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Einer schlimmer als der Andere...

 
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ht-net
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Anmeldungsdatum: 23.02.2005
Beiträge: 65
Wohnort: Brackenheim

BeitragVerfasst am: 03.12.07, 18:28    Titel: Einer schlimmer als der Andere... Antworten mit Zitat

Angenommen X führt mit Rechtsanwalt (RA) A einen langwierigen Prozess. Es geht dabei um Berufsunfähigkeit. RA A zahlt den Gerichtskostenvorschuss für den Gerichtstermin nicht rechtzeitig ein, weshalb die Klage nach dem Richter abzuweisen ist. Er schlägt vor die Sache gegen einen ca. 60% niedrigeren Betrag als die Versicherung außergerichtlich bereits anbot in einem Vergleich zu beenden - ansonsten würde er die Klage abweisen. Außerdem wäre die BU mit den vorliegenden Gutachten zweifelhaft.

Der Mandant nimmt gezwungenermaßen diesen Vergleich an und ist damit auch die BU-Versicherung losgeworden - entzieht sofort RA A das Mandat und geht zu RA B.

RA B der den Schadenersatz von RA A geltend machen und die Überprüfung der BU durchführen soll, rechnet einfach die 60% Unterschied die vor dem Prozess von der gegnerischen Versicherung geboten wurden und fordert RA A auf diesen Betrag zu bezahlen.

Der Mandant beschwert sich und teilt RA B mit, dass dem Gericht entscheidende Gutachten in der Sache nicht vorgelegt worden waren und fordert RA B auf sich diese zu beschaffen und zunächst die Frage der BU zu klären.

RA B braucht wieder Monate und der Mandant beschwert sich erneut. RA B antwort mit der Übersendung von Rechnungen für einen Klageentwurf über die 60% die er von RA A einfordern wollte und fordert dazu noch eine Nachzahlung aus dem BU-Verfahren, für das er zudem schon mehrere tausend EUR von der Rechtschutzversicherung des Mandant abkassiert hat, obwohl in dieser Sache abgesprochen war, dass RA B nur den Engang des Vergleichsbetrages übernehmen soll, damit RA A nicht Zugriff auf dieses Geld hat.

Mandant beschwert sich erneut bei RA B, über die Rechnungsstellung und die Vorgehensweise. RA B legt das Mandat nieder.

Kann der Mandant die geflossenen Zahlungen und die Herausgabe der Akten verlangen? RA B hat die Frage der Berufsunfähigkeit die entscheidend für die Schadenersatzklage ist nie geklärt. Wie kommt ein RA dazu, einfach eine Klageschrift anzufertigen die diese 60% Unterrschied beinhaltet, odhne zu prüfen ob die BU-Rente einzuklagen wäre? RA B hat die entscheidende Frag der Berufsunfähigkeit nie beantwortet. Könnte er auch nicht, da er nicht über die entsprechenden Gutachten verfügte, obwohl er den Auftrag hatte, diese anzufordern und auszuwerten.

Wenn ein Anwalt seine Anweisungen die er bekommt nachweislich nicht ausführt, kann es doch nicht sein, dass er dafür bezahlt werden muss?

Wie soll der Mandant entscheiden ob auf die 60% Unterschied des Angebots der BU-Versicherung geklagt werden soll oder auf die BU-Rente, wenn der Anwalt die Überprüfung und Beratung einfach nicht ausführt? Sehr böse

Bringt eine Beschwerde bei der RA-Kammer etwas?
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Anmeldungsdatum: 24.09.2004
Beiträge: 3898

BeitragVerfasst am: 03.12.07, 18:52    Titel: Re: Einer schlimmer als der Andere... Antworten mit Zitat

ht-net hat folgendes geschrieben::
Angenommen X führt mit Rechtsanwalt (RA) A einen langwierigen Prozess. Es geht dabei um Berufsunfähigkeit. RA A zahlt den Gerichtskostenvorschuss für den Gerichtstermin nicht rechtzeitig ein, weshalb die Klage nach dem Richter abzuweisen ist. Er schlägt vor die Sache gegen einen ca. 60% niedrigeren Betrag als die Versicherung außergerichtlich bereits anbot in einem Vergleich zu beenden - ansonsten würde er die Klage abweisen. Außerdem wäre die BU mit den vorliegenden Gutachten zweifelhaft.

