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Frau S. und ihr Lebensgefährte Herr M. sterben nach Auskunft der BKA-Beamten im Zuge der Flutkatastrophe; obwohl identifizierbare Leichen (noch) nicht gefunden wurden, geht das BKA vom Tod der beiden aus.
Frau S. hat ein größeres Vermögen. Sie hat keine Kinder, aber beide Eltern leben noch. In ihrem Testament setzt sie ihre Freundin XY als Erben ein.
Frau S. hat aber auch noch Lebensversicherungen. Als Begünstigten setzt sie ihren Gefährten Herrn M. ein, "ersatzweise" ihre Freundin ZZZ.
Frau S. hat aber den Physiker Dr. I. noch als Vorsorgebevollmächtigten benannt.
Es ist nun so, daß die Eltern von Frau S. jede Vernunft verloren haben. Sie wollen alles anfechten, alle Vollmachten, Testamente und Begünstigungen.
NUN DIE KONKRETE FRAGE: Wenn der besonnene Herr Dr. I. eine Abwesenheitspflegschaft beantragt (und dies bewilligt wird), und wenn die Leiche(n) nicht mehr gefunden werden, dann läuft die Todeserklärung doch nach dem Verschollenheitsgesetz, oder? Ist es dann nicht so, daß eine Todeserklärung erst nach ca. 1 Jahr stattfände, und die pflichtteilberechtigten Eltern bis dahin KEINEN ANSPRUCH auf Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und ähnliches haben? Ist dies zutreffend?
Dr. I. beantragt keine Abwesenheitspflegschaft, da er mit der vorliegenden Vorsorge-Vollmacht alle nötigen Geschäfte der Frau S. erledigen kann.
Wenn dann die Leiche nicht gefunden wird, und die Todeserklärung daher erst nach ca. 1 Jahr erfolgt, ist es dann nicht so, daß die pflichtteilsberechtigten Eltern innerhalb dieses Jahres KEINERLEI Ansprüche haben, weder Auskunftsansprüche noch Pflichtteilsansprüche?
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