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Verfasst am: 09.12.07, 10:31 Titel: Rechtsanwaltskosten bei Amtspflichtsverletzung.
Hallo zusammen,
angenommen eine Behörde weigert sich einen Antrag eines Bürgers zu bearbeiten. Der Bürger schaltet einen Rechtsanwalt ein und zahlt die RA-Kosten.
Später stellt es sich heraus, dass bei dieser Handlung der Behörde eine Amtspflichtsverletzung vorliegt (angenommen alle Voraussetzungen erfüllt) und der Antragssteller eine Amtshaftungsklage erhebt (Ersatz vom Vermögensschaden).
Frage: Sind diese RA-Kosten als Vermögensschaden erstattungsfähig?
Danke.
Zuletzt bearbeitet von walter_stierlitz1 am 09.12.07, 17:29, insgesamt 1-mal bearbeitet
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 09.12.07, 15:17 Titel:
Lieber Herr Stierlitz,
ja, auch vorgerichtliche Anwaltskosten können einen im Rahmen der Amtshaftung erstattungsfähigen Vermögensschaden darstellen, wenn a) die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich bzw. zweckmäßig war und b) lediglich Erstattungsansprüche nach den Kosten in der gesetzlichen Höhe geltend gemacht werden.
ja, auch vorgerichtliche Anwaltskosten können einen im Rahmen der Amtshaftung erstattungsfähigen Vermögensschaden darstellen, wenn a) die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich bzw. zweckmäßig war und b) lediglich Erstattungsansprüche nach den Kosten in der gesetzlichen Höhe geltend gemacht werden.
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