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Der Sportler S schliesst mit einem Fitnesstudio (Kette mit mehreren Filialen) einen 1-Jahres-Vertrag ab, kündbar 3 Monate vor Ablauf des Jahres. Ein Punkt in den Vertragsbedingungen besagt, dass man im Falle eines Besitzerwechsels kein Sonderkündigungsrecht hat.
Nun verschwitzte S es, rechtzeitig zu kündigen, der Vertrag läuft für ein Jahr weiter. Als er das letzte Mal trainieren ging, hing eine Nachricht aus, dass das Fitnessstudio ab sofort von einer anderen Kette übernommen wurde. Die Rahmenbedingungen wie Ort, Preis, Zeiten etc. bleiben gleich. Nach einem Blick auf die Kontoauszüge sah S auch, dass der Bankeinzug im November schon von einem anderen Konto als sonst vorgenommen wurde (es wird hier eine Person genannt, die wohl die Geschäftsführung übernommen hat).
S sieht es aber so, dass er mit dem alten Besitzer einen Vertrag hat, mit dem neuen aber nichts abgeschlossen hat und somit doch kein Vertragsverhältnis besteht. Er wäre über Meinungen dazu sehr dankbar.
Die Rahmenbedingungen wie Ort, Preis, Zeiten etc. bleiben gleich.
Ich nehme an, S hat den Fitnesstudiovertrag wegen der Rahmenbedingungen geschlossen, nicht weil ihm die Krawattenfarbe des Geschäftsführers so gut gefiel.
In diesem Fall lautet meine Meinung: "Kein Kündigungsrecht." Grund siehe Zitat.
Am Rande:
Zitat:
Nun verschwitzte S
Man sollte eigentlich im Fitnessstudio schwitzen. Nicht wegen des Fitnessstudios ... [/quote]
S sieht es aber so, dass er mit dem alten Besitzer einen Vertrag hat, mit dem neuen aber nichts abgeschlossen hat und somit doch kein Vertragsverhältnis besteht.
S hat höchst wahrscheinlich keinen Vertrag mit dem Eigentümer des Studios. In der Regel werden Fitnessstudios in Form einer jur. Pers. (zB GmbH) oder Personengesellschaft betrieben. Mit dieser hat S einen Vertrag.
S würde auch gern schwitzen, hat aber einen neuen Job angenommen und keine Zeit mehr für Training (natürlich ist ihm klar dass das sein eigenes Problem ist).
Was ist, wenn sich die juristische Person geändert hat? Die Mitglieder sind doch keine "Ware" die einfach in den "Eigentum" des neuen Unternehmens übergehen, oder?
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 22.11.07, 17:00 Titel:
SMB222 hat folgendes geschrieben::
Was ist, wenn sich die juristische Person geändert hat? Die Mitglieder sind doch keine "Ware" die einfach in den "Eigentum" des neuen Unternehmens übergehen, oder?
Zum einen möge S doch einfach nochmal seinen Vertrag lesen, in dem die Thematik explizit geregelt wird. Dann möge S sich darüber im klaren sein, daß in unserem Wirtschaftsleben der Wechsel von juristischen Personen regelmäßig stattfindet und sich dadurch genauso regelmäßig nichts, aber auch gar nichts an den gegenseitigen vertraglichen Rechten und Pflichten ändert - übrigens nicht immer zur Begeisterung des Übernehmenden. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Der Sportler S schliesst mit einem Fitnesstudio (Kette mit mehreren Filialen) einen 1-Jahres-Vertrag ab, kündbar 3 Monate vor Ablauf des Jahres. Ein Punkt in den Vertragsbedingungen besagt, dass man im Falle eines Besitzerwechsels kein Sonderkündigungsrecht hat.
Die Klausel ist gemäß § 309 Nr. 10 BGB unwirksam. Ein Vertragspartnerwechsel ist per AGB nur dann zulässig, wenn entweder der neue Vertragspartner bereits in der AGB-Klausel erwähnt wird oder dem Kunden ein Kündigungsrecht gewährt wird. Warum? Aus Gründen der Vertragsfreiheit. Weder der alte Vertragspartner, noch der neue Vertragspartner haben wir Abtretung angezeigt, insbesondere liegt auch keine Zustimmung des Kunden vor.
Der neue Vertragspartner hat somit noch keinerlei Rechte aus dem alten Vertrag.
Dies alles führt zwar noch nicht zu einem Kündigungsrecht gemäß § 314 BGB, im späteren Verlauf könnte sich jedoch ein Kündigungsrecht ergeben. Ein Anwalt wird da sicherlich weiterhelfen können.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll! Unsere Forenregeln
§ 309 Nr. 10 BGB bezieht sich zum einen nur auf Kauf-, Dienst- und Werkverträge und ist daher vorliegend ohnehin nicht einschlägig, da ein Fitnessstudiovertrag ein gemischt-typischer Vertrag ist, bei dem der mietvertragliche Charakter regelmäßig überwiegt. Selbst wenn man vorliegend von einem Überwiegen eines evtl. bestehenden dienstvertraglichen Charakters (evtl. weil Trainerleistungen (mit-)geschuldet sind) ausgeht, ist § 309 Nr. 10 BGB nicht anwendbar, denn der Vertragspartner wechselt nicht, da - wie ich bereits oben geschrieben habe - die Verträge in aller Regel mit einer jur. Person geschlossen werden, welche auch nach Inhaberwechsel unverändert Vertragspartner bleibt.
Der Fitnessvertrag wird als Mietvertrag angesehen - insofern habt Ihr beide vollkommen recht.
Eine andere Möglichkeit, die Klausel anzugreifen, wäre noch § 307 I BGB iVm. VerbraucherRL Nr. 1p. Diese würde auch bei Mietverträgen Anwendung finden. Allerdings ist die Anwendung ausgeschlossen, wenn der Verwender als juristische Person nur aufgekauft wird. Da Ihr davon ausgeht, besteht auch danach keine Unwirksamkeit.
Dabei war ich mir nach der Rechtsprechung zu § 309 Nr. 9 BGB - Fitnessverträge recht sicher, dass auch bei § 309 Nr. 10 BGB eine Ausnahme gemacht wird....
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
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