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Verfasst am: 24.11.07, 12:00 Titel: Erziehungsberechtigte bei Volljährigen?
Hi,
müssen Erziehungsberechtigte in Niedersachsen (gymn. Oberstufe) bestimmte Sachen (bspw. die jedes Jahr verteilte Schulordnung und die dazu gehörige Zustimmung) unterschreiben, selbst wenn ihre "Kinder" volljährig sind?
Anmeldungsdatum: 17.01.2005 Beiträge: 493 Wohnort: im hohen Norden
Verfasst am: 24.11.07, 12:04 Titel: Re: Erziehungsberechtigte bei Volljährigen?
Spieluhr hat folgendes geschrieben::
Hi,
müssen Erziehungsberechtigte in Niedersachsen (gymn. Oberstufe) bestimmte Sachen (bspw. die jedes Jahr verteilte Schulordnung und die dazu gehörige Zustimmung) unterschreiben, selbst wenn ihre "Kinder" volljährig sind?
Wenn die Kinder volljährig sind, gibt es keine "Erziehungsberechtigten" mehr. _________________ You might very well think that; but I couldn't possibly comment - Francis Urquhart
§ 55
Erziehungsberechtigte
(1) 1Erziehungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen Personen, denen das Personensorgerecht für das
Kind zusteht. 2Als erziehungsberechtigt gilt auch
1. eine Person, die mit einem personensorgeberechtigten Elternteil verheiratet ist oder mit ihm in einer eheähnlichen Gemeinschaft
zusammenlebt, wenn das Kind ständig im gemeinsamen Haushalt wohnt,
2. eine Person, die an Stelle der Personensorgeberechtigten das Kind in ständiger Obhut hat, und
3. eine Person, die bei Heimunterbringung für die Erziehung des Kindes verantwortlich ist,
sofern die Personensorgeberechtigten der Schule den entsprechenden Sachverhalt mitgeteilt und dabei bestimmt haben,
dass die andere Person als erziehungsberechtigt gelten soll.
(2) Die Schule führt den Dialog mit den Erziehungsberechtigten sowohl bezüglich der schulischen Entwicklung als auch
des Leistungsstandes des Kindes, um entwicklungsspezifische Problemstellungen frühzeitig zu erkennen und gemeinsam mit
den Erziehungsberechtigten zu bewältigen.
(3) Die Schule hat die Erziehungsberechtigten über die Bewertung von erbrachten Leistungen und andere wesentliche,
deren Kinder betreffende Vorgänge in geeigneter Weise zu unterrichten.
(4) 1Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, hat die Schule diejenigen
Personen, die bei Eintritt der Schülerinnen und Schüler in die Volljährigkeit deren Erziehungsberechtigte im Sinne des
Absatzes 1 gewesen sind, über besondere Vorgänge, insbesondere Sachverhalte, die zu Ordnungsmaßnahmen (§ 61 Abs. 3)
Anlass geben oder die Versetzung in den nächsten Schuljahrgang oder den Abschluss gefährden, zu unterrichten, sofern die
volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler der Unterrichtung nicht widersprochen hat. 2Auf das Widerspruchsrecht sind
die Schülerinnen und Schüler rechtzeitig vor Eintritt der Volljährigkeit hinzuweisen. 3Über einen Widerspruch, der keinen
Einzelfall betrifft, sind die bisherigen Erziehungsberechtigten (Satz 1) von der Schule zu unterrichten.
"Schulordnung unterschreiben" fällt wohl nicht unter "besondere Vorgänge". _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
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