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verzollung persoenlicher ware

 
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tonyubsdell
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.02.2005
Beiträge: 10
Wohnort: 66440 blieskastel

BeitragVerfasst am: 26.11.07, 17:27    Titel: verzollung persoenlicher ware Antworten mit Zitat

guten abend,

(zum thema "zollrecht" liess sich bei der suche nichts finden...)

ein fall stellt sich wie folgt dar:

person a ist nebenberuflich photograph.

waehrend eines usa-aufenthaltes laesst person a eigenes photoequipment und das seiner kollegen,das er mit sich fuehrt,
(im wert von mehreren tausend euro) dort vom photoservice durchchecken.

nach der inspektion reist er mit der ware wieder nach deutschland ein.

bei der einreise wird bei einer stichprobe des zolls am flughafen die ware entdeckt,die laut beamten haette deklariert werden sollen.

nun soll person a zoll fuer die einfuhr entrichten,es sei denn person a weist papiere (rechnungen) fuer die ware vor,die belegen,dass es sich nicht um neuware handelt.

papiere sind (mehr) existent.

welche rechtlichen moeglichkeiten hat person a,die drohende zahlung abzuwenden?



herzlicher gruss

tonyubsdell
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Zollkodex-Ritter
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Anmeldungsdatum: 03.06.2007
Beiträge: 446

BeitragVerfasst am: 27.11.07, 18:16    Titel: Antworten mit Zitat

A muss Eigentumsnachweise bringen, die besagen, dass A vor seiner Reise die Sachen gehört haben. Bringt er diese nicht, muss er zahlen.

Eigentumsnachweise könnten z.B. die schon angesprochenen Kaufbelege sein. Wenn diese nicht mehr vorhanden sind, wird der Nachweis schwer. Möglich wären auch Wartungsunterlagen u.ä.

Wenn A ja den Nebenberuf ausübt, dann hat er ja auch die Kosten für die Kamera als Berufsausstattung irgendwann in der Steuererklärung abgesetzt, evtl. sind da noch Unterlagen vorhanden.

Was A hätte machen müssen: VOR der Abreise zum Zoll, die hätten ein sog. INF.3 kostenlos ausgestellt. Dieses Papier hätte als Nachweis der Rückwareneigenschaft gedient.

Evtl. hat A noch irgendwelche Papiere vom US-Zoll bei der Einreise, oder der US-Zoll hat die Kamera in den Reisepass eingetragen... Dann könnte ein solcher Nachweis erbracht werden.
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tonyubsdell
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.02.2005
Beiträge: 10
Wohnort: 66440 blieskastel

BeitragVerfasst am: 30.11.07, 10:44    Titel: Antworten mit Zitat

hallo und guten tag,

herzlichen dank fuer die ausfuehrliche antwort.

a hat in der tat das formular inf.3 von seinem zustaendigen zollamt unter vorlage der europaeischen garantiekarten ausfertigen lassen - nachtraeglich.
dieses formular liegt nun auch per fax der exekutiven behoerde namentlich den kontrollierenden beamten des zolls bei der einreise vor.
sollten dennoch fehlende rechnungen beanstandet werden,unter welchen voraussetzungen werden die preise der waren geschaetzt und wie wird verzollt werden?

herzlicher gruss

tonyubsdell
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Zollkodex-Ritter
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Anmeldungsdatum: 03.06.2007
Beiträge: 446

BeitragVerfasst am: 30.11.07, 17:03    Titel: Antworten mit Zitat

Was steht denn auf den Garantiekarten? Kaufdatum und Seriennummern? Falls ja, sind die Chacen recht gut, dass die Rückwareneigenschaft nachgewiesen wird.

Die nachträgliche Ausstellung eines INF3 dürfte nichts brigen, da sie nach dem maßgeblichen Zeitpunkt, der Einreise, ausgestellt wurde.

Hmm, das mit den Werten ist so ne Sache. Geht der Zoll vom Neuwert aus, kann es teuer werden. Wenn die Geräte erkennbar gebraucht sind, dann wird der Zoll einen Wert unterhalb des Neuwertes ansetzen...
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sky321
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Anmeldungsdatum: 02.05.2007
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 01.12.07, 17:01    Titel: Antworten mit Zitat

Was wurde denn bei der Einreise am Flughafen durch die Beamten gemacht? Wurde das Gerät in zollamtliche Verwahrung genommen oder gleich versteuert?
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tonyubsdell
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.02.2005
Beiträge: 10
Wohnort: 66440 blieskastel

BeitragVerfasst am: 02.12.07, 18:42    Titel: Antworten mit Zitat

die garantiekarten sind ohne datum, zeigen aber die seriennummern.

die zollbamten oeffneten die gepaeckstuecke und fanden 3 kameras,3 objektive und zubehoer, zum teil in gebrauchten originalverpackungen untergebracht.
da - auch bei leibesvisitation von a (er musste sich bis auf die unterhose entkleiden) - keine kassenbelege zu finden waren,wurden die seriennummern der geraete notiert .
a wurde mit der ware entlassen mit der auflage, binnen dreier tage entsprechende papiere zur entlastung vorzulegen.

da ausruestungsteile,wie es unter fotografen ueblich ist,oft untereinander getauscht oder priat ge/verkauft werden,ist es schwierig,offizielle rechnungen vorzulegen.

muessen auch (handschriftliche) privat ausgestellte rechnungen akzeptiert werden?

