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@Metzing: Ich spiele jetzt mal den advocatus diaboli.
Doch er darf, wenn er beide Parteien auf die vorgängigen Mandate hingewiesen hat und beide den Anwalt als Schlichter (neuhochdeutsch: Mediator) akzeptieren. Allerdings dar der Anwalt keinen von beiden wirklich vertreten, da hat Metzing schon Recht. _________________ Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
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Die Antwort von Metzing verstehe ich irgendwie nicht so richtig. Im § 43a IV BRAO steht doch nicht, dass der RA keine sich streitenden Mandanten gleichzeitig vertreten darf, sondern es geht nur um entgegengesetzte Interessen. Es sei denn, dort steht noch etwas "zwischen den Zeilen", was ich nicht lesen kann.
Angenommen, A kommt zum Anwalt, weil er Streit mit seinem Vermieter hat. B kommt zufälligerweise zu demselben Anwalt, weil er Ärger mit seinem Unfallgegner hat. Nun verkauft A dem B etwas mangelhaftes und will sich mit B nicht einigen. Also geht B gegen A rechtlich vor, ohne dafür rechtliche Hilfe zu holen.
Der Anwalt darf m.E. nach wie vor A und B in ihren Sachen vertreten, obwohl sie sich streiten. Oder sehe ich das falsch? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Wes Geld ich nehm'
des Lied ich sing! _________________ Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
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