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TERMINSACHE: Wann gilt ein Schreiben als zugegangen ?

 
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quadler
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Anmeldungsdatum: 17.03.2007
Beiträge: 133

BeitragVerfasst am: 25.11.07, 10:00    Titel: TERMINSACHE: Wann gilt ein Schreiben als zugegangen ? Antworten mit Zitat

Hallo,

wann gilt ein Schreiben der Staatsanwaltschaft als zugegangen ?

Datum des Schreibens (einfacher Brief) 11.06., enthält 14 Tage Frist
Datum des Poststempels zweifelsfrei (!) 11.08.
Datum des Erhalts 19.11.
(Versandweg: alternativer Post-Konkurrent)

Danke !
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Dummerchen
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 6447
Wohnort: Prinz Philip seine Frau sein Insel

BeitragVerfasst am: 25.11.07, 10:59    Titel: Antworten mit Zitat

quadler, du musst nicht fuer jede Frage einen neuen Thread aufmachen.

Schriftstuecke gelten als zugestellt, wenn sie in den Einflussbereich des Empfaengers gelangen, bei Privatpersonen i.d.R. sobald sie im Hausbriefkasten eingeworfen wurden. Einschreiben, die vom Postamt abgeholt werden muessen, sind bei Abholung zugestellt, Schriftstuecke mit Zustellungsurkunde durch Einwurf der Benachrichtigung in den Briefkasten.

Wenn ein Brief mehrere Monate auf dem Schriebtisch eines Familienmitglieds vergammelt, aendert das die Zustellung nicht. Der Empfaenger haette halt sicherstellen muessen, dass er im eigenen Haushalt seine Post auch liest.

EDIT: da faellt mir gerade auf: wieso sollte ein Brief, der mit mittels Kurier zugestellt wurde, einen Poststempel tragen? Hat unser werter Quadler ihn womoeglich beim ersten Mal nicht angenommen, so dass er erneut verschickt werden musst?
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quadler
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Anmeldungsdatum: 17.03.2007
Beiträge: 133

BeitragVerfasst am: 25.11.07, 11:05    Titel: Antworten mit Zitat

Dummerchen hat folgendes geschrieben::
quadler, du musst nicht fuer jede Frage einen neuen Thread aufmachen.


Danke für die Antwort.
Einzelfragen beantworten sich strukturierter, wenn man das aufdröselt - soweit zur Motivation.

Sachlich: Wenn man gar nix von der Existenz eines Schreibens weiss und beruflich nur selten am Ort des Eintreffens des Schreibens ist und das Schreiben an einen Ort gesendet wurde, der unerwartet war (wg. Melde-Unterlagen) - wie soll das da als "im eigenen Einflussbereich" angekommen gewertet werden ?

Beispiel: Scheidungskrieg, Post kommt "zu Hause" an, Frau enthaelt den Brief dem Manne vor - Termin versäumt ?! Sowas kann doch nicht rechtens sein ?
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Dummerchen
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 6447
Wohnort: Prinz Philip seine Frau sein Insel

BeitragVerfasst am: 25.11.07, 11:16    Titel: Antworten mit Zitat

quadler hat folgendes geschrieben::
Sachlich: Wenn man gar nix von der Existenz eines Schreibens weiss und beruflich nur selten am Ort des Eintreffens des Schreibens ist und das Schreiben an einen Ort gesendet wurde, der unerwartet war (wg. Melde-Unterlagen) - wie soll das da als "im eigenen Einflussbereich" angekommen gewertet werden ?


Das ist das Problem des Empfaengers. Wenn er selber an seinem Wohnort nur selten anwesend ist, muss er dafuer sorgen, dass er seine Post rechtzeitig erhaelt - wie er das macht, ist seine Sache. Mit Einwurf in den Briefkasten seiner Meldeadresse ist ein Brief zugestellt.

Zitat:
Beispiel: Scheidungskrieg, Post kommt "zu Hause" an, Frau enthaelt den Brief dem Manne vor - Termin versäumt ?! Sowas kann doch nicht rechtens sein ?


