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Verfasst am: 05.12.07, 21:46 Titel: Nichtabnahme bzw Nachverhandlung von ersteigerter Ware
A bietet in einen Internetauktionshaus einen hochwertigen Radsatz an zur selbstabholung.
B ersteigert diesen Satz für 400 Euro.
A setzt sich umgehend mit B in verbindung um die Abholungsmodalitäten zu klären.
B meint für 350,- Euro würde er sofort vorbeikommen. Wie verhält sich A in diesem Falle Richtig und welche Rechte hat er?
Verfasst am: 05.12.07, 22:08 Titel: Re: Nichtabnahme bzw Nachverhandlung von ersteigerter Ware
TheUnderdog hat folgendes geschrieben::
Wie verhält sich A in diesem Falle Richtig und welche Rechte hat er?
Wenn er möchte lässt er sich drauf ein, wenn nicht sagt er dem B, dass er gerne den vereinbarten Preis haben will("Von mir aus auch erst in ein paar Tagen").
Wenn das nicht fruchtet und das Gegenüber warum auch immer meint, auf seinem Rabatt beharren zu können, muss man eben Dinge wie einen Schlichtungsdienst des Autkionshauses in Anspruch nehmen. Und wenn das auch nicht fruchtet und man sich auf den Streit einlassen will, dann eben Frist setzen, vielleicht Anwalt drohen lassen und dann ab zum Gericht. _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie) Forenregeln!
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