Der Mandant nimmt gezwungenermaßen diesen Vergleich an ...


Das war aber unglücklich. Es gibt also kein Verfahren, das wegen eines Anwaltfehlers verloren wurde. Es gab lediglich einen - freiwillig vom Mandanten geschlossenen - Vergleich.

Zitat:
RA B der den Schadenersatz von RA A geltend machen und die Überprüfung der BU durchführen soll, rechnet einfach die 60% Unterschied die vor dem Prozess von der gegnerischen Versicherung geboten wurden und fordert RA A auf diesen Betrag zu bezahlen.


Wenn der Mandant bereits 40% von der Versicherung aufgrund des Vergleichs erhält, kann sich der von RA A angerichtete Schaden doch nur noch auf die restlichen 60% belaufen.

Zitat:
RA B braucht wieder Monate und der Mandant beschwert sich erneut. RA B antwort mit der Übersendung von Rechnungen für einen Klageentwurf über die 60% die er von RA A einfordern wollte und fordert dazu noch eine Nachzahlung aus dem BU-Verfahren, für das er zudem schon mehrere tausend EUR von der Rechtschutzversicherung des Mandant abkassiert hat, obwohl in dieser Sache abgesprochen war, dass RA B nur den Engang des Vergleichsbetrages übernehmen soll, damit RA A nicht Zugriff auf dieses Geld hat.


War den auch abgesprochen, das RA B die Entgegennahme des Vergleichbetrages unentgeltlich ausführt?

Zitat:
Wie kommt ein RA dazu, einfach eine Klageschrift anzufertigen die diese 60% Unterrschied beinhaltet, odhne zu prüfen ob die BU-Rente einzuklagen wäre? RA B hat die entscheidende Frag der Berufsunfähigkeit nie beantwortet.


Nunja, der Schaden durch RA A beläuft sich doch, wie oben gesagt, auf maximal 60% des ursprünglichen Betrages. Die Frage der BU-Rente ist hier zunächst nebensächlich, diese wurde nämlich im ersten Verfahren bereits rechtskräftig und endgültig mit dem Vergleich abgeschlossen.

Möglicherweise könnte die BU bei der Prüfung derSchadensersatzansprüche noch eine Rolle spielen, da die Erfolgsaussicht der ersten Klage zu prüfen ist. Ein entsprechender Vortrag muss aber nicht schon bei der Klageerhebung gemacht werden.

Insofern kann ich im Moment nichts erkennen, was RA B falsch gemacht haben könnte.

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ht-net
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Anmeldungsdatum: 23.02.2005
Beiträge: 65
Wohnort: Brackenheim

BeitragVerfasst am: 04.12.07, 10:03    Titel: Antworten mit Zitat

Das war aber unglücklich. Es gibt also kein Verfahren, das wegen eines Anwaltfehlers verloren wurde. Es gab lediglich einen - freiwillig vom Mandanten geschlossenen - Vergleich.

..hätte der Mandantt den Vergleich nicht angenommen hätte er garnichts bekommen.
Gleichzeitig war die Rechtschutzversicherung schon bei der Einreichung des Falles gekündigt worden, d.h. die Klage gegen RA A muss ja auch finanziert werden.

Wenn der Mandant bereits 40% von der Versicherung aufgrund des Vergleichs erhält, kann sich der von RA A angerichtete Schaden doch nur noch auf die restlichen 60% belaufen.

Nein - der Mandant erhielt 40% von dem bereits von de gegnerischen Versicherung angebotenen vorgerichtlichen Angebot - Ziel war ja die BU-Rente und Schadenersatz zu erhalten. Wieso soll die BU-Rente erledigt sein? Das hat dem Mandant so niemand erklärt. Der Mandant musste ja vor Gericht eine Entscheidung treffen. Der Mandant ging davon aus, dass jetzt zwar die Ansprüche gegen die Versicherung weg sind - diese aber in einem erneuten Verfahren von der Versicherung des Anwalts zu tragen sind wenn die BU in diesem Verfahren nachgewiesen wird.

