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A: Hatte auf eine schriftliche Ankündigung, zur Zwangsvollstreckung (ZwV), durch einen GV (Gerichtsvollzieher), beauftragt von einer Zivil-Gegenpartei, nur noch die Gebühren für dieses beantragte ZwV-Verfahren, zu zahlen.
Die Forderung beinhaltetete die Hauptforderung und dementsprechende Gebühren.
Da bereits vorher die Hauptforderung beglichen worden war, was dem GV nicht bekannt war, war die Forderung sowie die Gebühren zu hoch.
Um es nicht zu einem ZwV-Termin kommen zu lassen, wurden auch diese Gebühren, unverzüglich, vor dem angekündigtem ZwV-Termin, gezahlt.
Die Gebührenhöhe erhielt A auf telefonische Anfrage vom GV insgesamt benannt.
A: Erhielt trotz Verlangens keine Unterlagen zu diesem ZwV-Antrag, weder den Schuldtitel noch die Gebührenrechnung des Anwalts für diesen Vorgang.
A: Will nun für dieses ZwV-Verfahren die Kostennote des RA verlangen.
Frage 1: Muß er diese Kostennote vom RA verlangen oder weiterhin vom GV, bei dem diese Kostennote ja vorliegen müsste?
Frage2: Ist es notwendig den Schuldtitel, vom GV, weiterhin zurückzufordern?
A: Will weiterhin wissen, nach welchen Gebührentatbesstand (§ Nennung aus dem GV-Kostenverzeichnis) der GV seine Gebühren geltend gemacht hat.
Kann er dafür, vom GV eine Auskunftverlangen (vielleicht das Protokoll) wie ich gelesen habe.
Oder müsstesich A: im Rahmen einer Beschwerde ans zuständige AG wenden.
Was meint Ihr?
Für einen : Für einen Diskussionsbeitrag wäre ich dankbar
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