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Verfasst am: 02.12.07, 21:29 Titel: Dürfen die Lehrer den Zeitpunkt des Nachsitzens entscheiden?
Hallo liebe Community
Ich bin 16 Jahre alt und Schüler an einem kaufmännischen Berufskolleg in Köln. An unserer Schule gibt es geregelte Zeiten zum Nachsitzen , jedoch hat unser Klassenlehrer aufgrund eines "Schülerstreiches" ( Schüler hat folgendes an die Tafel geschrieben : "Nachsitzen fällt für immer aus , ((Nachname des Klassenlehrers)) ) jeden Schüler der noch Stunden nachsitzen muss , für den Dienstag Nachmittag um 16:15 in die Schule bestellt um dann 90 Minuten nachzusitzen. Er meinte, dass er sich durch den Spruch an der Tafel veralbert vorkommt und dies die Strafe dafür sei. Was mich jedoch wundert ist , dass sogar der Schulleiter es für eine gute Idee hielt.
Nun meine Frage:
Darf unser Klassenlehrer uns am Dienstag Nachmittag um 16:15 für 2 Stunden Nachsitzen in die Schule bestellen, obwohl es geregelte Zeiten für das Nachsitzen gibt ( jeden Mittwoch , 14 - 15 :30 Uhr ) , nur weil er sich veralbert fühlt ?
Hoffe auf baldige Antwort.
Mit freundlichen Grüßen "nobody16"
Darf ein Klassenlehrer seine Schüler am Dienstag Nachmittag um 16:15 für 2 Stunden Nachsitzen in die Schule bestellen
Ja, es sei denn, bei einzelnen Schülern sprächen gewichtige persönliche Gründe gegen diesen Termin. Die Terminierung muss (wie alles) dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Prinzipiell sind auch Samstage möglich.
Ansonsten scheint es ja an dieser Schule sehr sittsam zuzugehen, wenn schon ein derart harmloses Sprüchlein an der Tafel eine solche Konsequenz nach sich zieht.
MfG _________________ Alles hier von mir geschriebene stellt meine persönlichGanzFürMichAlleineMeinung dar
Falls in einer Antwort Fragen stehen, ist es ungemein hilfreich, wenn der Fragesteller diese auch beantwortet
ne eigentlich wird es nur noch schlimmer aber niemand von uns sieht diese Zeit ein
nur weil einer ein HARMLOSEN Spruch an die Tafel geschrieben hat .
naja wir werden nochmal mit ihm reden
Das tut mir aber leid, dass die Buchstaben für "bisschen sehr empfindlich" gerade jetzt auf Ihrer Tastatur kaputtgegangen sind.
Zitat:
nun dann werden wir wohl streiken
Je mehr Sie erkennen lassen, dass Ihnen diese Sonderterminierung etwas ausmacht, um so größer ist die Befriedigung des Lehrers und um so eher wird er das wiederholen. Nur wenn Busverbindungen o.ä. tatsächlich ein größeres Problem sind, sollten Sie überhaupt daran denken, uncool zu werden.
Erst mal prinzipiell: Der Lehrer hat das Recht, die "Nachsitz-Termine" festzulegen. Diese Termine müssen rechtzeitig genug bekannt sein, dass sich die Eltern darauf einstellen können, wann das Kind dort sein muss. Wenn zu dem Termin etwas anderes anliegt (Arzttermin, Kieferorthopäde, Sporttraining ...), haben die Eltern die Möglichkeit, zu widersprechen und einen Ersatztermin vorzuschlagen.
Was ich bei diesem Fall nicht in Ordnung finde: Es werden alle bestraft, obwohl nur einer den Spruch an der Tafel zu verantworten hat. Aus dem bayerischen Schulrecht kenne ich den Satz "Kollektivstrafen sind unzulässig." Das heißt, dafür, dass einer Mist gebaut hat, darf man nicht eine ganze Gruppe bestrafen.
Etwas ähnliches könnte eigentlich auch in NRW gelten - ich hab' jetzt aber nicht die Zeit, das rauszusuchen. Hier sind ein paar NRW-Schulgesetze/-ordnungen verlinkt:
http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=747
Vielleicht suchst Du mal selber. Viel Erfolg! _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
Schüler sind schon irgendwie wehrlos gegen die Abneigungen einiger Lehrer
Geht es jetzt nur um die Uhrzeit der Maßnahme(so wie es im Titel steht) oder um das Ganze an sich?
Bei ersterem dürfte die Schule wohl wirklich freie Hand haben. Auch wenn es normal "feste Zeiten" gibt. (Jetzt mal abgesehen von nachts um drei.)
Wenn es ums Grundsätzliche geht wäre Klassen- bzw. Vertrauenslehrer, Schülervertretung, Stufensprecher etc. wohl die nächsten Anlaufstellen. _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie) Forenregeln!