Doch, s.o.
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quadler
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Anmeldungsdatum: 17.03.2007
Beiträge: 133

BeitragVerfasst am: 25.11.07, 11:37    Titel: Antworten mit Zitat

Dummerchen hat folgendes geschrieben::

Das ist das Problem des Empfaengers. Wenn er selber an seinem Wohnort nur selten anwesend ist, muss er dafuer sorgen, dass er seine Post rechtzeitig erhaelt - wie er das macht, ist seine Sache. Mit Einwurf in den Briefkasten seiner Meldeadresse ist ein Brief zugestellt.


aber a) doch nicht zugegangen ? Gilt nicht die Rechtsgrundlage, daß Fristen erst laufen, wenn man vom Sachverhalt weiss ?

b) was ist mit dem 11.06. Brief & Frist, aber 11.08. Poststempel ? Da ist doch was faul ?

c) kein neuer Thread, aber: Kann die Auftrennung von einem Verfahren in zwei "kleinere" bei neuen Zeugen oder Sachverhalten von der STA auch wieder rueckgaengig gemacht werden ? Wenn zB. die Tat des ersten (Gesamt-)Verfahrens bereits eine Tat zur Verdeckung von Steuerhinterziehung (oder whatever) war und das sich ergibt bei andauernden Untersuchungen des FA gegen den Täter des (Gesamt-)Verfahrens ?
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Dummerchen
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 6447
Wohnort: Prinz Philip seine Frau sein Insel

BeitragVerfasst am: 25.11.07, 11:42    Titel: Antworten mit Zitat

quadler hat folgendes geschrieben::

aber a) doch nicht zugegangen ? Gilt nicht die Rechtsgrundlage, daß Fristen erst laufen, wenn man vom Sachverhalt weiss ?


Noch mal: der Brief ist zugegangen. Vom Sachverhalt haette der Empfaenger rechtzeitig wissen koennen, wenn er sich um seine Angelegenheiten gekuemmert haette - notfalls, indem er sich an seinen tatsaechlichen Aufenthaltsort ummeldet. Dieses Versaeumnis des Empfaengers kann nicht dem Absender zugerechnet werden.
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quadler
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Anmeldungsdatum: 17.03.2007
Beiträge: 133

BeitragVerfasst am: 25.11.07, 11:46    Titel: Antworten mit Zitat

Dummerchen hat folgendes geschrieben::
quadler hat folgendes geschrieben::

aber a) doch nicht zugegangen ? Gilt nicht die Rechtsgrundlage, daß Fristen erst laufen, wenn man vom Sachverhalt weiss ?


Noch mal: der Brief ist zugegangen. Vom Sachverhalt haette der Empfaenger rechtzeitig wissen koennen, wenn er sich um seine Angelegenheiten gekuemmert haette - notfalls, indem er sich an seinen tatsaechlichen Aufenthaltsort ummeldet. Dieses Versaeumnis des Empfaengers kann nicht dem Absender zugerechnet werden.


Ok, aufgenommen (ist eine Erstwohnsitz/Zweitwohnsitz-Problematik). Lassen wir das mal, wie es ist.

Was ist mit b) unc c) ?
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Dummerchen
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 6447
Wohnort: Prinz Philip seine Frau sein Insel

BeitragVerfasst am: 25.11.07, 18:16    Titel: Antworten mit Zitat

quadler hat folgendes geschrieben::

Was ist mit b)


Da ich den Brief weder geschrieben noch abgestempelt habe, kann ich dazu auch nichts sagen.

Zitat:
unc c) ?


Das muss jemand anderes erklaeren. Ich weiss es nicht.
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quadler
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Anmeldungsdatum: 17.03.2007
Beiträge: 133

BeitragVerfasst am: 25.11.07, 20:43    Titel: Antworten mit Zitat

Dummerchen hat folgendes geschrieben::
quadler hat folgendes geschrieben::

Was ist mit b)


Da ich den Brief weder geschrieben noch abgestempelt habe, kann ich dazu auch nichts sagen.

Zitat:
unc c) ?


Das muss jemand anderes erklaeren. Ich weiss es nicht.


Vielen Dank - ich meinte b) - juristisch. Zählt dann 11.08. plus 2 Wochen (als wahrscheinlichster Fall ? Oder wird dann grundsaetzlich "weicher" reagiert und dem Sachverhalt wird mit Goodwill noch stattgegeben ?

(Ich meine nicht Glaskugel lesen, sondern die Bitte, dass ggf. ein zweiter mal gesunden Menschenverstand und/oder Erfahrung beibringt - Danke nochmals.)
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Dummerchen
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 6447
Wohnort: Prinz Philip seine Frau sein Insel

BeitragVerfasst am: 25.11.07, 21:16    Titel: Antworten mit Zitat

quadler, viele Dinge sind in Gesetzen definiert. So steht z.B. in der StPO zu Fristen:
Zitat:
§ 42
Bei der Berechnung einer Frist, die nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem der Anfang der Frist sich richten soll.

