Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 06.12.07, 14:55 Titel: Vertrag in Deutschland auf engl. Sprache nach ausl. Recht ?
Hallo,
ich habe vor einiger Zeit einen Vetrag über eine Dienstleistung (Fotoaufnahmen) mit einer Botschaft gemacht. Der Vertrag war ausschließlich auf englisch und mit wurde gesagt, dass es keine deutsche Übersetzung / Version von dem Vertrag gibt. Zudem bezieht sich der Vertrag auf das Recht von dem Land, aus dem die Botschaft ist. Der Vertrag beinhaltet auch die Klausel, dass dessen Bedingungen ausschließlich auf dem Recht dieses Landes beruhen. Meine Frage ist nun, ist es rechtmäßig, dass in Deutschland ein solcher Vertrag abgeschlossen wird? Und falls ja, wie sieht es mit Bedingungen aus, die es nach deutschem Recht so gar nicht gibt, wie beispielsweise die komplette Abtretung der Urheberrechts?
das ist aber mal eine wirklich schwierige Frage. Grundsätzlich ist folgendes zu sagen:
1.) In welcher Sprache ein Vertrag abgefaßt ist, ist allein Sache der Parteien.
2.) Den Parteien steht es frei, ihren Vertrag dem Recht eines bestimmten Vertrages zu unterwerfen. Da das auch für reine Inlandsverträge gelten soll, kommt es nicht drauf an, ob die Botschaft "Ausland" ist.
3.) Nach Art. 27 EGBGB unterliegt ein Vertrag vorrangig dem von den Parteien gewählten
Recht. Treffen die Parteien demnach eine Vereinbarung darüber, welches Recht Anwendung finden soll, ist diese immer vorrangig zu beachten.
4.) Im Grundsatz gilt das auch für das Urheberrecht. Das deutsche Urheberrechtsgesetz enthält jedoch zwingende Regelungen zugunsten des Urhebers, die nicht durch eine Rechtswahlklausel ausgehebelt werden können. Hierzu zählen die Regelungen über Urheberpersönlichkeitsrechte, der Zweckübertragungsgrundsatz, die Unwirksamkeit der Einräumung von Nutzungsrechten nach § 31 IV, die Beteiligung des Urhebers bei einem besonders erfolgreichem Werk (§ 36) sowie das Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung (§ 41). Ferner gilt eine Rechtswahlklausel von vornherein nicht für das Verfügungsgeschäft, d.h. die rechtliche Beurteilung der Übertragung von Nutzungsrechten und die Ansprüche eines Lizenznehmers. Auch für die Frage, wer als Urheber und erster Inhaber des Urheberrechts anzusehen ist, kommen Rechtswahlklauseln nicht zum Tragen.
5.) Geht es allgemein um eine Verletzung des Urheberrechts, dann gilt als zwingende Anknüpfungsregel für Verletzungen des Urheberrechts das am Begehungsort geltende Recht (lex loci delicti); entscheidend ist der Ort der Verletzungshandlung. Siehe hierzu http://de.wikipedia.org/wiki/Schutzlandprinzip
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.