo Winkelmann
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 11.01.05, 22:23    Titel: Dienstleistung des Rechtsanwaltes Antworten mit Zitat

A ist in einer Urkundenherausgabeforderungsangelegenheit an B anwaltlich vertreten. Der Anwalt von A formuliert die Herausgabeaufforderung mit der üblicher Drohung, bei Nichterfüllung der Forderung innerhalb des gesetzten Fristes wird ohne weitere Vorwarnung A empfohlen gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
B ist ebenso anwaltlich vertreten, die Antwort Pauschalverweigerung der Herausgabe. Gut. Alles bestens. Der nächste Schritt von A also zum Gericht. Da A aber anwaltlich bereits vertreten ist, sollte also der Anwalt von A die Klage einreichen, oder welche Hilfe war immer gemeint? A bittet also seinen RA um die Klage einzureichen. Die Frage, ist der RA von A als Dienstleister mit der Vollmacht von A verpflichtbar für die Klageeinreichung? Oder kann der RA sagen, nö, A kann selbst die Klage einreichen, wenn er das unbedingt will. Gut. A spaziert gerne zum Gericht und reicht die Klage ein. In BORA §1 (3) steht allerdings das Wort "begleiten". Was bedeutet das? Kann A von seinem RA verlangen, na bitte, begleiten Sie mich bitte zum Gericht? Oder kann A wenigstens verlangen, bei der Verhandlung im Gericht zugegen zu sein?
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Injuve
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 860

BeitragVerfasst am: 12.01.05, 00:10    Titel: Antworten mit Zitat

Bisher vertritt der Anwalt A scheinbar nur außergerichtlich. Weil A nun von seinem Anwalt auch die gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen, muss er ihn hierfür - wenn noch nicht geschehen - gesondert beauftragen und bezahlen. Dann wird der Anwalt sicher nichts dagegen haben, A weiterhin zu vertreten.
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Bo Winkelmann
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 12.01.05, 11:34    Titel: Antworten mit Zitat

Ja prima! Allerdings der Schein kann trügen... A hat längst eine Vollmacht für RA unterschrieben, die auch die gerichtliche Vertretung in Sachen gegen B beinhaltet. Steht ja im Vollmachtformular. Aus der Vollmacht werden allerdings noch keine Pflichten abgeleitet, bestenfalls das Schweigepflicht.
Die finanziellen Aspekte sind vorerst belanglos, A zahlt gerne für die Dienstleistung, steht ja in BRAGO und A ist sogar gerne bereit über BRAGO hinaus zu gehen, ohne Erfolgsbindung, wenn RA dies wünschte. Ganz nebenbei, A ist Unternehmer und es ist ihm überaus bewusst die Wichtigkeit und Leistung eines RA-s.
Nun, es geht gerade um diese Leistung. Woraus müsste A ersehen können, dass die Vertretung ggf. sich nur auf die aussergerichtliche Vertretung bezieht?
Gut, kommen wir zur Sache näher. Nun bittet A seinen RA um die Klage einzureichen. Ist eine höfliche Bitte die falsche Formulierung einer Beauftragung? Gut. Kann also A so formulieren, "S.g.H.RA, hiermit beauftrage ich Sie höflich in der Sache 007 die Herausgabe-Klage einzureichen..."? Nun daraufhin müsste der RA antworten, oder? Das könnte ich vielleicht noch vom BORA ableiten. Und was dann, wenn der RA daraufhin nicht antwortet? No Problem, denke man und suche einen anderen RA. So schnell schießt der Preusse nicht!
A hat also seinen RA höflich gebeten, die Klage bis Termin/Frist x einzureichen, mit dem Zusatz, wenn der RA das nicht tut, dann tut A selbst. Na bitte, ist A nun anwaltlich vertreten oder nicht?
Jetzt kommt noch eine brisante Frage. A hat mehrere Sachen bezogen auf B beim RA laufen. Bishin war B gegen A, aber die Urkundenherausgabeforderung eine Sache A gegen B. Könnte A so handeln, dass die Sachen B gegen A beim RA bleiben, und die Sache A gegen B ein anderer RA2 bekommt, der wenigstens Bereitschaft zeigt die Klage einzureichen? Ich halte das zwar theoretisch möglich, aber praktisch ist das ein Unding.
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Quasterich
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 24.01.2005
Beiträge: 155

BeitragVerfasst am: 14.02.05, 08:46    Titel: Mandatswahrnehmung Antworten mit Zitat

A kann grundsätzlich seinem RA so viele Mandate (gegen B oder Dritte, ggf. auch mit umgekehrtem Rubrum) erteilen, wie er will und wie der RA annimmt. Jedes Mandat "führt grundsätzlich sein eigenes Leben", d.h. es hat mit etwaigen anderen Mandaten erst einmal nichts zu tun. Etwas anderes ist die Frage, ob der RA ein "unbeliebtes" Mandat von A annimmt, weil A sein guter Dauerkunde ist, er das unbeliebte Mandat von einem "Fremden" eher abgelehnt hätte.
Mit der nachträglichen Verweigerung einer Weiterführung ist das so eine Sache: Entwickelt sich ein außer-/vorgerichtl. Streitfall zu einem Prozess oder steht er kurz davor, sollte der RA, wenn er den Fall nicht fortführen möchte, dieses seinem Mandanten mitteilen, und zwar klipp und klar und so rechtzeitig, dass dieser nicht durch eine evtl. Fristversäumnis o.ä. Rechtsnachteile erleiden kann sondern die Möglichkeit hat, angesichts der Ablehnung seines bisherigen RA entweder sofort einen Zweitanwalt zu beauftragen oder selbst sein Heft in die Hand zu nehmen.
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