Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Erziehungsberechtigte bei Volljährigen?
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Erziehungsberechtigte bei Volljährigen?

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Schul- und Prüfungsrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Spieluhr
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.05.2007
Beiträge: 159

BeitragVerfasst am: 24.11.07, 12:00    Titel: Erziehungsberechtigte bei Volljährigen? Antworten mit Zitat

Hi,

müssen Erziehungsberechtigte in Niedersachsen (gymn. Oberstufe) bestimmte Sachen (bspw. die jedes Jahr verteilte Schulordnung und die dazu gehörige Zustimmung) unterschreiben, selbst wenn ihre "Kinder" volljährig sind?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Linus Cornell
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.01.2005
Beiträge: 493
Wohnort: im hohen Norden

BeitragVerfasst am: 24.11.07, 12:04    Titel: Re: Erziehungsberechtigte bei Volljährigen? Antworten mit Zitat

Spieluhr hat folgendes geschrieben::
Hi,

müssen Erziehungsberechtigte in Niedersachsen (gymn. Oberstufe) bestimmte Sachen (bspw. die jedes Jahr verteilte Schulordnung und die dazu gehörige Zustimmung) unterschreiben, selbst wenn ihre "Kinder" volljährig sind?


Wenn die Kinder volljährig sind, gibt es keine "Erziehungsberechtigten" mehr.
_________________
You might very well think that; but I couldn't possibly comment - Francis Urquhart
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Spieluhr
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.05.2007
Beiträge: 159

BeitragVerfasst am: 24.11.07, 12:11    Titel: Antworten mit Zitat

Die Eltern müssen also in keinem Falle informiert werden, und ein Schriftstück unterschreiben?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Kurt Knitz
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.10.2005
Beiträge: 1377
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 24.11.07, 15:14    Titel: Antworten mit Zitat

Siehe Schulgesetz NRW § 123, Abs. (2) sowie § 120, Abs. (8 ).
_________________
Die länderspezifischen Schulgesetze und vieles mehr auf dem Deutschen Bildungsserver:
http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=552
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
mitternacht
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 25.11.07, 00:26    Titel: Antworten mit Zitat

Kurt Knitz hat folgendes geschrieben::
Siehe Schulgesetz NRW § 123, Abs. (2) sowie § 120, Abs. (8 ).

Das NRW-Gesetz hilft bei Niedersächsischen Problemen wohl nicht weiter.
Ich empfehle dieses: http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C1884279_L20.pdf
Daraus:
Zitat:
§ 55
Erziehungsberechtigte
(1) 1Erziehungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen Personen, denen das Personensorgerecht für das
Kind zusteht. 2Als erziehungsberechtigt gilt auch
1. eine Person, die mit einem personensorgeberechtigten Elternteil verheiratet ist oder mit ihm in einer eheähnlichen Gemeinschaft
zusammenlebt, wenn das Kind ständig im gemeinsamen Haushalt wohnt,
2. eine Person, die an Stelle der Personensorgeberechtigten das Kind in ständiger Obhut hat, und
3. eine Person, die bei Heimunterbringung für die Erziehung des Kindes verantwortlich ist,
sofern die Personensorgeberechtigten der Schule den entsprechenden Sachverhalt mitgeteilt und dabei bestimmt haben,
dass die andere Person als erziehungsberechtigt gelten soll.
(2) Die Schule führt den Dialog mit den Erziehungsberechtigten sowohl bezüglich der schulischen Entwicklung als auch
des Leistungsstandes des Kindes, um entwicklungsspezifische Problemstellungen frühzeitig zu erkennen und gemeinsam mit
den Erziehungsberechtigten zu bewältigen.
(3) Die Schule hat die Erziehungsberechtigten über die Bewertung von erbrachten Leistungen und andere wesentliche,
deren Kinder betreffende Vorgänge in geeigneter Weise zu unterrichten.
(4) 1Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, hat die Schule diejenigen
Personen, die bei Eintritt der Schülerinnen und Schüler in die Volljährigkeit deren Erziehungsberechtigte im Sinne des
Absatzes 1 gewesen sind, über besondere Vorgänge, insbesondere Sachverhalte, die zu Ordnungsmaßnahmen (§ 61 Abs. 3)
Anlass geben oder die Versetzung in den nächsten Schuljahrgang oder den Abschluss gefährden, zu unterrichten, sofern die
volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler der Unterrichtung nicht widersprochen hat. 2Auf das Widerspruchsrecht sind
die Schülerinnen und Schüler rechtzeitig vor Eintritt der Volljährigkeit hinzuweisen. 3Über einen Widerspruch, der keinen
Einzelfall betrifft, sind die bisherigen Erziehungsberechtigten (Satz 1) von der Schule zu unterrichten.


"Schulordnung unterschreiben" fällt wohl nicht unter "besondere Vorgänge".
_________________
mitternächtliche Grüße.


Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser. Teufel-Smilie

Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Schul- und Prüfungsrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.