So hatte dies auch RA B erklärt. Allerdings hat er die Klage dann nicht darauf ausgerichtet. Eine Erklärung dafür blieb er schuldig.
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ht-net
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Anmeldungsdatum: 23.02.2005
Beiträge: 65
Wohnort: Brackenheim

BeitragVerfasst am: 04.12.07, 10:31    Titel: Antworten mit Zitat

War den auch abgesprochen, das RA B die Entgegennahme des Vergleichbetrages unentgeltlich ausführt?

ja es war abgesprochen, dass er nicht für den Fall abrechnet, da es ja nur noch um die Entgegennahme ging. RA B hat dafür noch weitere Fälle des Mandanten übertragen bekommen die ebenfalls RA A entzogen wurden.
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Anmeldungsdatum: 24.09.2004
Beiträge: 3898

BeitragVerfasst am: 04.12.07, 10:52    Titel: Antworten mit Zitat

ht-net hat folgendes geschrieben::
..hätte der Mandantt den Vergleich nicht angenommen hätte er garnichts bekommen.


Ja klar, aber dann hätte der Mandant ein Urteil, in dem (möglicherweise) drinsteht, dass das Verfahren wegen der Verspätung des RA A verloren wurde. Damit wäre die Sachlage bei einer nachfolgenden Schadensersatzklage wesentlich eindeutiger. Im übrigen kann man gegen ein verlorenes Urteil noch Rechtsmittel einlegen. Der Geschädigte hat grundsätzlich alles zu tun, um den entstehenden Schaden zu minimieren. Insofern wäre ein weiterer Waffengang in der 2. Instanz vermutlich notwendig gewesen.

Zitat:
Gleichzeitig war die Rechtschutzversicherung schon bei der Einreichung des Falles gekündigt worden, d.h. die Klage gegen RA A muss ja auch finanziert werden.


Das ist für die Frage nach dem Schadensersatz belanglos.

Zitat:
Nein - der Mandant erhielt 40% von dem bereits von de gegnerischen Versicherung angebotenen vorgerichtlichen Angebot - Ziel war ja die BU-Rente und Schadenersatz zu erhalten.


Wenn der Mandant seine BU-Rente erstreitet, dann ist ja kein Schaden entstanden. BU-Rente und zusätzlich Schadensersatz geht also nicht.

Zitat:
Wieso soll die BU-Rente erledigt sein? Das hat dem Mandant so niemand erklärt. Der Mandant musste ja vor Gericht eine Entscheidung treffen.


Der Rechtsstreit um die BU-Rente ist mit dem geschlossenen Vergleich endgültig beendet. Eine erneute Klage deswegen ist nicht zulässig.

Zitat:
Der Mandant ging davon aus, dass jetzt zwar die Ansprüche gegen die Versicherung weg sind - diese aber in einem erneuten Verfahren von der Versicherung des Anwalts zu tragen sind wenn die BU in diesem Verfahren nachgewiesen wird.


So in etwa ist es auch. Die Streitfrage der BU-Rente gegen die Versicherung ist endgültig abgeschlossen. Nunmehr würde es um die Frage gehen, ob das Verfahren wegen des Fehlers des Anwalts oder wegen eines fehlenden Anspruchs aufdie BU-Rente verloren ging. Das Problem dabei ist, dass das erste Verfahren eben nicht verloren, sondern einvernehmlich durch Vergleich beigelegt wurde.

Zitat:
So hatte dies auch RA B erklärt. Allerdings hat er die Klage dann nicht darauf ausgerichtet. Eine Erklärung dafür blieb er schuldig.


Der RA B braucht die Klage auch nicht darauf auszurichten. Es ist ein - in meinen Augen durchaus sinnvolles - taktisches Vorgehen, dass man erst den Gegner im Rahmen der Klageerwiderung diesen Punkt in den Prozess einführen lässt.

Der Vortrag der Gegenseite lässt sich eben einfacher bestreiten, als dass sich der eigene beweisen lässt.

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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
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BeitragVerfasst am: 04.12.07, 11:38    Titel: Antworten mit Zitat

ht-net hat folgendes geschrieben::
Das war aber unglücklich. Es gibt also kein Verfahren, das wegen eines Anwaltfehlers verloren wurde. Es gab lediglich einen - freiwillig vom Mandanten geschlossenen - Vergleich.

