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Fernabsatzvertrag §§ 312b ff., 312d BGB bei geöffneter Ware

 
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tobgoe
Gast





BeitragVerfasst am: 27.09.04, 06:58    Titel: Fernabsatzvertrag §§ 312b ff., 312d BGB bei geöffneter Ware Antworten mit Zitat

Wie verhält es sich wenn die Ware geöffnet wurde, sind die 2 Wochen Rückgaberecht dann damit verfallen. Ich habe gelesen, das dies nur bei versiegelten CD (Musik) und Sofware der Fall ist.
Ist es rechtens wenn ein Webshop in den AGB generell die Rücknahme von geöffneter Ware auschließt ?
Gibt es einen Gesetztestext aus dem etwas hierzu herausgeht ?

Hintergrund: Ich möchte eine Speicherkarte, welche bei mir nicht funktioniert (ist nicht defekt - funktioniert nur in meinem Gerät nicht (inkompatibilität)) zurückgeben.
Hätte ich die Verpckung nicht geöffnet, wüsste ich ja nicht ob es geht oder nicht.
Der Versender stellt sich quer, und sagt:
Solange kein defekt vorliegt, keine Rücknahem - Ware geöffnet, keine Rücknahme.

Vielen Dank für Antwort im voraus....

Gruß

tobgoe
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 27.09.04, 08:51    Titel: Re: Fernabsatzvertrag §§ 312b ff., 312d BGB bei geöffneter W Antworten mit Zitat

Die Ausnahmen vom Widerrufsrecht sind im BGB abschließend geregelt.
Würde generell das Öffnen der Verpackung ein Widerrufsrecht ausschließen, wäre dieses nichts mehr wert, dann man könnte die Ware nicht mehr prüfen.
Die Ausnahmetatbestände sind nur deswegen da, weil bei den dort genannten Produkten eben nicht ausgeschlossen werden kann, daß der K die Produkte kopiert und anschließend widerruft. Das ist bei Hardware schlecht möglich.

Im vorliegenden Fall besteht also weiterhin ein Widerrufsrecht.
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tobgoe
Gast





BeitragVerfasst am: 27.09.04, 09:04    Titel: Re: Fernabsatzvertrag §§ 312b ff., 312d BGB bei geöffneter W Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die Auskunft hat mich gefreut...

Gruß


tobgoe
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Gast






BeitragVerfasst am: 27.09.04, 09:13    Titel: Re: Fernabsatzvertrag §§ 312b ff., 312d BGB bei geöffneter W Antworten mit Zitat

Hallo, da fällt mir gerade noch etwas am Gesetztestext des Entsprechenden Paragraphens auf. Die schon genannten Ausnahmen (CD´s + Sofware) die
ja vom Käufer vor dem Rücktritt kopiert werden könnten sind ja nun Klar definiert.

Im Gesetzestext heisst es aber weiter, das Artikel die bei einer Versteigerung erworben wurden (definition einer Ersteigerun im Text BGB vorhanden) auch von vorne herein vom Wiederruf ausgeschlossen sind.

Das hieße ja, das sämtliche Händler bei Internetauktionshaus [Name geändert] (Gewerblich+Privat) schön aus dem Schneider wären, da die Artikel ja per Versteigerung verkauft werden.

Habe ich da was falsch verstanden oder ist das wirklich so.

Für alle Internetauktionshaus [Name geändert] auktionäre wäre das ja ein heißes Thema....

Gruß

tobgoe
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Gast






BeitragVerfasst am: 27.09.04, 10:34    Titel: Re: Fernabsatzvertrag §§ 312b ff., 312d BGB bei geöffneter W Antworten mit Zitat

Internetauktionshaus [Name geändert] ist keine Versteigerung im Sinne des BGB, also findet das auch keine Anwendung auf Internetauktionshaus [Name geändert].
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Gast






BeitragVerfasst am: 27.09.04, 11:16    Titel: Re: Fernabsatzvertrag §§ 312b ff., 312d BGB bei geöffneter W Antworten mit Zitat

Die Vorantwort ist richtig. Versteigerungen im Sinne des BGB sind nur solche Veranstaltungen, bei denen das Angebot durch einen "Zuschlag" angenommen wird. Da ist bei den Internet-Versteigerungen jedoch nicht der Fall. Das hat der BGH bereits vor zwei/drei Jahren entschieden.
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Gast






BeitragVerfasst am: 27.09.04, 14:33    Titel: Re: Fernabsatzvertrag §§ 312b ff., 312d BGB bei geöffneter W Antworten mit Zitat

tobgoe hat folgendes geschrieben::
Ist es rechtens wenn ein Webshop in den AGB generell die Rücknahme von geöffneter Ware auschließt ?


Das wäre sogar dann unwirksam, wenn es nicht per AGB vereinbart, sondern individuell ausgehandelt worden wäre. Ein in der Verwendung derartiger AGB-Klause liegender Verstoß gegen Verbraucherschutzvorschriften könnte jedenfalls von dazu befugten Wettbewerbern, Wettbewerbsverbänden, Verbraucherschutzverbänden und IHKs verfolgt werden.

