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B weiss, das Rechnungen (ob nun Behandlungen oder Rezepte) bei der Beihilfe, die älter als ein Jahr sind, nicht erstattet werden. Auch begründete Argumente, z.B Krankheit gelten nicht. (B machte mehrfach die Erfahrung).
B ist (noch) das Gegenteil vom Unkostenfaktor. m.a.W. kaum Arztkosten.
Sebst schuld.
!?!?!?
Von ersparten Zinsen, da Rechnungen bezahlt wurden/ werden mussten um Mahngebühren u.a.m. zu vermeiden, mal ganz abgesehen.
Auch von A (Sohn) wurden/werden Belege abgelehnt.
U.a. Chefarztbehandlung, die gar nicht eingefordert werden konnten und wurden, wg.Einlieferung auf Intensiv-Station. (Nicht verspätet eingereicht!)
Frage:
Dürfen Rechnungen wirklich nicht nicht verspätet eingereicht werden?
Der Widerspruch zur o.g. Aussage ist B klar, aber trotz Ordnung werden Belege(durch ausserordentliche Umstände manchmal übersehen). ?
sorry, aber 'mit Kopf unter´m Arm' geht´s noch
Weiss jemand Rat?
Liebe Grüße
see
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est modus in rebus
So ist es leider. Vor kurzem hatte ich exakt den selben Fall. Ich gehe davon aus, dass es den Sachbearbeitern nicht erlaubt ist, von den Beihilfevorschriften abzuweichen. Ich würde mich an deiner Stelle beim Sachgebietsleiter erkundigen, ob es nicht doch eine Möglichkeit (Härtefallregelung) gibt. Wenn es jemand weiß, dann ist es ein Sachgebietsleiter.
Ich drücke dir die Daumen! _________________ Wer die Narren gegen sich hat, verdient Vertrauen.
Danke cop49,
für´s Daumen drücken . Ncht nur Sachgebietsleiter, von 'Untergebenen'
der Hierarchie ganz abgesehen, halten sich sich,
sorry, unterwürfig nur an §§
Ausnahmen sind rar gesät.
Liebe Grüße
see
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"....Grau, teurer Freund, ist alle Theorie...."
(Goethe -Faust zu Wagner-)
Ncht nur Sachgebietsleiter, von 'Untergebenen' der Hierarchie ganz abgesehen, halten sich sich, sorry, unterwürfig nur an §§ Ausnahmen sind rar gesät.
Ich glaube nicht, dass die Beachtung des geltenden Recht etwas mit "Unterwürfigkeit" zu tun hat. Schon mal was von der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gehört? Manchmal bin ich schon erschüttert, dass Mitarbeiter (also auch Beamte) im öffentlichen Dienst für eigene Belange scheinbar alle rechtstaatlichen Kenntnisse über Board werfen und von Kollegen (z.B. der Beihilfestelle) rechtswidriges Verhalten erwarten...
Es gibt die Bestimmung in der BhVO (§ 17?), dass Rechnungen nur innerhalb eines Jahres nach derem Entstehen bzw. nach Rechnungsstellung geltend gemacht werden können. Soweit dies nicht möglich ist, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geltend gemacht werden. _________________ Blaise
Man muss die Tatsachen kennen, bevor man sie verdrehen kann (Mark Twain)
Ich glaube auch, dass Krankheit ein Grund für eine "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" sein kann und bin von den Bestimmungen des Bundes ausgegangen.
Aber richtet sich sich das Verfahren über die Gewährung nicht nach § 17 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Krankheits- Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften - BhV)? Oder meinen Sie mit BVO vielleicht etwas anderes?
In § 13 der BhV werden doch die Aufwendungen für Krankheit im Ausland behandelt?
Ergänzend kann man auch die Hinweise des BMI zur BhV studieren, da steht aber außer dem Hinweis auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Seite 101) auch nicht viel zur Problematik drin.
Sehr informativ ist die Seite des BVA zur Beihilfe... _________________ Blaise
Man muss die Tatsachen kennen, bevor man sie verdrehen kann (Mark Twain)
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