..hätte der Mandantt den Vergleich nicht angenommen hätte er garnichts bekommen.


Behauptet der Mandant, aber es gibt nun einmal keine empirischen Beweise dafür. Richterliche Rechtsauffassungen im Rahmen des Prozesses sind keine unumstößlichen Rechtstatsachen, sondern lediglich eine vorübergehende Rechtsauffassung auf Basis der bisher im Prozess bekannten Fakten und ggf. der noch reversiblen Rechtsmeinung des Richters. Entscheidend ist allein dass Urteil, das es bei einem Vergleich nicht gibt.


ht-net hat folgendes geschrieben::

Nein - der Mandant erhielt 40% von dem bereits von de gegnerischen Versicherung angebotenen vorgerichtlichen Angebot - Ziel war ja die BU-Rente und Schadenersatz zu erhalten. Wieso soll die BU-Rente erledigt sein? Das hat dem Mandant so niemand erklärt.

Oder er hats nicht verstanden...unbelehrbare Deppen, die nur hören, was Sie wollen, gibt es wie Sand am Meer.

Wenn man in einem Vertrag erklärt "Ich verzichte auf die EU-Rente!", dann kann man später nicht ohne sehr sehr gute *neue* Gründe kommen und nun erneut drauf klagen. Man hat *verzichtet*, das Wort ist letztlich doch deutlich, oder?

ht-net hat folgendes geschrieben::

Der Mandant musste ja vor Gericht eine Entscheidung treffen. Der Mandant ging davon aus, dass jetzt zwar die Ansprüche gegen die Versicherung weg sind - diese aber in einem erneuten Verfahren von der Versicherung des Anwalts zu tragen sind wenn die BU in diesem Verfahren nachgewiesen wird.

Übersetzung: Der Mandant hat seine Vertragsfreiheit ausgeübt und auf einen ggf. bestehenden Anspruch auf BU verzichtet? Der RA hat allenfalls Schadenersatz zu leisten, falls ein Anwaltsfehler vorliegt und dieser den entstandenen Verlust *verursacht* hat und die gesetzliche Verschuldensvermutung nicht widerlegt wird. Eine Menge Holz, wenn man durch einen Vergleich ein Urteil in der Sache verhindert hat und somit unklar ist, welche Rechtsfolgen der potentielle Anwaltsfehler tatsächlich gehabt hätte.

ht-net hat folgendes geschrieben::

So hatte dies auch RA B erklärt. Allerdings hat er die Klage dann nicht darauf ausgerichtet. Eine Erklärung dafür blieb er schuldig.

Dass hier das Problem hier wohl eher in einem denkresistenen Mandanten besteht, liegt angesichts des hier bereits Dargestellten nahe. Generell: Dann fragt man RA B schlicht, warum das so sei. Bei Bedarf schriftlich. Kommt dann keine Antwort (und damit ist nicht gemeint: "Es kommt eine Antwort, die der Mandant nicht versteht oder nicht wahrhaben möchte.") dann geht man zur Rechtsanwaltskammer und zu Anwalt C.
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Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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ht-net
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Anmeldungsdatum: 23.02.2005
Beiträge: 65
Wohnort: Brackenheim

BeitragVerfasst am: 04.12.07, 17:44    Titel: Antworten mit Zitat

Behauptet der Mandant, aber es gibt nun einmal keine empirischen Beweise dafür. Richterliche Rechtsauffassungen im Rahmen des Prozesses sind keine unumstößlichen Rechtstatsachen, sondern lediglich eine vorübergehende Rechtsauffassung auf Basis der bisher im Prozess bekannten Fakten und ggf. der noch reversiblen Rechtsmeinung des Richters. Entscheidend ist allein dass Urteil, das es bei einem Vergleich nicht gibt.

Der Mandant steht ja in diesem Fall alleine vor Geriicht da und muss entscheiden. Nach Jahren in denen er durch die Berufsunfähigkeit kein Einkommen hatte - mit der Sicherhheit dass seine Rechtschutzversicherung die Sache mit der Anwaltshaftung nicht übernimmt das Vergleichsangebot ausschlagen? RA B hat auch eindeutig bestätigt den Vergleich anzunehmen. In dem Vergleich steht auch dass die Klage schon wegen der versäumten Frist abweisungsreif wahr.