Zitat:
Hintergrund: Ich möchte eine Speicherkarte, welche bei mir nicht funktioniert (ist nicht defekt - funktioniert nur in meinem Gerät nicht (inkompatibilität)) zurückgeben.


Ein Widerrufsrecht besteht nur bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen und Software dann nicht, falls 1. ein versiegelter Datenträger 2. vom Verbraucher entsiegelt wurde.

--> Weder Verpackungsöffnung bei Nicht-Software-Käufen, noch Gebrauch ohne Datenträger-Entsiegelung, oder Entsiegelung im Rahmen sonstiger Verträge (z.B. über die Lieferung eines Notebooks, Druckers, Kamera, Auto usw.) führt demnach zum Erlöschen von Widerrufsrechten.

mbG
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 27.09.04, 14:37    Titel: Re: Fernabsatzvertrag §§ 312b ff., 312d BGB bei geöffneter W Antworten mit Zitat

Bei Internetauktionshaus [Name geändert] finden nach h.M. keine Versteigerungen i.S.d. §156 BGB statt, sondern es handelt sich um Kaufverträge gegen Höchstgebot.
Die Bezeichnung als "Online-Auktion" ist als falsa demonstratio unschädlich (und IMO auch nicht dispositiv, d.h. die Einschlägigkeit des §156 BGB kann auch nicht durch AGB vereinbart werden)..

Der BGH hat sich zu dieser Frage zwar noch nicht wirklich abschließend erklärt ("es kann dahingestellt bleiben..."), mit Ausnahme des AG Osterholz-Scharmbek sind bisher jedoch alle unteren Instanzen den eindeutigen Fingerzeigen aus dem "Ricardo-Urteil" gefolgt.

Die einzigen "echten" Online-Auktionen waren übrigens die bis 2000 von Ricardo selbst veranstalteten "Live-Auktionen", bei denen es einen echten Auktionator und einen Zuschlag gab.
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Christoph
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 2674
Wohnort: Lüpiland

BeitragVerfasst am: 27.09.04, 16:45    Titel: Re: Fernabsatzvertrag §§ 312b ff., 312d BGB bei geöffneter W Antworten mit Zitat

Anonymous hat folgendes geschrieben::
Versteigerungen im Sinne des BGB sind nur solche Veranstaltungen, bei denen das Angebot durch einen "Zuschlag" angenommen wird. Da ist bei den Internet-Versteigerungen jedoch nicht der Fall. Das hat der BGH bereits vor zwei/drei Jahren entschieden.


Der BGH hat seinerzeit nur entschieden, daß bei Internetauktionshaus [Name geändert] rechtsgültige Kaufverträge abgeschlossen werden, die durch Fristablauf der Versteigerung zustande kommen. Zur Gültigkeit des Widerrufs gibt es zur Zeit nur Urteile vom Amtsgerichten. Das Höchstrichterlichste Urteil zur Zeit ist nur das vom LG Hof, welches das Vorhandensein des Widerrufsrechts bei Internetauktionshaus [Name geändert]-Auktionen ausdrücklich bejahte. Dies ist auch die weit verbreitete Rechtsmeinung.

Aber der BGH hat dazu noch nichts entschieden. Ein kleiner, aber feiner Unterschied.
_________________
Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.

Falls Ihnen mein Beitrag weitergeholfen hat, können Sie mich gerne bewerten. Einfach auf den grünen Punkt links unter meinem Namen klicken.
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Gast






BeitragVerfasst am: 30.09.04, 13:10    Titel: Re: Fernabsatzvertrag §§ 312b ff., 312d BGB bei geöffneter W Antworten mit Zitat

najaaa,

aber das Urteil des OLG-Münster, das damals beim BGH zur Disposition stand ging von "Kauf auf Höchstgebot" aus.
Das BGH ist der Meinung damals gefolgt.

Aber egal, in 5 Wochen werden wir es, hoffentlich zweifelsfrei, wissen.
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Gast






BeitragVerfasst am: 30.09.04, 13:20    Titel: Re: Fernabsatzvertrag §§ 312b ff., 312d BGB bei geöffneter W Antworten mit Zitat

Was ist in 5 Wochen?
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Injuve
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 860

BeitragVerfasst am: 30.09.04, 13:47    Titel: Re: Fernabsatzvertrag §§ 312b ff., 312d BGB bei geöffneter W Antworten mit Zitat

Da verkündet der BGH sein Urteil bzgl. Widerrufsrecht bei Internetauktionshaus [Name geändert]-Auktionen.
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BeitragVerfasst am: 30.09.04, 13:52    Titel: Re: Fernabsatzvertrag §§ 312b ff., 312d BGB bei geöffneter W Antworten mit Zitat

Ahso, danke!
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