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Verfasst am: 12.12.07, 18:45 Titel: Käuferin möchte mehr Erstattung als bezahlt wurde...
Hallo,
ich habe bei Internetauktionshaus [Name geändert] einen benutzten aber neuwertigen Artikel verkauft!
Kaufpreis um 200,- Euro
Der Neuwert des Artikels lag bei 280,- Euro
Die Käuferin hat den Kaufbetrag nebst Versandkosten auf mein Konto überwiesen und ich habe den Artikel incl. einer Rechnungskopie und dem obligatorischen Ausdruck der Internetauktionshaus [Name geändert] per versichertem Paket versandt.
Nach mehreren Tagen fragte die Käuferin nach dem Verbleib der Ware worauf ich einen Nachforschungsantrag beim Versandunternehmen stellte. Kurz darauf kam zu mir ein geöffnetes leeres Paket zurück dessen Zustand ich per Foto und Unterschrift des Zustellers dokumentierte
Ich habe die Sache beim Versandunternehmen angezeigt und der Käuferin den Kaufbetrag nebst Versandkosten umgehend zurück gezahlt.
Daraufhin wies mich die Käufern darauf hin, das Ihr nach § 285 BGB der Neuwert der Ware zusteht und ich den Restbetrag gefälligst zu überweisen hätte.
Da ich mich mit solchen Sachen gar nicht auskenne, weiss ich nun nicht wie ich reagieren soll.
Das Versandunternehmen hat mir mittlerweile den Auktionsbetrag (der ja auf dem Ausdruck der Auktion stand) erstattet.
Wie soll ich gegenüber der Forderung der Käuferin reagieren?
LG
Gerd
Zuletzt bearbeitet von bubbi000 am 12.12.07, 19:39, insgesamt 1-mal bearbeitet
hallo. also ich finde das ja wirklich dreist von dieser Internetauktionshaus [Name geändert] käuferin... aber naja
ich kenne mich mit diesen paragraphen gelaber auch nicht so 100% aus, aber so wie ich den genannten §285 verstehe, geht daraus nicht hervor das du ihr den neuwertigen preis zahlen musst.
Zitat:
"§ 285 Herausgabe des Ersatzes
(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen. "
Ich verstehe das so: du als Verkäufer (Schuldner) schuldest dem Käufer (Gläubiger) den Gegendstand. Wenn du ihn aber nicht liefern kannst, weil er dir zb selbst geklaut worden ist (war ja in diesem fall so) so ensteht dir ein Ersatzanspruch. Und diesen ersatzanspruch kann der gläubiger von die verlangen abzutreten. Also angenommen du bekommst den dir geklauten artikel ersetzt, bekommt der Gläubiger diesen.
Zitat:
(2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs."
Wenn der Gläubiger von dir Schadenersatz fordert, aber bereits den Ersatzanspruch von dir erhalten hat (also den gekauften Artikel), kann er folgich nicht den gesamten Schadenersatz von dir verlangen, dieser mindert sich dann um den Wert des Ersatzanspruches.
Also weiß ich gar nicht was deine liebe Käuferin damit sagen will. Sie hat bewusst gebrauchte Ware gekauft und dafür bezahlt. Und genau das bekommt Sie auch erstatte. So seh ich das. Wenn Sie weiterhin Stress macht würde ich das Internetauktionshaus [Name geändert] melden, die helfen dir bestimmt weiter.
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