Übersetzung: Der Mandant hat seine Vertragsfreiheit ausgeübt und auf einen ggf. bestehenden Anspruch auf BU verzichtet? Der RA hat allenfalls Schadenersatz zu leisten, falls ein Anwaltsfehler vorliegt und dieser den entstandenen Verlust *verursacht* hat und die gesetzliche Verschuldensvermutung nicht widerlegt wird. Eine Menge Holz, wenn man durch einen Vergleich ein Urteil in der Sache verhindert hat und somit unklar ist, welche Rechtsfolgen der potentielle Anwaltsfehler tatsächlich gehabt hätte.

Der Mandant hat den Schaden begrenzt - dass die Klage ansonsten abgewiesen wird war ganz klar und damit wäre der Mandant finanziell ruiniert gewesen.

Wenn der Mandant seine BU-Rente erstreitet, dann ist ja kein Schaden entstanden. BU-Rente und zusätzlich Schadensersatz geht also nicht.

Falsch... wenn die Versicherung Jahrelang die Leistung verweigert und sich in Verzug befindet entsteht sehr wohl ein Schaden der Schadenersatzansprüche rechtfertigt.

Dass hier das Problem hier wohl eher in einem denkresistenen Mandanten besteht, liegt angesichts des hier bereits Dargestellten nahe. Generell: Dann fragt man RA B schlicht, warum das so sei. Bei Bedarf schriftlich. Kommt dann keine Antwort (und damit ist nicht gemeint: "Es kommt eine Antwort, die der Mandant nicht versteht oder nicht wahrhaben möchte.") dann geht man zur Rechtsanwaltskammer und zu Anwalt C.

Hier liegt ja der Hund begraben - RA B hat diese Frage bis heute nicht beantwortet - es geht ja darum ob auf die Differenz also die 60% geklagt wird - oder auf die entgangene Leistung aus der BU-Versicherung die ja von dieser icht mehr zu bekommen sind. Eigentlich kann man ein Mandant für die horrenden RA-Gebühren erwarten, dass die Frage der Berufsunfähigkeit qualifiziert beantwortet wird. Wenn klar ist dass RA B noch nicht einmal die dafür otwendigen Gutachten eingesehen hat, dann stellt sich die berechtigte Frage ob dann diese Bezahlung gerechtfertigt ist. Das hat sehr wenig mit denkrestistenz zu tun!
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Anmeldungsdatum: 24.09.2004
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BeitragVerfasst am: 05.12.07, 07:58    Titel: Antworten mit Zitat

ht-net hat folgendes geschrieben::
In dem Vergleich steht auch dass die Klage schon wegen der versäumten Frist abweisungsreif wahr.


Das mag schon sein. In dem Vergleich steht aber nicht, dass der Klage ohne dieses Fristversäumnis stattgeben worden wäre. Und darauf wird es bei der Frage des Schadensersatzes letztendlich ankommen.

Zitat:
Der Mandant hat den Schaden begrenzt - dass die Klage ansonsten abgewiesen wird war ganz klar und damit wäre der Mandant finanziell ruiniert gewesen.


Dass durch den Vergleich der Schaden begrenzt wurde, ist zunächst nur die Meinung des Mandanten. Diese mag zwar richtig sein, muss aber im Streit um den Schadensersatz dennoch bewiesen werden. Den Nachweis zu führen, dass auch die Ausschöpfung aller Rechtsmittel diese Fristversäumnis nicht hätte heilen können, wird fast unmöglich sein.

Zitat:
Falsch... wenn die Versicherung Jahrelang die Leistung verweigert und sich in Verzug befindet entsteht sehr wohl ein Schaden der Schadenersatzansprüche rechtfertigt.


Richtig, ich denke aber, dass wie aneinander vorbeireden.

Es gibt/gab einen (eventuellen) Anspruch gegen die Versicherung auf BU-Rente. Dieser ist mit dem Vergleich endgültig entschieden.

Es gibt einen (eventuellen) Anspruch (Schadensersatz) gegen RA A wegen entgangener BU-Rente.

