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Verfasst am: 11.12.07, 12:21 Titel: Wir nehmen mal an eine Klageschrift wird verfasst
Wir nehmen mal an Kläger K verklagt den Beklagten B.
sagen wir B wird verklagt weil er Ware geliefert hat die nicht der Beschreibung entsprach.
Unser K hat bei 123... etwas gekauft.
Jetzt soll der B das Geld wieder herrausgeben - und der will natürlich nicht.
Es würden die Schriftsätze getauscht und jetzt stellt K fest das nicht nur die Ware falsch beschrieben ist, sondern auch einen verschwiegenen Fehler hat.
K kann beweisen das B diesen Fehler vorher kannte.
Kann K die Klage erweitern vom Gewährleistungsverlangen wg. fehlender Beschaffenheit auf Arglistige Täuschung ?
Kann er jetzt schreiben Jetzt stützt sich die Klage auch auf arglistige Täuschung. Der Vertrag wird jetzt nicht nur wegen der Anfangs geforderten Rückabwicklung wegen einer fehlenden Beschaffenheit sondern jetzt wird dieser Vertrag ausdrücklich auch wegen arglistiger Täuschung angefochten.
Verfasst am: 11.12.07, 14:10 Titel: Kläger beantragt die Rückzahlung des Kaufpreises
KurzDa hat folgendes geschrieben::
Wie lauten denn die Anträge des K?
Grüße
KurzDa
Der Kläger beantragt die Rückzahlung des Kaufpreises
Wegen nicht vorhandener zugesicherter Eigenschaft.
Das er wegen Arglist die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen könnte
kam erst später herraus. Kann er jetzt auch wegen Arglist den Vertrag anfechten.
Oder heist das einmal so entschieden "Gewährleistung" und dabei bleibt es.
Soweit der Klageantrag unverändert bleibt und lediglich der Antrag auf eine weitere Rechtsgrundlage gestützt wird, liegt ein Fall des § 264 ZPO vor. Der Beklagte braucht in so einem Fall nicht zuzustimmen.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll! Unsere Forenregeln
Verfasst am: 11.12.07, 15:20 Titel: Da sagt man doch gern Danke für die Antwort
KurzDa hat folgendes geschrieben::
Soweit der Klageantrag unverändert bleibt und lediglich der Antrag auf eine weitere Rechtsgrundlage gestützt wird, liegt ein Fall des § 264 ZPO vor. Der Beklagte braucht in so einem Fall nicht zuzustimmen.
Grüße
KurzDa
Die Sache mit dem grünen Punkt geht nicht
die hier sagen ich bin unfähig Punkte zu verteilen
Ach ich nehm mal an das solche weiteren Rechtsgrundlagen beliebig vorhanden sein können
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