Es geht darum das die Lehrer machen können was Sie wollen und mich das total nervt ...
z.B in einer Deutsch Arbeit , wenn dir da ein lehrer eine 5 gibt , nur weil er dich nicht leiden kann .. Wie will man ihm sowas beweisen ??? aber egal
Ich habe etwas sehr interessantes gefunden
Code:
Kollektivstrafen gegenüber Schülern sind unzulässig
Im Zusammenhang mit den Ordnungsmaßnahmen und Erziehungsmitteln ist zu beachten, dass im Schulrecht bei einem Fehlverhalten einzelner Schüler eine Kollektivstrafe nicht verhängt werden darf. Die Verhängung von Kollektivstrafen würde auch zwangsläufig unschuldige Schüler treffen. Dies wäre dann ein Verstoß gegen den elementaren rechtsstaatlichen Grundsatz, dass jede Strafe Schuld im Sinne einer vorwerfbaren Verwirklichung eines Straftatbestandes voraussetzt. Die Schule ist aber als staatliche Einrichtung den Grundsätzen von einem Rechtsstaat unterworfen. Zudem würde die Kollektivstrafe gegen die Menschenwürde verstoßen, weil sie die von ihnen betroffenen Unschuldigen zum bloßen Objekt der Schuldisziplinargewalt erniedrigen würde. Aus diesen Gründen sind Kollektivstrafen im Schulbereich stets unzulässig.
Beispiel:
Ein Schüler beleidigt seinen Lehrer in einer Schülerzeitung. In der Klasse kann der Lehrer den verantwortlichen Schüler nicht ausfindig machen. Der Lehrer kann nun nicht alle Schüler der Klasse zum Nachsitzen verdonnern. Dies würde eine unzulässige Kollektivstrafe darstellen, da von der Maßnahme des Schülers auch unschuldige Schüler betroffen wären.
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 03.12.07, 14:53 Titel:
Ich kann mich ja verlesen haben, aber nach dem Schulgesetz Nordrhein-Westfalen (§ 52) gibt es lediglich als "erzieherische Einwirkung" "die Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern", als eine Möglichlkeit, die dem Nachsitzen nahekommt.
Anders z.B. das Schulgesetz Baden-Württemberg, daß in § 90 das "Nachsitzen bis zu vier Unterrichtsstunden" als Erziehungs- bzw. Ordnungsmaßnahme kennt.
Ich sehe in NRW schon keine Rechtsgrundlage für ein Nachsitzen wegen eines Spruches an der Tafel. Was soll da "nachgearbeitet" werden?
Unabhängig davon spricht § 52 Schuldgesetz NRW von Erzieherischen Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen, die angewendet werden können, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Pflichten verletzt.
Daraus dürfte sich ergeben, daß eine Kollektivbestrafung unzulässig ist.
Kurt Knitz hat folgendes geschrieben::
Je mehr Sie erkennen lassen, dass Ihnen diese Sonderterminierung etwas ausmacht, um so größer ist die Befriedigung des Lehrers und um so eher wird er das wiederholen.
Vielleicht sollte der Schüler zum "NMachsitzen" gehen und den Lehrer danach wegen Nötigung bzw. Freiheitsberaubung anzeigen.
Vielleicht gibt es dann auch U-Haft für den Lehrer (wegen Wiederholungsgefahr). _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Wo? Zitieren ohne Quellenangabe gilt als unfein! Es gibt auch "wertlose" oder unseriöse Quellen. Beispiel: Schüler(innen), die für ein Chemie-Referat aus der "viele-bunte-Bilder-Zeitung", der "illustierten Frauenzeitschrift" oder aus dem "Bunten Comic Heft" zitieren, sammeln Minuspunkte.
Ich kann mich ja verlesen haben, aber nach dem Schulgesetz Nordrhein-Westfalen (§ 52) gibt es lediglich als "erzieherische Einwirkung" "die Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern", als eine Möglichlkeit, die dem Nachsitzen nahekommt.
Ein klein wenig verlesen. In der NRW-Schulordnung befasst sich § 53 mit Erziehungs- und Orndungsmaßnahmen. ansonsten korrekt zitiert. "Nacharbeit" heißt im Schüler-Slang halt "Nachsitzen" - dagegen ist man machtlos.
Zitat:
Unabhängig davon spricht § 52 Schuldgesetz NRW von Erzieherischen Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen, die angewendet werden können, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Pflichten verletzt.
Daraus dürfte sich ergeben, daß eine Kollektivbestrafung unzulässig ist.
Am Anfang des § 53 heißt es ausdrücklich:
Zitat:
§ 53
Erzieherische Einwirkungen,
Ordnungsmaßnahmen
(1) Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen dienen der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz
von Personen und Sachen. Sie können angewendet werden, wenn eine
Schülerin oder ein Schüler Pflichten verletzt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig,
wenn erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen. Einwirkungen gegen
mehrere Schülerinnen und Schüler sind nur zulässig, wenn das Fehlverhalten jeder oder jedem Einzelnen zuzurechnen ist.
Zitat:
Vielleicht sollte der Schüler zum "NMachsitzen" gehen und den Lehrer danach wegen Nötigung bzw. Freiheitsberaubung anzeigen.
Vielleicht gibt es dann auch U-Haft für den Lehrer (wegen Wiederholungsgefahr).
Da hast du wohl was vergessen - ich reiche es eben nach: _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
Wo? Zitieren ohne Quellenangabe gilt als unfein! Es gibt auch "wertlose" oder unseriöse Quellen. Beispiel: Schüler(innen), die für ein Chemie-Referat aus der "viele-bunte-Bilder-Zeitung", der "illustierten Frauenzeitschrift" oder aus dem "Bunten Comic Heft" zitieren, sammeln Minuspunkte.
...ja, das wäre nett, wenn bitte immer darauf geachtet wird, Zitate mit entsprechenden Quellenangaben zu versehen.
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