ausser den 3 kameas werden die anderen ausruestungsteile (objektive) seit 10-15 jahren unveraendert produziert.
welches ist die grundlage fuer einen eventuellen schaetzwert?

welches vergehens hat sich a vor dem gesetzgeber schuldig gemacht,ware ohne
deklaration einzufuehren? steuerhinterziehung?

mit welcher bestrafung ist zu rechnen?

a ist bislang behoerdlich unauffaellig,ohne vorstrafen.
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sky321
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.05.2007
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 02.12.07, 20:25    Titel: Antworten mit Zitat

Geht aus den Garantiekarten der Verkäufer hervor?
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Zollkodex-Ritter
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Anmeldungsdatum: 03.06.2007
Beiträge: 446

BeitragVerfasst am: 02.12.07, 21:27    Titel: Antworten mit Zitat

Was haben wir denn überhaupt vorliegen?

Der Zoll hat eine Nichtanmeldung von Waren festgestellt. Er geht davon aus, dass die Waren in den USA gekauft wurden, also hätten diese angemeldet werden müssen. Da der Zoll keine Rechnungen bzw. Belge gefunden hat, die auf einen Kauf in der USA hindeuten, hat er erstmal keine Beweise. Er geht jedoch davon aus, dass die Waren in den USA erworben worden sind. Also steht eine Steuerhinterziehung im Raum.

A bekam eine Frist, in der er beweisen soll, dass er die Waren schon mit in die USA genommen hat. Diese Nachweise können doch leicht erbracht werden (natürlich den Tatsachen entsprechend): Aussagen von den Kollegen, dass diese Geräte getauscht wurden, evtl. waren die Geräte ja Geschenke etc. pp.

Bleibt noch das "Durchchecken" vom amerikanischen Fotoservice. Wenn dort Reparaturen, Wartungen o.ä. durchgeführt wurde, dann handelt es sich um eine passive Veredelung. Sprich: Der Wertzuwachs der Ware hätte angemeldet werden müssen. Dieser hätte dann auf jedem Fall verzollt werden müssen.
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sky321
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Anmeldungsdatum: 02.05.2007
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 02.12.07, 22:35    Titel: Antworten mit Zitat

Mich wundert warum nicht direkt ein Strafverfahren eingeleitet wurde.
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Zollkodex-Ritter
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Anmeldungsdatum: 03.06.2007
Beiträge: 446

BeitragVerfasst am: 02.12.07, 22:52    Titel: Antworten mit Zitat

sky321 hat folgendes geschrieben::
Mich wundert warum nicht direkt ein Strafverfahren eingeleitet wurde.

Es könnte ja eins eingeleitet worden sein. Drei Tage Frist für das Nachreichen von Unterlagen sind recht knapp bemessen. Im übrigen Zollrecht sind diese Fristen regelmäßig auf 4 Wochen festgesetzt. Grenzzollbeamte sind in der Regel Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, die den SV eben erst mal ermitteln.
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tonyubsdell
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.02.2005
Beiträge: 10
Wohnort: 66440 blieskastel

BeitragVerfasst am: 07.12.07, 09:23    Titel: Antworten mit Zitat

durch eine dritte person wurde bekannt,dass gegen a ein verfahren in der sogenannten schwebe ist...was auch immer das bedeutet.
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tonyubsdell
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.02.2005
Beiträge: 10
Wohnort: 66440 blieskastel

BeitragVerfasst am: 07.12.07, 09:23    Titel: Antworten mit Zitat

durch eine dritte person wurde bekannt,dass gegen a ein verfahren in der sogenannten schwebe ist...was auch immer das bedeutet.
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E.Brown
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Anmeldungsdatum: 24.02.2005
Beiträge: 113

BeitragVerfasst am: 03.01.08, 18:04    Titel: Antworten mit Zitat

Hi tony,

dumme Sache das.

Wenn sich die Sache mit der Veredelung (womit mein Vorredner Recht hat) noch nicht in irgend einer Weise auf das Verfahren ausgewirkt hat (weiß der Zoll das? Hat er dafür Beweise gefunden?), dann würde ich schon aus Eigenschutz das Thema komplett unter den Tisch fallen lassen.

Was die Belege angeht:
Bei der Versicherung ist es so, dass es auch ausreicht, dass eine Person erklärt, dass der zum Verlust gemeldete Gegenstand diesen und diesen Wert gehabt hat und sich im Eigentum befand.
Dies an Eides Statt und die Versicherung erkennt den Schaden i.d.R. an, ohne dass Belege beigefügt werden müssen.

Vielleicht klappt es auch beim Zoll?
Ich würde versuchen von den Eigentümern der Geräte eine eidestattliche Erklärung zu bekommen, dass diese dir die Fotoausrüstung unentgeltlich als Leihgabe für deinen Urlaub überlassen haben.
Erklären diese damit ihr Eigentumsverhältnis kann ich mir gut vorstellen, dass diese Aussage durchaus eine höherwertige darstellt, als ein Verdachtsmoment des Zolls ohne Beweise. Optimal hierbei wäre eine breite Streuung durch mehrere unbescholtene Bürger.
Bliebe nur noch deine Ausrüstung übrig.
Im Zusammenhang mit Garantiekarten in deutscher Sprache mit Eintrag der Seriennummern sehe ich da aber auch keine Probleme.

Im Endeffekt kannst du zumindest die Herkunft eher im Rahmen von Indizien nachweisen, als der Zoll.
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