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Gebühren d. Unterbevollmächtigten

 
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WayneInteressierts
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Anmeldungsdatum: 23.07.2007
Beiträge: 1960

BeitragVerfasst am: 05.12.07, 11:08    Titel: Gebühren d. Unterbevollmächtigten Antworten mit Zitat

Moinsen,

angenommen RA A tritt spontan für seinen auswärtigen Kollegen RA B in Untervollmacht in einer arbeitsgerichtlichen Güteverhandlung auf.

RA B schreibt, "wir gehen von der üblichen Gebührenteilung unter Ausschluß der Korrespondenzgebühr aus".

Es kommt ein Widerrufsvergleich zustande.

Unter dem Vorbehalt, dass RA B den Vergleich nicht widerruft, rechnet RA B eine 0,65 Verfahrensgebühr (Nr. 3100), eine 0,6 Terminsgebühr (Nr. 3104) sowie eine 1,0 Einigungsgebühr (Nr. 1003) ab.

Wäre das unter Berücksichtigung des Schreibens des RA B so zutreffend?

Ich danke euch für entsprechende Hinweise.

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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 05.12.07, 11:26    Titel: Antworten mit Zitat

Ja.

"Schöner" ist es allerdings, wenn man die Gebühren in voller Höhe aufführt (eine 0,65 Verfahrensgebühr oder eine 0,6 Terminsgebühr gibt es nicht), den Nettobetrag teilt und dann darauf die Umsatzsteuer berechnet.
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WayneInteressierts
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Anmeldungsdatum: 23.07.2007
Beiträge: 1960

BeitragVerfasst am: 05.12.07, 11:33    Titel: Antworten mit Zitat

Okay, dank dir für deine schelle Antwort!

Natürlich ist das so schöner. So würde ich's auch machen. Ich wollte nur vermeiden, dass hier ne Nachfrage kommt, wieso man von einer 1,3 Gebühr ausgeht, wenn doch Gebührenteilung vereinbart ist. Du weisst, wie ich's meine... Winken

Ach so: Aber die 1,0 Einigungsgebühr fällt doch dann doppelt an, so dass diese ja nicht zu teilen wäre...!?!?!?!?
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 05.12.07, 11:57    Titel: Antworten mit Zitat

WayneInteressierts hat folgendes geschrieben::
Du weisst, wie ich's meine... Winken

Nö. Es gibt nun mal keine derartigen Gebühren. Letztendlich kommt es auf den Rechnungsbetrag an. Dessen Richtigkeit ist doch gewährleistet nach der Teilung der Nettogebühren. (o.k. war klugscheiß jetzt).

Zitat:
Ach so: Aber die 1,0 Einigungsgebühr fällt doch dann doppelt an, so dass diese ja nicht zu teilen wäre...!?!?!?!?

Ja, wenn der Vergleich nicht widerrufen wird (nochmal klugscheiß).
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WayneInteressierts
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Anmeldungsdatum: 23.07.2007
Beiträge: 1960

BeitragVerfasst am: 05.12.07, 12:00    Titel: Antworten mit Zitat

Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::

Ja, wenn der Vergleich nicht widerrufen wird (nochmal klugscheiß).


Deswegen ja auch:

WayneInteressierts hat folgendes geschrieben::
Unter dem Vorbehalt, dass RA B den Vergleich nicht widerruft,


*klugscheissende*

Smilie

Fortsetzung:


Weiter angenommen, RA A wird durch RA B auf morgen des 05.12. mit der Vertretung in Untervollmacht beauftragt. Die Handakte geht per Telefax um 10 Uhr ein, der Termin soll am gleichen Tage um 15 Uhr stattfinden.

RA A liest sich deswegen in den Sachverhalt ein.

Um 12 Uhr meldet sich das Büro von RA B und teilt RA A mit, dass der Termin aufgehoben wurde.

Was kann RA A jetzt abrechnen und wäre das kollegial?
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