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Herr B hat über Internetauktionshaus [Name geändert] bei einem Unternehmen gekauft. Die Ware hat nicht seiner Vorstellung entsprochen und somit hat Herr B von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht und die Ware an den Unternehmer zurückgesandt. Der Unternehmer überwies Herrn B den Warenwert, allerdings nicht die bezahlten Versandkosten zurück. Diese müssen laut Wissens von Herrn B jedoch auch vom Unternehmer zurücküberwiesen werden wenn der Käufer vom Widerrufsrecht Gebrauch macht. Herr B wäre lediglich für die Rücksendungskosten verantwortlich weil der Warenwert unter 40 Euro liegt.
Wie ist nun die Sachlage tätsächlich? Müsste Herr B die bezahlten Versandkosten einschließlich des Warenwertes zurückerstattet bekommen oder nicht?
nach einer Entscheidung des OLG Karlsruhe, 05.09.2007, Az. 15 U 226/06, MIR 10/2007, sind die Hinsendekosten grundsätzlich zu erstatten. Das war (und ist) bisher heiß umstritten und dürfte nicht das letzte Wort sein.
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