Dies sind juristisch zwei völlig unterschiedliche Stiefel. Für den Mandanten ist das zwar egal, weil beide Ansprüche zusammen immer die gleiche Zahlung ergeben. Trotzdem ist es für das Verständnis wichtig, diese Unterscheidung zu treffen.

Zitat:
Wenn klar ist dass RA B noch nicht einmal die dafür notwendigen Gutachten eingesehen hat, dann stellt sich die berechtigte Frage ob dann diese Bezahlung gerechtfertigt ist.


Wie oben schon gesagt, ist der Anspruch auf BU-Rente nicht mehr geltend zu machen. Es geht also nur noch um einen (eventuellen) Anspruch wegen entgangener BU-Rente. Hierzu ist erforderlich, darzulegen und zu beweisen, dass die ursprüngliche Klage gewonnen worden wäre und nur durch den Fehler des RA A verloren wurde.

Die Feinheiten wie Gutachten oder andere Details zum BU-Rentenanspruch mögen im Laufe dieses Prozesses eine Rolle spielen. Diese müssen aber nicht bereits bei Klageerhebung explizit dargelegt werden.

Nur interessehalber: Welche Erfolgsaussicht gibt den RA B dieser Schadensersatzklage?

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ht-net
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Anmeldungsdatum: 23.02.2005
Beiträge: 65
Wohnort: Brackenheim

BeitragVerfasst am: 05.12.07, 21:02    Titel: Antworten mit Zitat

Das mag schon sein. In dem Vergleich steht aber nicht, dass der Klage ohne dieses Fristversäumnis stattgeben worden wäre. Und darauf wird es bei der Frage des Schadensersatzes letztendlich ankommen.

Das weiß der Mandant, aber eben weil er inzwischen aufgrund gerichtlicher Gutachten gegen die DRV im Sozialgerichtsverfahren kurz vor dem verpatzten LG Termin berufsfördernde Leistungen zur Wiedereingliederung erhält, eben weil er seinen zuletzt ausgübten Beruf nicht mehr ausüben kann denkt er, dass dieses sicher gelungen wäre, wenn dieses Gutachten in den Prozess eingeflossen wären. Auch da hat RA A geschlafen.


Richtig, ich denke aber, dass wie aneinander vorbeireden.

Es gibt/gab einen (eventuellen) Anspruch gegen die Versicherung auf BU-Rente. Dieser ist mit dem Vergleich endgültig entschieden.

Es gibt einen (eventuellen) Anspruch (Schadensersatz) gegen RA A wegen entgangener BU-Rente.


Ja das kam nicht richtig rüber zunächst - es geht eben um den letzten Satz... der Anspruch entgangener BU-Rente gegen RA A. RA B war nach Meinung des Mandanten nämlich nur zu faul alle Unterlagen zu sichten und den entscheidenden Fehler gemacht, dass der Mandant beweisen kann, dass RA B die Gutachten aus dem Sozialgerichtsprozess nicht eingesehen hat, da der Klageentwurf schon vor einer möglichen Einsichtnahme angeferitigt war und die Gerichstgutachten nie bei RA B angekommen sind. Die Beauftragung diese anzufordern hatte er.
RA B hat in seiner vorbereiteten Klage die sicher für den schnellen Erfolg durchaus geeignet ist die restlichen 60% des vorgerichtlichen Angebots von RA A gefordert und hilfsweise die entgangenen BU-Leistungen.

Er hat nie eine konkrete Aussage zu der BU getätigt obwohl sein Auftrag war diese zu prüfen. Hätte RA B Begründungen gehabt die darauf schließen lassen, dass die BU nicht anerkannt werden wird, hätte der Mandant dieses ggf. gebilligt. Aber nicht bei dieser Sachlage und der Untätigkeit von RA B in der Prüfung der BU.

Deshalb hat RA B nach Meinung des Mandant auch keinen Anspruch auf die Bezahlung.
Der Nachweis, dass RA B nicht über die entscheidenden Gutachten zur Beurteilung der BU verfügte ist zu führen. RA B kann nicht im nachhinein behaupten der Anspruch auf die BU-Leistungen sei aussichtslos wenn er diese garnicht geprüft hat.
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