§ 43
(1) Eine Frist, die nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, endet mit Ablauf des Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.


Es wird bezueglich der Zustellung auf die ZPO verwiesen, deren Regelungen auch in strafprozessualen Dingen angewandt werden soll. Diese fuehrt dann aus:
Zitat:
§ 175 Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein
Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.

§ 176 Zustellungsauftrag
(1) Wird der Post, einem Justizbediensteten oder einem Gerichtsvollzieher ein Zustellungsauftrag erteilt oder wird eine andere Behörde um die Ausführung der Zustellung ersucht, übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und ein vorbereitetes Formular einer Zustellungsurkunde.

(2) Die Ausführung der Zustellung erfolgt nach den §§ 177 bis 181.

§ 177 Ort der Zustellung
Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird.

§ 178 Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen
(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1.in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
2.in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
3.in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.

§ 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

§ 189 Heilung von Zustellungsmängeln
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.


Wenn du jetzt darauf anspielst, eine Einsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, musst du schon sehr gute Argumente haben, um das zu erreichen. Ein "das hat bei meiner Ehefrau auf dem Schreibtisch gelegen, ich bin ja so selten da" wird kaum genuegen.

Zitat:
§ 44
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den §§ 35a, 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

§ 45
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
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quadler
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Anmeldungsdatum: 17.03.2007
Beiträge: 133

BeitragVerfasst am: 25.11.07, 21:28    Titel: Antworten mit Zitat

Dummerchen hat folgendes geschrieben::
...
§ 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

§ 189 Heilung von Zustellungsmängeln
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.


Wenn du jetzt darauf anspielst, eine Einsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, musst du schon sehr gute Argumente haben, um das zu erreichen. Ein "das hat bei meiner Ehefrau auf dem Schreibtisch gelegen, ich bin ja so selten da" wird kaum genuegen.

Zitat:
§ 44
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den §§ 35a, 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

§ 45
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
[/quote]

Vielen Dank !
Jetzt gilt "Einlegen in den Briefkasten" - und auch unsere minderjaehrige Tochter leert diesen und wirft die Post irgendwo in die Wohnung. Damit gilt §189 ?

Belehrung nach §44 ist auch nicht erfolgt.
Dann §45(2), wenn nun sofort Widerspruch gegen Einstellung des verfahrens nach §170 eingelegt wird ?

Oder doch SOFORT irgendeinen Antrag auf Wiedereinsetzung stellen, auch wenn gar nicht klar (wenn auch wahrscheinlich) ist, ob jetzt eine Frist nun schon abgelaufen war oder nicht ?
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Dummerchen
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
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Wohnort: Prinz Philip seine Frau sein Insel

BeitragVerfasst am: 25.11.07, 21:39    Titel: Antworten mit Zitat

quadler hat folgendes geschrieben::
Jetzt gilt "Einlegen in den Briefkasten" - und auch unsere minderjaehrige Tochter leert diesen und wirft die Post irgendwo in die Wohnung. Damit gilt §189 ?


Nein. Es ist in den Briefkasten eingelegt. Zugestellt. Punkt.

Dass der Empfaenger seiner Tochter erlaubt, seine Post aus dem Briefkasten zu nehmen und irgendwo in die Wohnung zu werfen, ist sein Bier - sein Verschulden.
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quadler
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Anmeldungsdatum: 17.03.2007
Beiträge: 133

BeitragVerfasst am: 25.11.07, 21:43    Titel: Antworten mit Zitat

Dummerchen hat folgendes geschrieben::
quadler hat folgendes geschrieben::
Jetzt gilt "Einlegen in den Briefkasten" - und auch unsere minderjaehrige Tochter leert diesen und wirft die Post irgendwo in die Wohnung. Damit gilt §189 ?


Nein. Es ist in den Briefkasten eingelegt. Zugestellt. Punkt.

Dass der Empfaenger seiner Tochter erlaubt, seine Post aus dem Briefkasten zu nehmen und irgendwo in die Wohnung zu werfen, ist sein Bier - sein Verschulden.


Ok ok, ich gebe auf Winken
Und §45 oder so ?
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