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Rauchen nach Feierabend trotz Raucherverbot

 
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donovan85
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.12.2007
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 07.12.07, 00:54    Titel: Rauchen nach Feierabend trotz Raucherverbot Antworten mit Zitat

Die Kumpels X, Y haben eine wichtige Prüfung bestanden und wollen Feiern,

da der Vater von X eine kleine Gasstätte besitzt (in dem nach geltendem Recht in BA-Wü rauchverbot besteht) eignet sie sich hervorragend um ein bisschen mit paar Kumpels zu feiern. Nachdem alle Mitarbeiter verschwunden sind, und NACH den Öffnungszeiten der Kneipe versammeln sich X Y und deren 5 Freunde in der Gaststätte, trinken bisschen was und Rauchen. Ein Polizeistreife sieht dies durchs das Fenster und meint hier eine Strafe verhängen zu müssen. Ist dies anfechtbar, da es ja eine Privatveranstaltung war, die nach den Öffnunfszeiten stattfand ?

Und eigentlich der selbe Sachverhalt: Darf der VAter von X, Besitzer der Gaststätte morgens bevor er den LAden aufmacht in der Gasstätte eine rauchen ?


Vielen Dank
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PurpleRain
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.06.2007
Beiträge: 550
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 07.12.07, 07:30    Titel: Antworten mit Zitat

Die Polizei hat erst einmal recht: § 7 I LNRSchG verbietet das Rauchen ohne zeitliche Begrenzung "In Gaststätten ist das Rauchen untersagt.". Die ob die Gasttätte offen oder überhaupt Gäste anwesend sind, ist nicht von Belang.

X und seine Freunde könnten nur aus einem Grund um die bis zu 280 € (7 x 40€) Geldbusse herumkommen: Soweit die Gasttätte keine Diskothek ist, ist nach § 7 II LNRSchG in "das Rauchen in vollständig abgetrennten Nebenräumen zulässig, wenn und so weit diese Räume in deutlich erkennbarer Weise als Raucherräume gekennzeichnet sind". Also soweit
    X und Freunde in einem Nebenzimmer befunden haben,
    das Nebenzimmer tatsächlich ein ein ausgewiesener "Rauchernebenraum" war
sollte X der OWi widersprechen.

Noch ein paar Gedanken zu einem solchen Rauchernebenraum:
    Die Einrichtung und Aufgabe ist nicht an Fristen gebunden oder Anzeige/Genehmigungspflichtig. So hätte auch X einen solchen genau für die Zeit der Feier einrichten können.
    Die geforderte deutliche Kennzeichnung könnte u.U. bei einem Blick durch ein Fenster nicht erkennbar sein.

Die obigen Gedanken sind auch für den Vater von X gültig: Gibt's keinen Nebenraum muss er zum Paffen immer 'raus.
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