Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 27.09.04, 06:58 Titel: Fernabsatzvertrag §§ 312b ff., 312d BGB bei geöffneter Ware
Wie verhält es sich wenn die Ware geöffnet wurde, sind die 2 Wochen Rückgaberecht dann damit verfallen. Ich habe gelesen, das dies nur bei versiegelten CD (Musik) und Sofware der Fall ist.
Ist es rechtens wenn ein Webshop in den AGB generell die Rücknahme von geöffneter Ware auschließt ?
Gibt es einen Gesetztestext aus dem etwas hierzu herausgeht ?
Hintergrund: Ich möchte eine Speicherkarte, welche bei mir nicht funktioniert (ist nicht defekt - funktioniert nur in meinem Gerät nicht (inkompatibilität)) zurückgeben.
Hätte ich die Verpckung nicht geöffnet, wüsste ich ja nicht ob es geht oder nicht.
Der Versender stellt sich quer, und sagt:
Solange kein defekt vorliegt, keine Rücknahem - Ware geöffnet, keine Rücknahme.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 27.09.04, 08:51 Titel: Re: Fernabsatzvertrag §§ 312b ff., 312d BGB bei geöffneter W
Die Ausnahmen vom Widerrufsrecht sind im BGB abschließend geregelt.
Würde generell das Öffnen der Verpackung ein Widerrufsrecht ausschließen, wäre dieses nichts mehr wert, dann man könnte die Ware nicht mehr prüfen.
Die Ausnahmetatbestände sind nur deswegen da, weil bei den dort genannten Produkten eben nicht ausgeschlossen werden kann, daß der K die Produkte kopiert und anschließend widerruft. Das ist bei Hardware schlecht möglich.
Im vorliegenden Fall besteht also weiterhin ein Widerrufsrecht.
Verfasst am: 27.09.04, 09:13 Titel: Re: Fernabsatzvertrag §§ 312b ff., 312d BGB bei geöffneter W
Hallo, da fällt mir gerade noch etwas am Gesetztestext des Entsprechenden Paragraphens auf. Die schon genannten Ausnahmen (CD´s + Sofware) die
ja vom Käufer vor dem Rücktritt kopiert werden könnten sind ja nun Klar definiert.
Im Gesetzestext heisst es aber weiter, das Artikel die bei einer Versteigerung erworben wurden (definition einer Ersteigerun im Text BGB vorhanden) auch von vorne herein vom Wiederruf ausgeschlossen sind.
Das hieße ja, das sämtliche Händler bei Internetauktionshaus [Name geändert] (Gewerblich+Privat) schön aus dem Schneider wären, da die Artikel ja per Versteigerung verkauft werden.
Habe ich da was falsch verstanden oder ist das wirklich so.
Für alle Internetauktionshaus [Name geändert] auktionäre wäre das ja ein heißes Thema....
Verfasst am: 27.09.04, 10:34 Titel: Re: Fernabsatzvertrag §§ 312b ff., 312d BGB bei geöffneter W
Internetauktionshaus [Name geändert] ist keine Versteigerung im Sinne des BGB, also findet das auch keine Anwendung auf Internetauktionshaus [Name geändert].
Verfasst am: 27.09.04, 11:16 Titel: Re: Fernabsatzvertrag §§ 312b ff., 312d BGB bei geöffneter W
Die Vorantwort ist richtig. Versteigerungen im Sinne des BGB sind nur solche Veranstaltungen, bei denen das Angebot durch einen "Zuschlag" angenommen wird. Da ist bei den Internet-Versteigerungen jedoch nicht der Fall. Das hat der BGH bereits vor zwei/drei Jahren entschieden.
Verfasst am: 27.09.04, 14:33 Titel: Re: Fernabsatzvertrag §§ 312b ff., 312d BGB bei geöffneter W
tobgoe hat folgendes geschrieben::
Ist es rechtens wenn ein Webshop in den AGB generell die Rücknahme von geöffneter Ware auschließt ?
