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Verfasst am: 06.12.07, 14:01 Titel: Abmahnung wegen mangelhafter Ware ?
Folgender Sachverhalt :
Firma importiert aus Korea Glühlampen.
Der Hersteller gibt eine Helligkeit von z.B. 1000 Lux an.
Der Importeur verkauft diese Glühlampen mit 1000 Lux und gibt diesen Wert an.
Er kann selbst die Glühlampen nicht prüfen, da ein Testgerät ca. 100000Euro kostet.
Ein Mitbewerber kauft beim Verkäufer 1 Glühlampe und läßt diese prüfen.
Ein Test ergibt angeblich nur eine Helligkeit von 600Lux.
Der Mitbewerber läßt abmahnen wegen irreführender Werbung.
Ist damit zu rechnen, daß die Abmahnung gerechtfertigt ist?
Liegt da nicht max. ein Sachmangel vor?
Über eine Antwort würde ich mich freuen.
Gruß, Ente2222
Der etwaige Sachmangel schliesst einen Wettbewerbsverstoss jedenfalls nicht aus.
Mit den wenigen Angaben halte ich den Vorwurf der irreführenden Werbung zumindest nicht für aus der Luft gegriffen. _________________ Null Komma
***
nix
Verfasst am: 07.12.07, 12:45 Titel: Re: Abmahnung wegen mangelhafter Ware ?
Ente2222 hat folgendes geschrieben::
Importeur verkauft Glühlampen [ und gibt den Wert ] 1000 Lux an.
Ein Mitbewerber kauft beim Verkäufer 1 Glühlampe und läßt diese prüfen.
Ein Test ergibt angeblich nur eine Helligkeit von 600Lux.
Der Mitbewerber läßt abmahnen wegen irreführender Werbung.
Ist damit zu rechnen, daß die Abmahnung gerechtfertigt ist?
Soweit mit der Abmahnung 'nur' auf Unterlassung gerichtete, wettbewerbsrechtliche Ansprüche außergerichtlich geltend gemacht werden, die KEIN Verschulden des unlauter Werbetreibenden voraussetzen, dürfte die Abmahnung berechtigt sein:
§ 5 UWG
"Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, sind alle ihre Bestandteile zu berücksichtigen, insbesondere in ihr enthaltene Angaben über:
1. die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Zusammensetzung, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbringung, die Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, die geographische oder betriebliche Herkunft oder die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse oder die Ergebnisse und wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen"
Die Werbung für Glühlampen mit der Angabe: "1000 Lux" ist irreführend, wenn diese Glühlampen in Wahrheit nur eine Helligkeit von 600 Lux liefern.
Zitat:
Liegt da nicht max. ein Sachmangel vor?
Jedenfalls führt der Sachmangel a) zu Nacherfüllungsansprüchen von Käufern gegen den Verkäufer, und zwar UNABHÄNGIG von einem Verschulden des Verkäufers; und soweit der Verkäufer Händler ist, ist b) der Verkäufer berechtigt, seine Aufwendungen im Zusammenhang mit seinen VERSCHULDENSUNABHÄNGIGEN Nacherfüllungspflichten von seinem Lieferanten ersetzt zu verlangen, § 478 BGB.
Daneben könnte der Verkäufer mit seinem Lieferanten eine Vereinbarung getroffen haben, aus der sich ergibt, daß der Lieferant dem Verkäufer die Kosten für Abmahnungen wg. irreführender Werbung aufgrund der (Weiter-) Verwendung von Beschaffenheits-Angaben zu den gelieferten Glühlampen zu erstatten hat.
Ohne solche Regelung wäre zu prüfen, ob der Verkäufer gegen seinen Lieferanten Ansprüche wg. schuldhafter Vertragsverletzung hätte (etwa weil der Lieferant wußte oder fahrlässig nicht wußte, daß die von ihm mit der Angab 1000Lux gelieferten Glühlampen diese Leuchtstärke nicht aufweisen), und ob nicht ein (zwischen Kaufleuten zulässiger) Ausschluß der Haftung für Fahrlässigkeit vereinbart worden war.
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