Das wäre sogar dann unwirksam, wenn es nicht per AGB vereinbart, sondern individuell ausgehandelt worden wäre. Ein in der Verwendung derartiger AGB-Klause liegender Verstoß gegen Verbraucherschutzvorschriften könnte jedenfalls von dazu befugten Wettbewerbern, Wettbewerbsverbänden, Verbraucherschutzverbänden und IHKs verfolgt werden.
Zitat:
Hintergrund: Ich möchte eine Speicherkarte, welche bei mir nicht funktioniert (ist nicht defekt - funktioniert nur in meinem Gerät nicht (inkompatibilität)) zurückgeben.
Ein Widerrufsrecht besteht nur bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen und Software dann nicht, falls 1. ein versiegelter Datenträger 2. vom Verbraucher entsiegelt wurde.
--> Weder Verpackungsöffnung bei Nicht-Software-Käufen, noch Gebrauch ohne Datenträger-Entsiegelung, oder Entsiegelung im Rahmen sonstiger Verträge (z.B. über die Lieferung eines Notebooks, Druckers, Kamera, Auto usw.) führt demnach zum Erlöschen von Widerrufsrechten.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 27.09.04, 14:37 Titel: Re: Fernabsatzvertrag §§ 312b ff., 312d BGB bei geöffneter W
Bei Internetauktionshaus [Name geändert] finden nach h.M. keine Versteigerungen i.S.d. §156 BGB statt, sondern es handelt sich um Kaufverträge gegen Höchstgebot.
Die Bezeichnung als "Online-Auktion" ist als falsa demonstratio unschädlich (und IMO auch nicht dispositiv, d.h. die Einschlägigkeit des §156 BGB kann auch nicht durch AGB vereinbart werden)..
Der BGH hat sich zu dieser Frage zwar noch nicht wirklich abschließend erklärt ("es kann dahingestellt bleiben..."), mit Ausnahme des AG Osterholz-Scharmbek sind bisher jedoch alle unteren Instanzen den eindeutigen Fingerzeigen aus dem "Ricardo-Urteil" gefolgt.
Die einzigen "echten" Online-Auktionen waren übrigens die bis 2000 von Ricardo selbst veranstalteten "Live-Auktionen", bei denen es einen echten Auktionator und einen Zuschlag gab.
Verfasst am: 27.09.04, 16:45 Titel: Re: Fernabsatzvertrag §§ 312b ff., 312d BGB bei geöffneter W
Anonymous hat folgendes geschrieben::
Versteigerungen im Sinne des BGB sind nur solche Veranstaltungen, bei denen das Angebot durch einen "Zuschlag" angenommen wird. Da ist bei den Internet-Versteigerungen jedoch nicht der Fall. Das hat der BGH bereits vor zwei/drei Jahren entschieden.
Der BGH hat seinerzeit nur entschieden, daß bei Internetauktionshaus [Name geändert] rechtsgültige Kaufverträge abgeschlossen werden, die durch Fristablauf der Versteigerung zustande kommen. Zur Gültigkeit des Widerrufs gibt es zur Zeit nur Urteile vom Amtsgerichten. Das Höchstrichterlichste Urteil zur Zeit ist nur das vom LG Hof, welches das Vorhandensein des Widerrufsrechts bei Internetauktionshaus [Name geändert]-Auktionen ausdrücklich bejahte. Dies ist auch die weit verbreitete Rechtsmeinung.
Aber der BGH hat dazu noch nichts entschieden. Ein kleiner, aber feiner Unterschied. _________________ Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.
Falls Ihnen mein Beitrag weitergeholfen hat, können Sie mich gerne bewerten. Einfach auf den grünen Punkt links unter meinem Namen klicken.
Verfasst am: 30.09.04, 13:10 Titel: Re: Fernabsatzvertrag §§ 312b ff., 312d BGB bei geöffneter W
najaaa,
aber das Urteil des OLG-Münster, das damals beim BGH zur Disposition stand ging von "Kauf auf Höchstgebot" aus.
Das BGH ist der Meinung damals gefolgt.
Aber egal, in 5 Wochen werden wir es, hoffentlich zweifelsfrei, wissen.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.